Ist die vorausgefüllte Steuererklärung die Lösung?

In Deutschland gibt nur jeder Dritte seine Steuererklärung ab. Die Gründe sind vielfältig und der Staat profitiert davon, denn er kassiert mit der Lohnsteuer deutlich mehr als ihm letztendlich zusteht. Pro Jahr summiert sich die durchschnittlich nicht zurückgeholte Steuer von 823 Euro auf eine Milliarde Euro.

Die wesentlichen Gründe weshalb der deutsche Steuerzahler seine Erklärung nicht macht, sind laut dem Institut der deutschen Wirtschaft folgende:

  • Der Aufwand lohnt sich nicht, da das Einkommen zu niedrig ist
  • Die unübersichtlichen Steuerformulare
  • Geringe bzw. fehlende Kenntnisse der steuerlichen Regelungen

Der Zeitaufwand eine Steuererklärung zu machen wird vom Institut der deutschen Wirtschaft im Durchschnitt auf 6,3 Stunden geschätzt. Setzt man die durchschnittliche Steuerrückerstattung von 823 Euro an ergibt sich ein Stundenlohn von immerhin 130 Euro. Dieser Stundensatz lässt sich noch optimieren, wenn man die online-Dienste von pareton in Anspruch nimmt. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von 34.000 Euro kostet eine Steuererklärung 79 Euro. Der Zeitaufwand reduziert sich auf 1 Stunde und der Stundenlohn explodiert auf 744 Euro. Neben diesem schönen Nebeneffekt muss sich der Kunde bei pareton weder mit den unübersichtlichen Formulare herumschlagen noch muss er Kenntnisse über steuerliche Regelungen haben. Mit pareton ist es, wie wenn man seine Steuererklärung machen lässt – aber eben online und günstiger.

Nicht nur die Privatwirtschaft versucht dem Steuerzahler unter die Arme zu greifen, auch der Gesetzgeber versucht sich dem Problem anzunehmen. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung wollte er eine Möglichkeit an die Hand geben, die Steuererklärung einfach, günstig und ohne Aufwand zu machen. Seit dem 1. März 2014 kann sie online beim Finanzamt abgerufen werden. Vorausgefüllt sind alle Felder zu denen Daten von Banken, Kranken-, Renten-, Riesterversicherungen und von Arbeitgebern an das Finanzamt übermittelt wurden. Matthias Raisch Inhaber von pareton stellt dazu lakonisch fest: „Wie so oft, ist aber auch hier gut gemeint, nicht gleich gut gemacht. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist Augenwischerei.“ Denn auch hier muss sich der Steuerbürger mit Formularen und Regelungen auseinandersetzen. Das fängt schon mit der Frage an: “Wo muss und kann ich z.B. meine Fahrtkosten eintragen.” Raisch ist sich sicher, dass die vorausgefüllte Steuererklärung die Quote der Steuererklärungsabgeber nicht wesentlich erhöhen wird.

Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

Die verschiedenen Möglichkeiten seine Erklärung machen zu lassen im Vergleich

Bei den Vergleichen handelt sich um die Möglichkeiten die eine natürliche Person hat, Ihre Steuererklärung machen zu lassen oder selbst zu erstellen. Auf die unterschiedlichen Kosten gehen wir nicht im Detail ein, da es weder für die Steuerberater noch für die Lohnsteuerhilfevereine aussagekräftige Quellen gibt.

Ob es sich lohnt, eine machen zu lassen, können Sie mit unserem Steuerrückerstattungs-Quick-Check prüfen. Vom Erstattungsbetrag müssen Sie noch die Kosten für einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere kostenpflichtige Lösung abziehen. In den meisten Fällen lohnt es sich, seine Steuererklärung zu machen, leider nicht immer machen zu lassen. Ist geklärt ob Sie eine machen wollen bzw. müssen, haben Sie 5 verschiedene Möglichkeiten.

  1. Sie lassen sie von einem Steuerberater machen
  2. Sie lassen sie von einem Lohnsteuerhilfeverein machen
  3. Sie machen sie mit einer Software
  4. Sie machen sie mit Elster
  5. Sie geben sie mit pareton ab.

Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen

Sie von einem Steuerberater machen zu lassen ist eine bequeme und einfache Möglichkeit. Ein Steuerberater kann jede Form von Steuererklärungen machen, egal welche Einkunftsarten vorliegen. Und er darf Sie rund um Ihre Steuerfragen beraten. Der Ablauf beim Steuerberater ist wie beim Lohnsteuerhilfeverein denkbar einfach, aber im Gegensatz zum Lohnsteuerhilfeverein mit teilweise recht hohen Kosten verbunden. Wählt man einen Steuerberater vor Ort aus, werden die Unterlagen in der Regel bei einem persönlichen Termin übergeben und Fragen besprochen. Im Anschluss erstellt der Steuerberater Ihre Steuererklärung und legt sie Ihnen zum prüfen vor. Ist alles unterschrieben, wird die Erklärung vom Steuerberater ans Finanzamt übermittelt. Kommt der Steuerbescheid vom Finanzamt, wird dieser durch den Steuerberater geprüft. Bei Abweichungen erhebt der Steuerberater – in Absprache mit Ihnen – Einspruch. Die Kosten hängen beim Steuerberater von der Komplexität und dem Gegenstandswert ab. In der Regel sind sie im Vergleich zum Lohnsteuerhilfeverein und den anderen Varianten am höchsten. Der Zeitaufwand und der Knowhow-Einsatz sind aber für den Mandanten gering.

Die Steuererklärung vom Lohnsteuerhilfeverein machen lassen

Die zweite Möglichkeit, seine Steuererklärung komplett machen zu lassen, ist der Lohnsteuerhilfeverein. Neben dem Steuerberater sind nur noch Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Steuererklärung wird durch die Vereinsmitglieder bzw. Angestellte des Vereins gemacht, die wie ein Steuerberater bzw. dessen Angestellte ausgebildet sind. Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Gegensatz zum Steuerberater aber nur im beschränkten Umfang Steuererklärungen machen. Im Wesentlichen nur für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Liegen Einkünfte aus einem Gewerbe vor – auch Nebengewerbe – darf der Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung nicht machen. Ebenso ist bei einem Lohnsteuerhilfeverein die Laufzeit der Mitgliedsverträge zu beachten. Um seine Steuererklärung bei einem Lohnsteuerhilfeverein günstig machen lassen zu können, muss man zuerst Mitglied im Verein werden. Wie auch der Steuerberater kann der Lohnsteuerhilfeverein den Steuerbescheid prüfen und seine Mitglieder beim Einspruchverfahren unterstützen. Im Vergleich zum Steuerberater sind die Kosten für eine Steuererklärung geringer.

Die Steuererklärung mit einer Software machen

Bei der Software gibt es Onlinetools als reine Webanwendung und Oflinetools die auf dem eigenen Rechner installiert werden müssen. Zusätzlich muss noch ein Elsterzertifikat beim Finanzamt beantragt werden. Nur dann kann die Steuererklärung zertifiziert übertragen werden. Die gängigen Programme (online und offline) sind recht günstig im Vergleich zum Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein und decken alle Funktionen und Steuerformulare sauber ab. In der Regel wird man mit einer nutzerfreundlichen Menüführung durch den Formulardschungel geführt. Nichtsdestotrotz muss man ein gewisses Grundverständnis für die Materie mitbringen und auch der Zeitaufwand ist deutlich höher, als bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Weicht der Steuerbescheid ab, muss man sich selbst um den Einspruch kümmern oder geht erst dann zum Steuerberater gehen.

Die Steuererklärung mit Elster online machen

Mit Elster direkt und online seine Steuererklärung zu machen, ist der günstigste – da die Software kostenlos ist – aber auch der kniffligste Weg seine Steuererklärung machen. Denn im Gegensatz zu den Steuererklärungsprogrammen, wird man bei Elster nicht mit einer intelligenten Menüführung unterstützt. Will man seine Steuererklärung mit Elster machen, muss man sich schon sehr gut in den sich ständig verändernden Formularen auskennen.

Unsere Checkliste zur günstigen Steuererklärung

Mit Hilfe unserer umfangreichen Checkliste können Sie sicher sein, dass alle Themengebiete erfasst sind, wie z.B.:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigungsarbeiten und andere Dienste gehören in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen und können entsprechend aufgeführt werden. Wichtig ist, dass die Dienstleistungen einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Es muss eine Rechnung vorliegen und die Leistung muss unbar bezahlt worden sein, denn nur dann ist ein Abzug möglich.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Ein Sonderfall, der auch bei Angestellten angegeben werden kann. Voraussetzung dafür ist z. B., dass Sie sich einen Platz mit mehreren Kollegen teilen, also einen sogenannten Poolarbeitsplatz haben.
  • Schadenskosten: Kosten, die durch Schäden am Haus verursacht worden sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Schäden durch Hochwasser oder Überschwemmungen. Wir kennen uns mit der aktuellen Rechtslage aus!
  • Vorsorgeaufwand: Bei dieser Anlage können alle Sonderausgaben im Bereich der Vorsorge aufgezählt werden. Abzugsfähig sind beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Bis wann muss ich meine Steuererklärung 2013 machen?

Die Steuererklärung 2013 muss eigentlich bis zum 31.Mai 2014 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Da der 31. Mai 2014 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist bis zum 2. Juni 2014. Mit einer Fristverlängerung (Antrag) kann der Termin bis zum 30.9.2014 verlängert werden. Wer zu spät kommt, kann vom Finanzamt mit einem Zwangsgeld von 150 bis 500 Euro belegt werden. Überlassen Sie die erstellung dem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.

Unterliegt ein Steuerpflichtiger nicht der Pflichtveranlagung kann er für die letzte 4 Jahre eine freiwillige Erklärung machen oder machen lassen. In 2014 als für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013. Für die rechtzeitige Abgabe ist dabei das Eingangsdatum beim Finanzamt maßgeblich.

Für wen ist es sinnvoll seine Steuererklärung zu machen?

Auch wer nicht der Pflichtveranlagung unterliegt, kann über die Steuererklärung zu viel entrichtet Lohnsteuer zurückholen. pareton bietet seinen Kunden einen kostenlosen Online-Quickcheck an. Dieser ermittelt mit 5 Angaben eine mögliche Steuerrückerstattung. Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich lohnt ein zu machen/machen zu lassen, wenn z.B.:

  • die Werbungskosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung, Fachliteratur, Beiträge Gewerkschaft den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen
  • die Sonderausgaben wie Spenden, Ausbildungskosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen die Pauschale von 36 Euro übersteigen
  • es Außergewöhnliche Belastungen gibt, wie z.B. Ausbildung der Kinder, Krankheitskosten, Scheidung, Pflegekosten der Eltern.

Erfahren Sie mehr über die pareton Steuererklärung.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Nicht jeder Steuerzahler unterliegt der Pflichtveranlagung und ist verpflichtet seine Steuererklärung zu machen bzw. machen zu lassen. Im Einkommensgesetz ist festgelegt wer der Pflichtveranlagung unterliegt und wer nicht:

Eine Verpflichtung besteht für alle Steuerzahler ab einem Einkommen im Jahr von:

  • 16.260 € für Ehepaare und
  • 8.130 € für Singles

Ist man ausschließlich Arbeitnehmer, muss man eine Steuererklärung machen bzw. machen lassen, wenn man über den o.g. Grenzen liegen und eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat die Steuerklasse III oder V
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat einen Freibetrag eingetragen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat Lohnersatzleistungen erhalten
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben/hat außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung)
  • Sie geschieden wurden und ihr ehemaliger Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben, der nicht pauschal versteuert wurde