Finanzgeschäfte

Wo müssen Aktien in der Steuererklärung eingetragen werden?

Dividenden und Zinsen in der Steuererklärung

Sollte Zinsen oder Dividenden innerhalb von Deutschland generiert werden, so ist dies in der Angabe in der jährlichen Steuererklärung unkritisch. Es ist vollkommen ausreichend, den entsprechenden Freistellungsauftrag gegenüber der Bank geltend zu machen. Dieser Freistellungsauftrag hat bei Alleinstehenden eine Höhe von 801,00 EUR im Jahr. Bei Verheirateten beträgt er sogar 1.602 EUR jährlich. Sollten hierbei unterschiedliche Bank- oder Finanzinstitute betroffen sein, so ist der Freibetrag entsprechend aufzuteilen. Für Beträge, die über dieser Grenze liegen, wird eine automatisierte Abgeltungssteuer i. H. v. 25,00% wirksam zzgl. dem anfallenden Solidaritätszuschlag. Es existieren hierbei recht enge Kooperationen zwischen den Banken und den Finanzämtern. Das ermöglicht dem Anleger einen recht hohen Komfort und vor allem eine recht hohe Einfachheit des Besteuerungsprozesses.

Was ist bei einem ausländischen Broker zu beachten?

Komplizierter ist die Besteuerung, sollten ausländische Fonds tangiert wird oder die Verwaltung der Aktien bzw. Fonds o ä. durch einen ausländischen Broker koordiniert wird. Es gibt zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen, jedoch existiert keine so nahe Zusammenarbeit, wie in Deutschland zwischen den Banken und den Finanzämtern. Aufgrund dessen sind die Anleger hier wesentlich mehr in der Pflicht korrekte, vollständige und rechtsverbindliche Auskünfte über Zins und Dividendenangaben im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vorzunehmen. Die Besteuerung der Zinsen, der Kapitalerträge, der Dividenden und auch der Kursgewinne wird in der Einkommenssteuererklärung einheitlich angeben in den Anlagen KAP, AUS sowie SO.
In der Anlage KAP werden alle steuerpflichtigen Kapitalerträge, die im Ausland nicht versteuert wurden, jedoch aus dem Ausland kamen, angegeben. Hier erfolgt auch ggf. eine Verrechnung ausländischer Quellensteuern. In der Anlage AUS werden die Kapitalerträge angegeben, die im Ausland bereits geltend gemacht wurden. In der Anlage SO erfolgt die Angabe der sonstigen Erträge.

Sonderfall: Ausländische Investmentfonds

Regelungen, die die Quellensteuer betreffen, in den unterschiedlichen Staaten in denen Dividenden, Zinsen oder auch Kursgewinne generiert wurden, sind meist i. R. d. Doppelbesteuerungsabkommens geregelt, leider aber dennoch aufwendig in der Handhabung. In Summe sind aber auch diese Regelungen nicht so kompliziert, dass die Angaben nicht von Seiten des Anlegers gemacht werden können.

Etwas komplizierter wird das Vorgehen, sollten Anleger in ausländische Investmentfonds investieren. Die hiervon tangierten Fonds müssen vom Anleger klar in ausländische Fonds oder deutsche Fonds untergliedert werden, denn anhand dessen richtet sich die Besteuerung. Anleger können dieses in der Art der Codierung des Fonds unterscheiden. Ist die Wertpapierkennnummer nicht mit dem Kürzel DE deklariert, so handelt es sich um einen ausländische Fond. Ist die Wertpapierkennung mit einem DE deklariert, so handelt es sich um einen deutschen Fonds. Wenn es sich, um einen deutschen Fonds handelt, sind keine weiteren Besteuerungsaktionen zu beachten. Sollte der Anleger jedoch in einen thesaurierten ausländischen Fonds investieren, so liegt ein Sonderfall vor. Ein thesaurierter Fonds schüttet die Dividenden nicht aus, er reinvestiert die Gewinne. Auf diese Gewinne werden von Seiten der Fondsgesellschaften keine Gewinnsteuern abgeführt. Aufgrund dessen müssen die deutschen Anleger hier vorsichtig sein und beachten, dass diese Gewinne in der Steuererklärung geltend gemacht werden müssen.

Daten in der Steuererklärung selbst angeben

Die Problematik der thesaurierten Anteile, befindet sich in der späteren Veräußerung der Anteile. Denn der deutsche Fiskus geht davon aus, dass die gesamten thesaurierten Gewinne, bis dato noch nicht versteuert wurden. Dem entsprechend geschieht folgendes. Die Bank wird auf den Differenzbetrag zwischen dem An- und Abkaufwert die Abgeltungssteuer erheben. Die deutschen Anleger, die jedoch jährlich gewissenhaft die entsprechenden Angaben der Anlage KAP gemacht haben, wurden bereits entsprechend versteuert. Der Anleger muss also die notwendigen Steuerbescheide aufbewahren, um sich die nun erhobene Abgeltungssteuer wieder einzufordern. Hier besteht eine Absurdität im Besteuerungsprozess, denn der Fiskus geht auch, wenn alle Angaben gewissenhaft gemacht wurden, grundsätzlich davon aus, dass das nicht geschehen ist und unterstellt dem Anleger eine Steuerschuld.

Wie gestaltet sich die Besteuerung im europäischen Ausland?

Wie verhält sich nun die Besteuerung im europäischen Ausland für deutsche Anleger? Deutsche Anleger können in der Schweiz mit der höchsten Steuerrückerstattung auf anfallende Dividenden rechnen. Die durchschnittliche Quellensteuer beträgt in der Schweiz rund 35,00%. Deutsche Anleger, die auf Malta Depots als Anleger führen, müssen jedoch mit einer stattlichen Nachzahlung rechnen, denn Malta hat keinerlei Quellensteuer.

Das bedeutet, dass deutsche Anleger hier die kompletten 25,00% Abgeltungssteuer zzgl. des Solidaritätszuschlags zahlen müssen.

Sollten deutsche Anleger in belgische oder österreichische Fonds investieren, so handelt es sich hierbei, um ein Nullspiel, denn auch dort wird eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25,00 % erhoben.

Wann muss der Devisengewinn versteuert werden?

Hier liegt eine Reihe von Besonderheiten vor, denn wenn ein Fremdwährungskonto im Ausland geführt wird oder auch in Deutschland gehalten wird, so muss zu einem Zeitpunkt der Euro in eine Fremdwährung getauscht worden sein.
Sollte sich der Eurowert hier positiv entwickelt haben, so muss bei einem Devisenverkauf unter der Maßgabe von 2 Optionen keine Steuer abgeführt werden. Zum einen muss die Fremddevise nicht verzinst sein und zum anderen müssen mind. 12 Monate zwischen dem An- und dem Abkauf liegen.

Sollte eine der beiden Kriterien nicht erfüllt sein, so muss der ggf. entstandene Gewinn versteuert werden. Die Banken nehmen hier keine automatische Erhebung der Abgeltungssteuer vor. Der Kunde muss diesbezüglich rechtsverbindliche Auskünfte in der Anlage SO machen. Anhand dieser Angaben werden die Gewinne dann versteuert.

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