Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer- Erbt der Staat immer?

Sterben ist in Deutschland Privatsache, das Erben jedoch nicht. Wer seinen Nachlass per Gesetz oder Testament sicher an die Erben verteilt wähnt irrt gewaltig. Der Staat ist in jedem Fall beteiligt und bittet zur Kasse. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge, aber sobald diese überschritten werden, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Anlass genug, um sich die Erbschaftssteuer mal genauer zu betrachten

Was bedeutet Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuer, die aufgrund eines Vermögenserwerbs von Todes wegen an den Staat gezahlt werden muss. Dabei gelten drei Steuerklassen, die nach den verschiedenen Verwandtschaftsgraden ausgerichtet sind:

  • Steuerklasse I : Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
    Klasse I ist der niedrigste Steuersatz. Hier werden sieben Prozent bis 75.ooo Euro zu versteuerndes Erbe angerechnet. Ab einem Erbe von 26 Millionen beträgt die Steuer 30 Prozent von der Erbmasse.
  • Steuerklasse II : Geschwister, deren Kinder beziehungsweise Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Partner. Hier liegt die Erbschaftssteuer bei 15 bis 20 Prozent.
  • Steuerklasse III: Unter diese Klasse fallen alle anderen in Betracht kommenden Personen die meist mit besteuert werden.

Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex gehalten und an vielen Stellen nur schwer zu verstehen. Wer sich nicht sicher ist, findet in Kommentaren zum Steuerrecht die Hilfe, um das Erbrecht zu verstehen.

Gibt es Freibeträge?

Das Gesetz gestattet Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro). Wird ein Großunternehmen vererbt, sind 85 Prozent des Firmenwertes von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung dahingehend novelliert, dass der Erbe den Betrieb nach dem Erbfall noch weitere Jahre fortführt und die meisten der Arbeitsplätze behält.

Wer erbt, wenn kein Testament gemacht wurde?

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dazu gehören:

  • Die Erben erster Ordnung: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder
  • Die Erben zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Kinder

Wird das Erbe von der erbberechtigten Person ausgeschlagen und ist kein anderer Erbe zu finden, fällt der Nachlass an den Fiskus. Dieser hat nicht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, haftet allerdings auch nur in der Höhe des Nachlass. Eine Privatperson erbt auch die Schulden des Verstorbenen und haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Kann der Erblasser die Erbfolge festlegen?

Wer die Verteilung seines Nachlasses noch zu Lebzeiten bestimmen will, kann das einem handschriftlichen, selbst errichteten Testament festlegen. Das Testament kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit seinen Nachlass in einem notariell beglaubigten und amtlich verwahrten Erbvertrag zu regeln.

Im dem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch eine Person enterben. Dieser erhält dann aber trotz der Enterbung noch einen Pflichtteil (in der Regel 40 Prozent des gesetzlichen Erbes). Nur im Falle der Erbunwürdigkeit erhält der Erbe nicht.

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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

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Startup des Jahres 2015

So habt Ihr eine Chance auf 1.000 Euro:

Für pareton abstimmen auf:

https://webinale.de/startupdesjahres/#heading-48

und den Post kommentieren.

pareton hat sich auf der webinale für den Publikumspreis „webinale Startup des Jahres 2015“ beworben. Gerne beteiligt pareton seine Fans an dem Preisgeld in Form eines Gewinnspieles.

Damit pareton gewinnt und die 1.000 Euro verlost werden können, kann jeder für pareton abstimmen unter https://webinale.de/startupdesjahres/ und den Post kommentieren.

Das abstimmen erfolgt durch markieren von pareton und dann auf „Stimme abgeben“ klicken.

Die Onlineabstimmung für das „webinale Start-up des Jahres 2015″ startete am 21. Mai 2015. Bis zum 3. Juni kann dann vom Publikum abgestimmt werden.

Mit deinem Voting kannst du pareton einen Schritt näher an den Titel „webinale Startup des Jahres 2015“ bringen und an der Verlosung des Gewinnspiels von pareton teilnehmen. Dazu gibst Du auf der Seite https://webinale.de/startupdesjahres/#signup deine Stimme für pareton ab und hinterlässt in Facebook auf dem Komentarfeld „abgestimmt“ oder einen anderen Kommentar. Zusätzlich kannst Du Deine Freunde einladen. Denn je mehr für pareton abstimmen, desto höher ist die Chance das pareton gewinnt und Du die 1.000 Euro gewinnen kannst.

 

Teilnahmebedingungen Gewinnspiel

    1. Hinweise
      Das Gewinnspiel steht in keiner Weise in Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise
      von Facebook gesponsort, unterstützt oder organisiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
      Die Firma pareton GmbH behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel zu ändern, anzupassen
      oder abzubrechen, falls die Notwendigkeit besteht.
    2. Funktionsweise
      Wenn pareton den Publikumspreis auf der webinale gewinnt, wird unter allen die bis zum 3.6.2015 um 24.00 Uhr einen der folgenden Post kommentiert oder geliked haben und mindestens 16 Jahre alt sind 1.000 Euro verlost:

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Donnerstag, 21. Mai 2015

      Damit pareton gewinnt, kann jeder für pareton abstimmen unter https://webinale.de/startupdesjahres/#signup

    3. Wer darf teilnehmen
      Zur Teilnahme ist jeder berechtigt, der einen Kommentar unter einen der folgenden Post bis spätestens 3.6.2015 um 24:00 Uhr abgibt und mindestens 16 Jahre alt ist:

Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

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Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

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Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

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  • Wann beginnt das Gewinnspiel und wann endet es
    Das Gewinnspiel beginnt nach Veröffentlichung des Postings zum Gewinnspiel und geht bis
    3.6.2015 um 24.00 Uhr. Ein Gewinner wird ausgelost, wenn pareton den Publikumspreis auf der webinale 2015 gewinnt. In diesem Fall wird der/die Gewinner/in werden am 12.6.2015 verkündet. Gewinnt pareton den Publikumspreis nicht, wird auch auch kein Gewinner ermittelt und es kommt zu keiner Verlosung der 1.000 Euro. Die Bekanntmachung erfolgt als Kommentar unterhalb des jeweiligen Kommentars der Gewinner zum Gewinnspiel, wobei der/die Gewinner in dem Beitrag markiert wird, wenn diese
    Funktion im jeweiligen Profil freigeschaltet ist.
  • Was wird verlost
    Der/die Gewinner/in erhält 1.000 Euro in bar oder als Überweisung auf ein Bankkonto.
  • Wie werden Preise ausgelost
    Der/die Gewinner/in durch Los ermittelt.
  • Wer ist der Veranstalter des Gewinnspiels
    Veranstalter des Gewinnspiels ist die pareton GmbH.
  • Datenschutz
    Daten von Teilnehmern werden nicht an Dritte weitergeleitet. Die Gewinner werden auf der
    Fanpage verkündet.
    KONTAKT
    pareton GmbH
    Reitschulstr. 18
    74379 Ingersheim
    Telefon: 07142-46954-31
    Telefax: 07142-46954-5931
    Impressum: https://http://pareton.de/impressum/

 

Abgabetermin

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Endlich eine Beförderung, das wurde ja aber auch Zeit! Und anschließend gleich die böse Überraschung: Sie müssen jetzt 300 Kilometer weit entfernt von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und von Ihrer Wohnung arbeiten. Jetzt ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Denn wer nicht jeden Tag insgesamt 600 Kilometer pendeln möchte, dem bleibt nichts übrig, als sich am neuen Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Na prima – und schon ist die dicke Gehaltserhöhung, die mit der Beförderung einhergeht futsch – oder? Nicht unbedingt, denn der Fiskus erkennt es an, wenn Sie sich dermaßen für Ihre Arbeit einsetzen und räumt Ihnen die Möglichkeit ein, die Kosten für eine solche, sogenannte Doppelte Haushaltsführung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das erfolgt dann auf der Anlage N zur Steuererklärung, natürlich unter „Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung“, bei den Werbungskosten.

Seit dem Steuerjahr 2014 dürfen diese Aufwendungen monatlich aber höchstens 1.000 Euro betragen, alles was darüber liegt, interessiert das Finanzamt schlicht nicht mehr. Zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die Sie in der Einkommensteuererklärung angeben können, zählen alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, wie etwa Miete und Nebenkosten, aber auch die Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt zu Ihren Lieben.

Womit wir beim Thema wären: Voraussetzung für das Absetzen der Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ist es nämlich, dass Sie weiterhin einen Hauptwohnsitz führen, an dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ansonsten erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung nämlich nicht an. Das ganze funktioniert aber dafür auch umgekehrt. Wenn Sie also aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz woanders hin verlegen und die alte Wohnung als Zweitwohnsitz behalten, um weiterhin unter der Woche dort zu arbeiten, können Sie ebenfalls Kosten für die Doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wie immer sind dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Belege wichtig, mit denen Sie Ihre Kosten beweisen können. Die Umzugskosten und Möblierungskosten der Zweitwohnung können Sie übrigens in tatsächlicher Höhe ansetzen.

TIP: Achten Sie dabei darauf, dass gerade beim Inventar der Bruttobetrag von 410 Euro pro Einrichtungsgegenstand nicht überschritten wird, denn dann können Sie die Kosten noch im ersten Jahr komplett ansetzen.

Kindergartenbeitrag

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Eltern haben es schwer. Nachdem der Nachwuchs die ersten Jahre zu Hause im heimischen Nest verbracht hat, wird es Zeit für Mama oder Papa, wieder arbeiten zu gehen – obwohl das ja aufgrund der üppigen Unterstützung des Staates für junge Familien eigentlich gar nicht nötig wäre. Aber man will sich ja schließlich auch persönlich verwirklichen, was für eine Rolle spielt da schon schnöder Mammon?

Nun, kaum hat man einen Kindergartenplatz für den lieben Sprössling gefunden, spielt das liebe Geld dann doch wieder eine Rolle. Denn von einem kostenlosen Kindergartenplatz können viele Eltern nur träumen. Monatlich sind die Kindergartenbeiträge dann erst einmal aus eigener Tasche zu berappen, was bei manchen Einrichtungen wirklich kein Vergnügen ist. Besucht das Kind den Kindergarten den ganzen Tag und wird dort auch noch verpflegt, wird es natürlich nochmals teurer.

Und nun die Frage aller Fragen: Wie bringt man den Kindergartenbeitrag in der Einkommensteuererklärung unter, sodass er sich steuermindernd bemerkbar macht und man vielleicht zumindest einen Teil des Geldes vom Staat über eine Steuerrückerstattung zurückbekommt? Nun, so schwer ist das gar nicht. Denn der Kindergartenbeitrag zählt zu den sogenannten Kinderbetreuungskosten und kann in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf der dritten Seite eingetragen werden. Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, gäbe es dafür nicht einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Zunächst müssen man berechtigt sein, für das betroffenen Kind Kindergeld zu beziehen oder einen Freibetrag zu erhalten. Das Kind dar das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es hat eine körperliche oder geistige Behinderung, die auch danach eine Betreuung nötig machen. Das Kind muss natürlich auch im Haushalt leben, dabei ist es maßgebend, wo es gemeldet ist, falls man geschieden ist oder getrennt lebt. Es dürfen nur zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens allerdings 4.000 Euro jährlich. So bekommt man also zumindest einen Teil des Kindergartenbeitrags über die Einkommensteuererklärung zurück.

Aber Vorsicht, nur die Kosten für die tatsächliche Betreuung gelten als Sonderausgaben. Isst das Kind auch im Kindergarten, dann bezahlt man das aus eigener Tasche. Daher ist es wichtig, zusammen mit der Einkommensteuererklärung einen Beleg einzureichen, aus dem hervorgeht, das der gezahlte Betrag ausschließlich Betreuungskosten enthält. Oder das Essensgeld muss zumindest separat ausgewiesen sein, um eine Abgrenzung schaffen zu können. Sonst gibt es vom Fiskus nämlich gar nichts!

Belege

Ab 2017 endlich die Steuererklärung ganz ohne Belege? – Nicht ganz, aber fast!

Ab 2017 endlich die Steuererklärung ganz ohne Belege? – Nicht ganz, aber fast!

Millionen Steuerpflichtige sehnen sich schon seit Jahren, ja Jahrzehnten danach: Die Einkommensteuererklärung ganz ohne Belege. Im Jahr 2018 ist sie Wirklichkeit geworden. Schon seit Jahren versuchen ja die Finanzbehörden, die Bürger davon zu überzeugen, Ihre Steuererklärung nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Wege einzureichen. Zum Beispiel über das ELSTER-Portal, das bei der Bevölkerung auch regen Zuspruch findet und immer häufiger genutzt wird. Papierbelege, etwa für die Werbungskosten, mussten bislang dennoch per Post nachgereicht oder beim zuständigen Finanzamt des Vertrauens abgegeben werden.

Damit ist nun aber Schluss. Wer nun aber denkt, das lästige Sammeln der Belege übers Jahr und deren hektisches Sortierung kurz vor dem Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung habe ein Ende, der ist leider auf dem Holzweg. Denn auch wenn von den Finanzbehörden der Länder festgelegt wurde, dass ab 2016 keine Papierbelege mehr eingereicht werden müssen, können Sie dennoch nicht einfach alles in Ihrer Steuererklärung eintragen, was Ihnen eine Rückerstattung verspricht. Denn auch in Zukunft dürfen die Finanzämter die nötigen Belege nachfordern, wenn Ihnen an der Steuererklärung irgendetwas „spanisch“ vorkommt.

Die Zeiten der Schuhkartons voller Zettel und Rechnungen ist also leider noch nicht vorüber und es empfiehlt sich dennoch, die Belege zu sortieren, damit man auf alle Rückfragen des Fiskus schnell und korrekt die passende Antwort liefern kann. Zu früh gefreut also. Aber lieber Belege nachreichen, als ewig auf die dicke Rückerstattung warten. Der Hintergrund der ganzen Aktion ist es im Übrigen, dass die Finanzbehörden die vollkommen elektronische Verarbeitung der Steuererklärung vorantreiben möchte. Schon jetzt wird ein gutes Teil der Erklärungen vollautomatisch bearbeitet, dieser Anteil soll jedoch noch viel weiter steigen. Auch die Bescheide zur Einkommensteuererklärung sollen in naher Zukunft elektronisch ergehen – man möchte beim Fiskus dadurch ordentlich Porto- und Papierkosten sparen, was ziemlich löblich ist.

Was ist nun aber, wenn man so gar nicht technikaffin ist, wenn der Computer den Feind darstellt und man seine Einkommensteuererklärung immer noch am liebsten mit dem Füllhalter ausfüllt und persönlich zum Amt bringt? Auch das ist weiterhin möglich, auch wenn es wohl bald nicht mehr gerne gesehen wird. Wer möchte schon den netten Finanzbeamten dabei stören, wie er seinem Computer dabei zuschaut, wie er unsere Einkommensteuererklärung bearbeitet?

Mit taxbutler haben Sie die Lösung. Sie machen nur ein paar wenige Fotos aus der App mit Ihrem Smartphone. taxbutler macht daraus Ihre Steuererklärung, errechnet Ihre Erstattung und Sie können die Steuererklärung online und mit dem vom Finanzamt bevorzugten Verfahren direkt an Ihr Finanzamt mit einem klick senden.