Riester Aktien

In Riester-Rente-Aktien investieren

In Riester-Rente-Aktien investieren

Die Riester Rente geistert seit Jahren durch unsere Landschaft und soll dabei helfen, auch im Alter immer einen Euro mehr in der Tasche zu haben, als ausgegeben werden kann. Sie dient somit als Anlageform und finanzielle Vorsorge für das Alter und kann bereits in jungen Jahren abgeschlossen werden. All jene, die sich für die Riester Rente entscheiden, erwartet nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch staatliche Unterstützung. Denn der Staat ist sehr daran interessiert, dass jeder in irgend einer Form in die Altersvorsorge investiert. Und die Riester Rente kann als staatliches Angebot zur Altersvorsorge angesehen werden.

Aktien kaufen mit der Riester Rente

Dabei besteht die Möglichkeit, in eine Fond gebundene Riester Rente zu investieren. Das bedeutet, dass ein Teil der Riester Rente in Aktien fließt, welche am Ende hoffentlich einen guten Gewinn abwerfen. Die Aktien, die dabei gehandelt werden, können eigenständig ausgewählt werden. Ein guter Finanzberater, der dieses Anlagemodell anbietet, wird jedoch dafür sorgen, dass im Vorfeld eine umfassende Beratung stattfindet und in die Aktien investiert wird, die sich langfristig gesehen auch lohnen. Es muss daher niemand auf gut Glück Aktien auswählen, sondern es kann immer auf die Erfahrung von Spezialisten gesetzt werden.

Warum Aktien so lohnenswert sind

Aktien sind heutzutage eine sehr lohnenswerte Anlageform. Werfen Sie Gewinn ab, dann ist dieser meist höher als das, was bei klassischen Anlageformen erreicht werden kann. Denn kapitalbildende Versicherungen, Bundesschatzbriefe oder gar das gute alte Sparbuch haben längst ausgedient und können mit den modernen Anlageformen wie beispielsweise Aktien schon lange nicht mehr mithalten.

Mit ein wenig Glück und der richtigen Auswahl der Aktien können also Gewinne erzielt werden, die im Alter dann als Absicherung genutzt werden können. So kann dem Lebensabend entspannt entgegengeblickt werden, ohne das Angst aufkommen muss, wie dieser finanziert werden soll.

Unter Aktienkaufen.com erfahren Sie viel über den Aktienkauf mit Hilfe der Riester Rente. Ihnen werden Aktien aufgezeigt, die sich in diesem Zusammenhang lohnen und die auch in Zukunft eine sichere Anlageform darstellen. Zudem wird Ihnen erläutert, wie der Aktienkauf mit Hilfe der Riester Rente funktioniert und was Sie dabei beachten müssen.

Abgeltungssteuer eToro

Die Abgeltungssteuer bei eToro

Die Abgeltungssteuer bei eToro

eToro gehört zu den beliebtesten Brokern, wenn es um das eigenständige Vorantreiben des Social Trading geht. Der Anbieter bietet diesbezüglich nämlich optimale Voraussetzungen und ermöglicht so einen optimalen und hoffentlich gewinnbringenden Handel. Doch besonders beim Thema Gewinn ist auch immer ein wenig Vorsicht geboten. Denn so schön dieser Gewinn auch sein mag, es darf niemals vergessen werden, dass ab einer gewissen Summe der Staat am Gewinn beteiligt werden will. Und zwar in Form der Abgeltungssteuer, die auf Kapitalgewinne in Höhe von 25 Prozent zu entrichten ist.

Auch auf Gewinne, die bei eToro erzielt werden, muss die Abgeltungssteuer gezahlt werden. Kein Anleger ist davon entbunden. Jedoch gibt es einige Dinge, die bei der Begleichung der Steuer zu beachten sind. Welche dies sind, möchten wir Ihnen an dieser Stelle etwas näher bringen.

Nicht jeder Cent muss versteuert werden

So können wir Ihnen erst einmal die Angst nehmen, dass Sie jeden Cent Ihres Gewinns bei eToro versteuern müssen. Es gilt nämlich ein so genannter Freibetrag, welcher bei Gewinnen diversen Anlageformen für ledige Personen bei 801 Euro und für verheiratete Personen bei 1602 Euro pro Jahr liegt. Alle Gewinne, die Sie bis zu dieser Summe erzielen, gehören Ihnen und müssen nicht versteuert werden. Nur die Beträge, die über diese Summe hinaus gehen, müssen vom Ihnen mit der Abgeltungssteuer versehen werden. Doch dem noch nicht genug.

Das Finanzamt verdient nicht an allen Gewinnen, die Sie beispielsweise bei eToro erzielen. Sondern nur an denen, die „bereinigt“ wurden. Sie können also alle Verluste gegen die Gewinne rechnen und müssen dann nur auf die Summe Steuern zahlen, die am Ende übrig bleibt.

So funktioniert die Abgeltungssteuer bei eToro

Da eToro seinen Hauptsitz nicht in Deutschland hat, ist es Ihnen leider nicht möglich, einen Freistellungsauftrag bei eToro einzureichen. Der Anbieter kümmert sich somit nicht automatisch um die Begleichung der Abgeltungssteuer, sodass Sie selbst aktiv werden müssen.

Setzen Sie sich dafür in Ruhe an den Tisch und rechnen Sie am Ende des Jahres aus, wie viel Gewinn und wie viel Verlust Sie bei Ihren Aktivitäten rund um eToro gemacht haben. Schauen Sie dann, ob Sie bei anderen Anlageformen Gewinne oder Verluste erzielt haben und rechnen Sie alles zusammen. Die Summe, die dann als Rest feststeht und die über dem Freibetrag liegt, muss dann als steuerlicher Betrag auf der Steuererklärung vermerkt werden. Das Finanzamt wird daraus die Steuerschuld berechnen.

Unter binaereoptionen.com können Sie weitere Informationen zum Thema Abgeltungssteuer bei eToro einholen. Zudem erhalten Sie Tipps rund um den Handel bei eToro und wie Sie mit dem Social Trading finanziell gesehen richtig durchstarten können.

Abgeltungssteuer im Detail

Die Abgeltungssteuer im Detail

Die Abgeltungssteuer im Detail

Eine stattliche Rendite beim Wertpapierhandel einzufahren ist wahrscheinlich der Wunsch vieler Anleger. Und mit ein wenig Fachwissen, Geduld und dem richtigen Riecher für gute Geschäfte kann dies sogar gelingen. Denn der Wertpapierhandel ist ein Aktionsfeld, auf dem alles möglich ist. Auch große Renditen, die schnell einmal mehrere hundert oder gar tausend Euro betragen können. Doch die Freude an den Gewinnen ist mitunter schneller getrübt, als man dies denken mag. Denn am Ende des Jahres wartet die Steuer, die nicht nur auf das reguläre Einkommen entrichtet werden muss, sondern eben auch auf Gewinne, die aus Spekulationsgeschäften wie beispielsweise dem Wertpapierhandel bezogen werden. Der Fachmann nennt diese Steuer Abgeltungssteuer.

Keiner will leer ausgehen

Es gibt ein berühmtes Sprichwort aus einem Film: „Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer“. Nehmen Sie sich dieses Sprichwort stets zu Herzen und denken Sie immer daran, wenn Sie Gewinne bei Ihrem Wertpapierhandel einfahren. Das Finanzamt will immer an Ihren Gewinnen beteiligt werden. Auch wenn die Damen und Herren der Behörde Ihnen einen kleinen Freibetrag von 801 Euro bei ledigen Personen und 1602 Euro bei verheirateten Personen gönnen. Alle Beträge, die jenseits dieses Freibetrages liegen, müssen ordnungsgemäß versteuert werden. Und zwar mit 25 Prozent Abgeltungssteuer. Hinzu kommt noch einmal der Solidaritätszuschlag und wenn Sie der Kirche angehören, kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu.

Wie am besten vorgehen?

Sie haben zwei Möglichkeiten bei der Begleichung der Abgeltungssteuer. Haben Sie Wertpapierdepot bei einer Bank oder Sparkasse in Deutschland, können Sie dort einen Freistellungsauftrag unterzeichnen und das Bankhaus kümmert sich automatisch um die Abgeltung der Steuer. Arbeiten Sie jedoch mit einer ausländischen Bank zusammen oder haben Sie einen ausländischen Broker, bei dem Sie selbständig den Handel vorantreiben, dann müssen Sie sich auch selbst um die Begleichung der Steuer kümmern. Hierfür können Sie die Steuererklärung nutzen, welche einen separaten Bereich für Kapitalerträge bereithält. Bedenken Sie dabei jedoch immer, dass Sie nur für die bereinigten Gewinne Steuern bezahlen müssen. Rechnen Sie daher immer die Verluste gegen, bevor Sie Ihren Gewinn auf der Steuererklärung vermerken.

Alle Daten und Fakten rund um die Abgeltungssteuer können Sie noch einmal unter depotvergleich.com nachlesen. Mit Sicherheit werden Sie spannende Fakten finden, die Ihnen noch nicht bekannt waren und die Ihnen den Umgang mit der Abgeltungssteuer erleichtern werden. Und ansonsten gilt immer die Regel: Entweder eine klare Gewinngrenze auf Höhe des Freibetrages ziehen, oder in den sauen Apfel beißen, und dem Finanzamt das Geld abtreten. Denn anders kann dieses „Problem“ leider nicht gelöst werden. So schade und ungerecht dies auch sein mag.

Abgeltungssteuer

Die Grundlagen zum Thema Abgeltungssteuer

Die Grundlagen zum Thema Abgeltungssteuer

Es gibt ein großes Schreckgespenst, welches in den Köpfen vieler Anleger herumgeistert. Es nennt sich „Steuer“ und ist besonders am Jahresende sehr präsent. Nämlich immer dann, wenn über die erreichten Ziele des Jahres nachgedacht und ein Resümee bezüglich der Gewinne und Verluste gezogen wird. Denn dann fällt so ziemlich jedem ein, das sich auch das Finanzamt über einen satten Gewinn freut, da dieser bedeutet, dass die Abgeltungssteuer fällig wird. Bevor Sie nun jedoch Ihre Ambitionen bezüglich der Geldanlage auf Eis legen, weil Sie keine Steuern bezahlen wollen oder voreilig zu viele Steuern zahlen, empfehlen wir Ihnen, unseren allgemeinen Bericht zum Thema Abgeltungssteuer zu lesen.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wird seit Jahren in Deutschland auf all jene Gewinner erhoben, die mit Geldanlagen erzielt werden. Dazu zählen unter anderem Gewinne aus Aktiengeschäften oder auch aus dem Forex Handel. Die Abgeltungssteuer wird pauschal mit 25 Prozent vom Gewinn berechnet. Sie orientiert sich somit nicht an der Höhe Ihrer Einkommenssteuer, welche Sie für Ihr Einkommen aus Ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit bezahlen müssen. Zu den 25 Prozent kommen dann noch die Kirchensteuer (sofern Sie in der Kirche sind) sowie der Solidaritätszuschlag hinzu.

Wann wird sie fällig?

Die Abgeltungssteuer wird immer dann fällig, wenn Sie Gewinne bei Ihren Anlageformen erzielen. Allerdings nicht vom ersten Euro an. Vielmehr erhalten Sie vom Finanzamt einen Freibetrag, der bei ledigen Personen pro Jahr bei 801 Euro und bei verheirateten Person pro Jahr bei 1602 Euro liegt. Nur die Gewinne, welche über diesem Freibetrag liegen, müssen von Ihnen versteuert werden. Dabei sollten Sie zusätzlich beachten, dass nur der „bereinigte“ Gewinn versteuert werden muss. Sie können also alle Ihre Verluste sowie Ihre Einsätze, die Sie für das Erzielen des Gewinns getätigt haben, gegenrechnen. Nur die Summe, die dann noch übrig bleibt muss versteuert werden. Den Rest dürfen Sie behalten.

Wie muss sie beglichen werden?

Für die Versteuerung stehen Ihnen zwei Wege zur Verfügung. Zum einen können Sie einen Freistellungsauftrag an die Bank oder Sparkasse stellen, bei der Sie ihre Geldanlage haben oder bei der Sie Aktien der Devisen handeln lassen. Dies geht jedoch nur dann, wenn das Bankhaus in Deutschland seinen Sitz hat. Die Steuern würden dann ganz automatisch vom Bankhaus direkt an das Finanzamt abgeführt werden, sodass Sie sich selbst um nichts kümmern müssen.

Zum anderen können Sie die Steuer auch selbst abführen. Dafür müssen Sie den bereinigten Gewinn einfach auf Ihrer Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird dann alles weitere veranlassen. Einen Freistellungsauftrag müssen Sie in solch einem Fall nicht ausfüllen. Bedenken Sie jedoch, dass die Freigrenze für die Abgeltungssteuer für alle Anlageformen in gesammelter Form gilt und nicht für jede Anlageform einzeln. Sollten Sie unsicher sein, in welcher Höhe die Abgeltungssteuer fällig wird, dann kontaktieren Sie vor dem Ausfüllen der Steuererklärung unsere Steuerberaterhotline.

Forexhandel

Einen erfolgreichen Forex Handel anstreben

Einen erfolgreichen Forex Handel anstreben

Der Handel mit Devisen ist ein Betätigungsfeld, auf dem sich immer mehr private Anleger versuchen wollen. Kein Wunder, hat doch kaum eine andere Anlageform in den letzten Jahren mehr an Reiz gewonnen, als der Forex Handel. Doch woran liegt das eigentlich? Und wie klappt ein erfolgreicher Handel mit Devisen?

Das Spannende an Geld

Die Frage, warum immer mehr dem Forex Handel folgen, ist relativ leicht beantwortet. Grund hierfür sind nämlich unter anderem die Einstiegshürden in den Handel, die in den letzten Jahren deutlich nach unten korrigiert wurden. So können Sie inzwischen auch als Kleinanleger erfolgreich am Handel teilnehmen und diesen sogar selbst gestalten. Sie sind nicht mehr auf Broker bei Banken angewiesen, die für Sie die Geschicke in die Hand nehmen. Vielmehr können Sie Ihr Geld – egal in welchem Umfang – selbst setzen und so dafür sorgen, dass dieses sich vermehrt. Doch wie vermehrt es sich am wirkungsvollsten?

Schritt für Schritt

Jede Anlageform, egal ob es der Forex Handel oder der Handel mit Aktien oder Binären Optionen ist, verlangt nach Geduld. Die Geschichten, die Sie vielleicht gehört haben, in denen Anleger praktisch über Nacht steinreich geworden sind, stimmen meist nur bedingt. Selbstverständlich gibt es Anleger, die viel Geld verdient haben mit dem Forex Handel. Doch in den aller seltensten Fällen über Nacht und schon gar nicht in großer Anzahl. Wer auf einen Schlag viel Geld verdient, hatte einfach nur unendlich viel Glück. Und Glück sollte nicht unbedingt die Grundlage für Ihren erfolgreichen Handel sein. Vielmehr sollten Sie sich auf Ihre Fähigkeiten und Ihr Wissen rund um den Forex Handel konzentrieren und verlassen.

Erfolgreich können Sie unter anderem dann sein, wenn Sie jeden Schritt genau planen. Wenn Sie sich Wissen rund um den Forex Handel aneignen, welches Sie stets vervollständigen. Wenn Sie den Markt immer beobachten, Nachrichten verfolgen und Ihre Strategie entsprechend ausrichten. Wenn Sie jede neue Strategie immer erst einmal mit Hilfe eines Demokontos testen und erst dann in den Handel einsteigen, wenn Sie sich sind, dass Ihre Strategie funktioniert. Und wenn Sie nicht leichtsinnig werden und auch bei größeren Gewinnen immer an die Zukunft denken und das verdiente Geld nicht komplett für die Eröffnung einer neuen Position einsetzen. Wenn Ihnen das gelingt, dann können Sie auch langfristig mit dem Forex Handel erfolgreich sein.

Tipp: Allgemeine Informationen zum Forex Handel, zu den Strategien und zum Ablauf finden Sie unter auf dem Portal FOREXHANDEL.org.

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer- Erbt der Staat immer?

Sterben ist in Deutschland Privatsache, das Erben jedoch nicht. Wer seinen Nachlass per Gesetz oder Testament sicher an die Erben verteilt wähnt irrt gewaltig. Der Staat ist in jedem Fall beteiligt und bittet zur Kasse. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge, aber sobald diese überschritten werden, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Anlass genug, um sich die Erbschaftssteuer mal genauer zu betrachten

Was bedeutet Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuer, die aufgrund eines Vermögenserwerbs von Todes wegen an den Staat gezahlt werden muss. Dabei gelten drei Steuerklassen, die nach den verschiedenen Verwandtschaftsgraden ausgerichtet sind:

  • Steuerklasse I : Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
    Klasse I ist der niedrigste Steuersatz. Hier werden sieben Prozent bis 75.ooo Euro zu versteuerndes Erbe angerechnet. Ab einem Erbe von 26 Millionen beträgt die Steuer 30 Prozent von der Erbmasse.
  • Steuerklasse II : Geschwister, deren Kinder beziehungsweise Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Partner. Hier liegt die Erbschaftssteuer bei 15 bis 20 Prozent.
  • Steuerklasse III: Unter diese Klasse fallen alle anderen in Betracht kommenden Personen die meist mit besteuert werden.

Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex gehalten und an vielen Stellen nur schwer zu verstehen. Wer sich nicht sicher ist, findet in Kommentaren zum Steuerrecht die Hilfe, um das Erbrecht zu verstehen.

Gibt es Freibeträge?

Das Gesetz gestattet Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro). Wird ein Großunternehmen vererbt, sind 85 Prozent des Firmenwertes von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung dahingehend novelliert, dass der Erbe den Betrieb nach dem Erbfall noch weitere Jahre fortführt und die meisten der Arbeitsplätze behält.

Wer erbt, wenn kein Testament gemacht wurde?

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dazu gehören:

  • Die Erben erster Ordnung: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder
  • Die Erben zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Kinder

Wird das Erbe von der erbberechtigten Person ausgeschlagen und ist kein anderer Erbe zu finden, fällt der Nachlass an den Fiskus. Dieser hat nicht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, haftet allerdings auch nur in der Höhe des Nachlass. Eine Privatperson erbt auch die Schulden des Verstorbenen und haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Kann der Erblasser die Erbfolge festlegen?

Wer die Verteilung seines Nachlasses noch zu Lebzeiten bestimmen will, kann das einem handschriftlichen, selbst errichteten Testament festlegen. Das Testament kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit seinen Nachlass in einem notariell beglaubigten und amtlich verwahrten Erbvertrag zu regeln.

Im dem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch eine Person enterben. Dieser erhält dann aber trotz der Enterbung noch einen Pflichtteil (in der Regel 40 Prozent des gesetzlichen Erbes). Nur im Falle der Erbunwürdigkeit erhält der Erbe nicht.

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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

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Startup des Jahres 2015

So habt Ihr eine Chance auf 1.000 Euro:

Für pareton abstimmen auf:

https://webinale.de/startupdesjahres/#heading-48

und den Post kommentieren.

pareton hat sich auf der webinale für den Publikumspreis „webinale Startup des Jahres 2015“ beworben. Gerne beteiligt pareton seine Fans an dem Preisgeld in Form eines Gewinnspieles.

Damit pareton gewinnt und die 1.000 Euro verlost werden können, kann jeder für pareton abstimmen unter https://webinale.de/startupdesjahres/ und den Post kommentieren.

Das abstimmen erfolgt durch markieren von pareton und dann auf „Stimme abgeben“ klicken.

Die Onlineabstimmung für das „webinale Start-up des Jahres 2015″ startete am 21. Mai 2015. Bis zum 3. Juni kann dann vom Publikum abgestimmt werden.

Mit deinem Voting kannst du pareton einen Schritt näher an den Titel „webinale Startup des Jahres 2015“ bringen und an der Verlosung des Gewinnspiels von pareton teilnehmen. Dazu gibst Du auf der Seite https://webinale.de/startupdesjahres/#signup deine Stimme für pareton ab und hinterlässt in Facebook auf dem Komentarfeld „abgestimmt“ oder einen anderen Kommentar. Zusätzlich kannst Du Deine Freunde einladen. Denn je mehr für pareton abstimmen, desto höher ist die Chance das pareton gewinnt und Du die 1.000 Euro gewinnen kannst.

 

Teilnahmebedingungen Gewinnspiel

    1. Hinweise
      Das Gewinnspiel steht in keiner Weise in Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise
      von Facebook gesponsort, unterstützt oder organisiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
      Die Firma pareton GmbH behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel zu ändern, anzupassen
      oder abzubrechen, falls die Notwendigkeit besteht.
    2. Funktionsweise
      Wenn pareton den Publikumspreis auf der webinale gewinnt, wird unter allen die bis zum 3.6.2015 um 24.00 Uhr einen der folgenden Post kommentiert oder geliked haben und mindestens 16 Jahre alt sind 1.000 Euro verlost:

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

      Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

      Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Donnerstag, 21. Mai 2015

      Damit pareton gewinnt, kann jeder für pareton abstimmen unter https://webinale.de/startupdesjahres/#signup

    3. Wer darf teilnehmen
      Zur Teilnahme ist jeder berechtigt, der einen Kommentar unter einen der folgenden Post bis spätestens 3.6.2015 um 24:00 Uhr abgibt und mindestens 16 Jahre alt ist:

Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Sonntag, 24. Mai 2015

Jetzt 1.000 Euro gewinnen.Schritt 1: für pareton stimmen -> https://webinale.de/startupdesjahres/#signupSchritt 2:…

Posted by Pareton, Steuererklärung ab 27 Euro on Donnerstag, 21. Mai 2015

 

  • Wann beginnt das Gewinnspiel und wann endet es
    Das Gewinnspiel beginnt nach Veröffentlichung des Postings zum Gewinnspiel und geht bis
    3.6.2015 um 24.00 Uhr. Ein Gewinner wird ausgelost, wenn pareton den Publikumspreis auf der webinale 2015 gewinnt. In diesem Fall wird der/die Gewinner/in werden am 12.6.2015 verkündet. Gewinnt pareton den Publikumspreis nicht, wird auch auch kein Gewinner ermittelt und es kommt zu keiner Verlosung der 1.000 Euro. Die Bekanntmachung erfolgt als Kommentar unterhalb des jeweiligen Kommentars der Gewinner zum Gewinnspiel, wobei der/die Gewinner in dem Beitrag markiert wird, wenn diese
    Funktion im jeweiligen Profil freigeschaltet ist.
  • Was wird verlost
    Der/die Gewinner/in erhält 1.000 Euro in bar oder als Überweisung auf ein Bankkonto.
  • Wie werden Preise ausgelost
    Der/die Gewinner/in durch Los ermittelt.
  • Wer ist der Veranstalter des Gewinnspiels
    Veranstalter des Gewinnspiels ist die pareton GmbH.
  • Datenschutz
    Daten von Teilnehmern werden nicht an Dritte weitergeleitet. Die Gewinner werden auf der
    Fanpage verkündet.
    KONTAKT
    pareton GmbH
    Reitschulstr. 18
    74379 Ingersheim
    Telefon: 07142-46954-31
    Telefax: 07142-46954-5931
    Impressum: https://http://pareton.de/impressum/

 

Abgabetermin

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Endlich eine Beförderung, das wurde ja aber auch Zeit! Und anschließend gleich die böse Überraschung: Sie müssen jetzt 300 Kilometer weit entfernt von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und von Ihrer Wohnung arbeiten. Jetzt ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Denn wer nicht jeden Tag insgesamt 600 Kilometer pendeln möchte, dem bleibt nichts übrig, als sich am neuen Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Na prima – und schon ist die dicke Gehaltserhöhung, die mit der Beförderung einhergeht futsch – oder? Nicht unbedingt, denn der Fiskus erkennt es an, wenn Sie sich dermaßen für Ihre Arbeit einsetzen und räumt Ihnen die Möglichkeit ein, die Kosten für eine solche, sogenannte Doppelte Haushaltsführung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das erfolgt dann auf der Anlage N zur Steuererklärung, natürlich unter „Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung“, bei den Werbungskosten.

Seit dem Steuerjahr 2014 dürfen diese Aufwendungen monatlich aber höchstens 1.000 Euro betragen, alles was darüber liegt, interessiert das Finanzamt schlicht nicht mehr. Zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die Sie in der Einkommensteuererklärung angeben können, zählen alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, wie etwa Miete und Nebenkosten, aber auch die Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt zu Ihren Lieben.

Womit wir beim Thema wären: Voraussetzung für das Absetzen der Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ist es nämlich, dass Sie weiterhin einen Hauptwohnsitz führen, an dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ansonsten erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung nämlich nicht an. Das ganze funktioniert aber dafür auch umgekehrt. Wenn Sie also aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz woanders hin verlegen und die alte Wohnung als Zweitwohnsitz behalten, um weiterhin unter der Woche dort zu arbeiten, können Sie ebenfalls Kosten für die Doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wie immer sind dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Belege wichtig, mit denen Sie Ihre Kosten beweisen können. Die Umzugskosten und Möblierungskosten der Zweitwohnung können Sie übrigens in tatsächlicher Höhe ansetzen.

TIP: Achten Sie dabei darauf, dass gerade beim Inventar der Bruttobetrag von 410 Euro pro Einrichtungsgegenstand nicht überschritten wird, denn dann können Sie die Kosten noch im ersten Jahr komplett ansetzen.

Kindergartenbeitrag

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Eltern haben es schwer. Nachdem der Nachwuchs die ersten Jahre zu Hause im heimischen Nest verbracht hat, wird es Zeit für Mama oder Papa, wieder arbeiten zu gehen – obwohl das ja aufgrund der üppigen Unterstützung des Staates für junge Familien eigentlich gar nicht nötig wäre. Aber man will sich ja schließlich auch persönlich verwirklichen, was für eine Rolle spielt da schon schnöder Mammon?

Nun, kaum hat man einen Kindergartenplatz für den lieben Sprössling gefunden, spielt das liebe Geld dann doch wieder eine Rolle. Denn von einem kostenlosen Kindergartenplatz können viele Eltern nur träumen. Monatlich sind die Kindergartenbeiträge dann erst einmal aus eigener Tasche zu berappen, was bei manchen Einrichtungen wirklich kein Vergnügen ist. Besucht das Kind den Kindergarten den ganzen Tag und wird dort auch noch verpflegt, wird es natürlich nochmals teurer.

Und nun die Frage aller Fragen: Wie bringt man den Kindergartenbeitrag in der Einkommensteuererklärung unter, sodass er sich steuermindernd bemerkbar macht und man vielleicht zumindest einen Teil des Geldes vom Staat über eine Steuerrückerstattung zurückbekommt? Nun, so schwer ist das gar nicht. Denn der Kindergartenbeitrag zählt zu den sogenannten Kinderbetreuungskosten und kann in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf der dritten Seite eingetragen werden. Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, gäbe es dafür nicht einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Zunächst müssen man berechtigt sein, für das betroffenen Kind Kindergeld zu beziehen oder einen Freibetrag zu erhalten. Das Kind dar das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es hat eine körperliche oder geistige Behinderung, die auch danach eine Betreuung nötig machen. Das Kind muss natürlich auch im Haushalt leben, dabei ist es maßgebend, wo es gemeldet ist, falls man geschieden ist oder getrennt lebt. Es dürfen nur zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens allerdings 4.000 Euro jährlich. So bekommt man also zumindest einen Teil des Kindergartenbeitrags über die Einkommensteuererklärung zurück.

Aber Vorsicht, nur die Kosten für die tatsächliche Betreuung gelten als Sonderausgaben. Isst das Kind auch im Kindergarten, dann bezahlt man das aus eigener Tasche. Daher ist es wichtig, zusammen mit der Einkommensteuererklärung einen Beleg einzureichen, aus dem hervorgeht, das der gezahlte Betrag ausschließlich Betreuungskosten enthält. Oder das Essensgeld muss zumindest separat ausgewiesen sein, um eine Abgrenzung schaffen zu können. Sonst gibt es vom Fiskus nämlich gar nichts!