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Steuererklärung, das lässt sich absetzen

Steuererklärung: Das lässt sich absetzen

„Das kann man doch von der Steuer absetzen!“ Hören Sie es auch ständig, wissen aber gar nicht so genau, was es damit auf sich hat? Kein Problem. Wir erklären Ihnen, wie und was Sie absetzen können. Denn entgehen lassen sollten Sie sich die aus Ihrer Steuererklärung resultierenden finanziellen Vorteile nicht – es geht um bares Geld.

„Von der Steuer absetzen“, das heißt, dass sie bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung auflisten können und diese von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur auf den Betrag, der übrig bleibt, werden Steuern erhoben. Kaum jemand weiß jedoch genau darüber Bescheid, was alles von der Steuer absetzbar ist: Oft gibt es große Verwunderung darüber, wie sehr es sich lohnt, Belege aufzuheben. Damit Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung nicht mehr im Dunkeln tappen und sich alle Vergünstigungen sichern können, folgend eine Übersicht über die wichtigsten Posten, die sich absetzen lassen.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alles, was in und um das Haus anfällt, sei es Gartenarbeit, Putzarbeit oder sogar Kinderbetreuung, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Sie hierfür externe Dienstleister beauftragen, diese Arbeiten für Sie zu verrichten, können Sie dies von der Steuer absetzen. Dem Staat geht es hierbei darum, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn nur, wenn Sie den Lohn überweisen, und nicht in bar bezahlen, haben Sie Anspruch auf die Vergünstigungen. Der Staat profitiert davon, dass ihm keine Mehrwertsteuer entgeht und für Sie lohnt es sich bei der Steuererklärung. Absetzbar sind unter anderem:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kranken-/Altenpflege
  • Küchenarbeiten, z.B. Kochen
  • Kinderbetreuung, z.B. durch ein Au-Pair
  • Handwerkliche Arbeiten am/im Haus

Tipp: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob die Dienstleistung absetzbar ist.

2. Bewerbungskosten

Was ebenfalls für viele neu sein dürfte: Bewerbungskosten können Sie ebenfalls gegenüber dem Fiskus geltend machen. Wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben und dafür z.B. in eine andere Stadt reisen oder aufwändige neue Bewerbungsfotos machen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Dabei können Sie wirklich alles, was Sie für die Bewerbung ausgeben, geltend machen. Sei es das Briefpapier, auf welches Sie ihr Anschreiben drucken, der Umschlag, in den Sie ihre Unterlagen stecken, oder die Briefmarke, die Sie darauf kleben. Für eine postalische Bewerbung mit Bewerbungsmappe können Sie eine Pauschale von 8,70 Euro aufschreiben, wenn Sie nicht alles einzeln auflisten wollen. Aber auch für eine Online-Bewerbung erhalten Sie je Bewerbung 2,55 Euro Steuervergünstigung. In einem Jahr, in dem Sie sich oft bewerben, kann es also durchaus lohnenswert sein, dies zu protokollieren und geltend zu machen. Und das, selbstverständlich, unabhängig davon, ob Ihre Bewerbungen Erfolg hatten. Tipp: Welche Bewerbungskosten im Detail absetzbar sind, lesen Sie hier.

Bewerbungskosten fallen unter die sogenannten „Werbungskosten“. Auch eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Umzug hin zum neuen Job kostet Geld und wird steuerlich begünstigt, indem Sie die Kosten hierfür absetzen dürfen. Selbst Fahrten zur Arbeit oder die Unfallkosten, die Ihnen auf einer dieser Fahrten entstanden sind, zählen dazu, genau wie Kosten für Berufsbekleidung, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Honorare für einen Anwalt, wenn es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gibt. Bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, auch wenn Sie nichts angeben. Sollten Ihre Kosten oberhalb dieser Marke liegen, lohnt es sich, alles einzeln aufzulisten.

3. Versicherungen

Viele Versicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für Versicherungen gehören bei der Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben. Genau wie Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder Spenden können Sie die Versicherungsgebühren hier auflisten und von Ihren Einnahmen abziehen lassen. Die Beiträge der folgenden Versicherungen können Sie geltend machen:

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung

All diese Beiträge fallen unter die sogenannten „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“, daneben gibt es noch den Bereich der „Altersvorsorgeaufwendungen“.

Tipp: In dieser Anleitung wird erklärt, wo Sie die Versicherungen in der Steuererklärung angeben können.

4. Arbeitszimmer

Wenn Sie sich in Ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, kann dies ebenfalls unter die Werbungskosten fallen und Ihnen damit steuerliche Vergünstigungen verschaffen. Die Bedingung dafür ist, dass Sie an Ihrer Arbeitsstelle keinen eigenen Arbeitsplatz haben und deshalb gezwungen sind, zu Hause nachzuarbeiten. Lehrer sind ein prominentes Beispiel für eine Berufsgruppe, bei der das fast immer der Fall ist. Unterricht vorbereiten oder Klausuren korrigieren muss, da kaum ein Lehrer in der Schule sein eigenes Büro hat, meist zuhause erfolgen. Für Freiberufler wie beispielsweise Journalisten gilt das sogar für den vollen Kostenumfang des Arbeitszimmers. Ein Arbeitnehmer darf maximal 1.250 Euro jährlich absetzen, hat er sich zu Hause sein eigenes Büro eingerichtet. Kosten für Miete, Strom, Beleuchtung Heizung, Einrichtung oder Renovierung können hier aufgelistet werden.

Tipp: Worauf bei der Arbeitszimmer-Angabe zu achten ist, wird Ihnen hier erklärt.

Abgabetermin

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Kosten für die Doppelte Haushaltsführung – Wie in der Steuererklärung angeben?

Endlich eine Beförderung, das wurde ja aber auch Zeit! Und anschließend gleich die böse Überraschung: Sie müssen jetzt 300 Kilometer weit entfernt von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und von Ihrer Wohnung arbeiten. Jetzt ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Denn wer nicht jeden Tag insgesamt 600 Kilometer pendeln möchte, dem bleibt nichts übrig, als sich am neuen Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Na prima – und schon ist die dicke Gehaltserhöhung, die mit der Beförderung einhergeht futsch – oder? Nicht unbedingt, denn der Fiskus erkennt es an, wenn Sie sich dermaßen für Ihre Arbeit einsetzen und räumt Ihnen die Möglichkeit ein, die Kosten für eine solche, sogenannte Doppelte Haushaltsführung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das erfolgt dann auf der Anlage N zur Steuererklärung, natürlich unter „Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung“, bei den Werbungskosten.

Seit dem Steuerjahr 2014 dürfen diese Aufwendungen monatlich aber höchstens 1.000 Euro betragen, alles was darüber liegt, interessiert das Finanzamt schlicht nicht mehr. Zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die Sie in der Einkommensteuererklärung angeben können, zählen alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, wie etwa Miete und Nebenkosten, aber auch die Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt zu Ihren Lieben.

Womit wir beim Thema wären: Voraussetzung für das Absetzen der Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ist es nämlich, dass Sie weiterhin einen Hauptwohnsitz führen, an dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ansonsten erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung nämlich nicht an. Das ganze funktioniert aber dafür auch umgekehrt. Wenn Sie also aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz woanders hin verlegen und die alte Wohnung als Zweitwohnsitz behalten, um weiterhin unter der Woche dort zu arbeiten, können Sie ebenfalls Kosten für die Doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wie immer sind dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Belege wichtig, mit denen Sie Ihre Kosten beweisen können. Die Umzugskosten und Möblierungskosten der Zweitwohnung können Sie übrigens in tatsächlicher Höhe ansetzen.

TIP: Achten Sie dabei darauf, dass gerade beim Inventar der Bruttobetrag von 410 Euro pro Einrichtungsgegenstand nicht überschritten wird, denn dann können Sie die Kosten noch im ersten Jahr komplett ansetzen.

Kindergartenbeitrag

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Der Kindergartenbeitrag und die Steuererklärung – Wohin damit?

Eltern haben es schwer. Nachdem der Nachwuchs die ersten Jahre zu Hause im heimischen Nest verbracht hat, wird es Zeit für Mama oder Papa, wieder arbeiten zu gehen – obwohl das ja aufgrund der üppigen Unterstützung des Staates für junge Familien eigentlich gar nicht nötig wäre. Aber man will sich ja schließlich auch persönlich verwirklichen, was für eine Rolle spielt da schon schnöder Mammon?

Nun, kaum hat man einen Kindergartenplatz für den lieben Sprössling gefunden, spielt das liebe Geld dann doch wieder eine Rolle. Denn von einem kostenlosen Kindergartenplatz können viele Eltern nur träumen. Monatlich sind die Kindergartenbeiträge dann erst einmal aus eigener Tasche zu berappen, was bei manchen Einrichtungen wirklich kein Vergnügen ist. Besucht das Kind den Kindergarten den ganzen Tag und wird dort auch noch verpflegt, wird es natürlich nochmals teurer.

Und nun die Frage aller Fragen: Wie bringt man den Kindergartenbeitrag in der Einkommensteuererklärung unter, sodass er sich steuermindernd bemerkbar macht und man vielleicht zumindest einen Teil des Geldes vom Staat über eine Steuerrückerstattung zurückbekommt? Nun, so schwer ist das gar nicht. Denn der Kindergartenbeitrag zählt zu den sogenannten Kinderbetreuungskosten und kann in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf der dritten Seite eingetragen werden. Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, gäbe es dafür nicht einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Zunächst müssen man berechtigt sein, für das betroffenen Kind Kindergeld zu beziehen oder einen Freibetrag zu erhalten. Das Kind dar das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es hat eine körperliche oder geistige Behinderung, die auch danach eine Betreuung nötig machen. Das Kind muss natürlich auch im Haushalt leben, dabei ist es maßgebend, wo es gemeldet ist, falls man geschieden ist oder getrennt lebt. Es dürfen nur zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens allerdings 4.000 Euro jährlich. So bekommt man also zumindest einen Teil des Kindergartenbeitrags über die Einkommensteuererklärung zurück.

Aber Vorsicht, nur die Kosten für die tatsächliche Betreuung gelten als Sonderausgaben. Isst das Kind auch im Kindergarten, dann bezahlt man das aus eigener Tasche. Daher ist es wichtig, zusammen mit der Einkommensteuererklärung einen Beleg einzureichen, aus dem hervorgeht, das der gezahlte Betrag ausschließlich Betreuungskosten enthält. Oder das Essensgeld muss zumindest separat ausgewiesen sein, um eine Abgrenzung schaffen zu können. Sonst gibt es vom Fiskus nämlich gar nichts!

Belege

Ab 2017 endlich die Steuererklärung ganz ohne Belege? – Nicht ganz, aber fast!

Ab 2017 endlich die Steuererklärung ganz ohne Belege? – Nicht ganz, aber fast!

Millionen Steuerpflichtige sehnen sich schon seit Jahren, ja Jahrzehnten danach: Die Einkommensteuererklärung ganz ohne Belege. Im Jahr 2018 ist sie Wirklichkeit geworden. Schon seit Jahren versuchen ja die Finanzbehörden, die Bürger davon zu überzeugen, Ihre Steuererklärung nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Wege einzureichen. Zum Beispiel über das ELSTER-Portal, das bei der Bevölkerung auch regen Zuspruch findet und immer häufiger genutzt wird. Papierbelege, etwa für die Werbungskosten, mussten bislang dennoch per Post nachgereicht oder beim zuständigen Finanzamt des Vertrauens abgegeben werden.

Damit ist nun aber Schluss. Wer nun aber denkt, das lästige Sammeln der Belege übers Jahr und deren hektisches Sortierung kurz vor dem Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung habe ein Ende, der ist leider auf dem Holzweg. Denn auch wenn von den Finanzbehörden der Länder festgelegt wurde, dass ab 2016 keine Papierbelege mehr eingereicht werden müssen, können Sie dennoch nicht einfach alles in Ihrer Steuererklärung eintragen, was Ihnen eine Rückerstattung verspricht. Denn auch in Zukunft dürfen die Finanzämter die nötigen Belege nachfordern, wenn Ihnen an der Steuererklärung irgendetwas „spanisch“ vorkommt.

Die Zeiten der Schuhkartons voller Zettel und Rechnungen ist also leider noch nicht vorüber und es empfiehlt sich dennoch, die Belege zu sortieren, damit man auf alle Rückfragen des Fiskus schnell und korrekt die passende Antwort liefern kann. Zu früh gefreut also. Aber lieber Belege nachreichen, als ewig auf die dicke Rückerstattung warten. Der Hintergrund der ganzen Aktion ist es im Übrigen, dass die Finanzbehörden die vollkommen elektronische Verarbeitung der Steuererklärung vorantreiben möchte. Schon jetzt wird ein gutes Teil der Erklärungen vollautomatisch bearbeitet, dieser Anteil soll jedoch noch viel weiter steigen. Auch die Bescheide zur Einkommensteuererklärung sollen in naher Zukunft elektronisch ergehen – man möchte beim Fiskus dadurch ordentlich Porto- und Papierkosten sparen, was ziemlich löblich ist.

Was ist nun aber, wenn man so gar nicht technikaffin ist, wenn der Computer den Feind darstellt und man seine Einkommensteuererklärung immer noch am liebsten mit dem Füllhalter ausfüllt und persönlich zum Amt bringt? Auch das ist weiterhin möglich, auch wenn es wohl bald nicht mehr gerne gesehen wird. Wer möchte schon den netten Finanzbeamten dabei stören, wie er seinem Computer dabei zuschaut, wie er unsere Einkommensteuererklärung bearbeitet?

Mit taxbutler haben Sie die Lösung. Sie machen nur ein paar wenige Fotos aus der App mit Ihrem Smartphone. taxbutler macht daraus Ihre Steuererklärung, errechnet Ihre Erstattung und Sie können die Steuererklärung online und mit dem vom Finanzamt bevorzugten Verfahren direkt an Ihr Finanzamt mit einem klick senden.

Arbeitskleidung

Das ewige Lied von der Arbeitskleidung und der Einkommensteuererklärung

Das ewige Lied von der Arbeitskleidung und der Einkommensteuererklärung

Nahezu jeder trägt bei der Arbeit Kleidung – was vermutlich auch das Beste ist. Aber noch lange nicht jeder darf die Kleidung, die er während seiner beruflichen Tätigkeit trägt auch in der Steuererklärung angeben und zum Beispiel deren Anschaffungskosten als Werbungskosten ansehen. Das ist zwar schade für die davon Betroffenen und scheint auf den ersten Blich auch etwas unfair, ist aber durch die Finanzbehörden aber ziemlich genau geregelt.

Nur sogenannten typische Berufskleidung, bzw. deren Anschaffungskosten, darf den Weg in die Einkommensteuererklärung finden und wird auch vom Finanzamt akzeptiert – sofern man mit Belegen den Kauf und die Art der Kleidung nachweisen kann. Einfach nur in die Steuererklärung reinschreiben gilt also nicht.

 

Was ist nun typische Berufskleidung, mag man sich fragen?

Das lange Cocktailkleid einer Nachtclubsängern? Leider nicht, den bei diesem besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie es auch zu privaten Anlässen trägt, etwa auf einer Hochzeit oder bei einem schicken Abendessen. Der Blaumann des Installateurs hingegen ist eine typische Berufskleidung, denn er erfüllt nicht nur eine Schutzfunktion, sondern es ist darüber hinaus sehr unwahrscheinlich, dass der brave Arbeiter ihn auch in seiner Freizeit aufträgt. Es sei denn natürlich beim Feierabendbier in der Kneipe um die Ecke.

Es sind für die Anerkennung von Kosten für Berufskleidung also zwei Dinge immens wichtig: Die Kleidung muss wirklich typisch für den ausgeübten Beruf sein und die private Nutzung der Berufskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Treffen beide Kriterien zu, hat man gute Chancen, die Anschaffungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten durchzudrücken. Im Übrigen ist es nicht nur möglich die Kosten für den Kauf von Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Darüber hinaus können auch Ausgaben für deren Reinigung und sogar Trocknung abgesetzt werden. Lässt man die Kleidung reinigen, dann sollte die Quittung auf jeden Fall den Hinweis enthalten, was in welcher Menge gereinigt wurde. Wäscht man selbst, dann ist es möglich, die Kosten dafür aus diversen Tabellen zu entnehmen. Auch hierbei ist es wichtig für die Anerkennung in der Einkommensteuererklärung, dass genau dokumentiert wird, was wann wie oft gewaschen wurde.

An sich ist es also doch ein recht sauberes Geschäft mit der Arbeitskleidung in der Steuererklärung, vorausgesetzt man hat das Glück einer Berufsgruppe anzugehören, für die es sogenannte typische Arbeitskleidung gibt.

Scheidungskosten

Scheidungskosten in der Steuererklärung – wie wirken sie sich aus?

Scheidungskosten in der Steuererklärung – wie wirken sie sich aus?

Für die einen ist eine Scheidung eine Befreiung und Erleichterung, für andere hingegen ein trauriges Ereignis. Wie auch immer man dazu stehen mag, durch eine Ehescheidung können enorme Kosten entstehen. Und können sich über die Einkommensteuererklärung auch auf die Steuerbelastung der Geschiedenen auswirken – und zwar positiv. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil Ende 2014 entschieden, dass die Kosten einer Scheidung eine Außergewöhnliche Belastung darstellen, oder zumindest ein Teil davon. Denn nur die Prozesskosten, die im Rahmen einer Ehescheidung anfallen, dürfen auch in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Folgekosten sind also nicht steuerlich absetzbar. Vor diesem Urteil wurde lange Jahre lang immer wieder mit den Finanzämtern gestritten, weil sie die Kosten für eine Scheidung in der Einkommensteuererklärung nicht anerkennen wollten. Nun hat sich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz aber endlich getraut, ein Urteil im Namen des Volkes – oder vielmehr im Namen aller Geschiedenen – zu fällen. Als Begründung gab das Gericht an, dass es sich bei einer Scheidung um einen Prozess mit existenzieller Bedeutung handle, und für diese seien die Kosten nun mal nach geltendem Steuerrecht abzugsfähig. Wie existenziell eine Scheidung für einige Menschen wirklich sein kann, war den Richtern bei dieser Begründung wahrscheinlich nicht einmal klar. Prozesskosten für Scheidungsfolgesachen sind allerdings andererseits nicht abzugsfähig, weil die entsprechenden Verfahren nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines der ehemaligen Ehepartner verhandelt werden. So kann eine Scheidung letztendlich doch für jeden etwas Gutes haben – wenn er sich nicht schon vorher darüber klar war, dann spätestens bei der Anfertigung seiner Steuererklärung.