Fortbildung

Urlaub und Fortbildung verbinden – geht das?

Urlaub und Fortbildung verbinden – geht das?

Wer früher im Anschluss an eine Geschäftsreise oder eine Fortbildung im Ausland auch noch gleich den privaten Urlaub am selben Ort verbrachte und sich die Reisekosten vom Fiskus wiederholen wollte, schaute meist in die Röhre. Doch dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs sieht es nun ganz anders aus und Sie können tatsächlich das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden – wenn Sie es geschickt und richtig anstellen. Denn einfach mal so in Urlaub fliegen, einen zweistündigen Sprachkurs besuchen und sich dann einen schönen Lenz machen – das können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht absetzen. Damit Sie in einem solchen Fall Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, müssen schon einige Voraussetzungen erfüllt sein. So sollte die berufliche Veranlassung der Reise auf gar keinen Fall in den Hintergrund treten, darauf müssen Sie schon bei der Reisebuchung achten. Auch sollten Sie den Ablauf der gesamten Reise inklusive beruflicher und privater Vergnügungen dokumentieren, um alle Fragen des Finanzamtes zu Ihrer Steuererklärung genau beantworten zu können.

Achten Sie außerdem auf den Reiseverlauf: Der berufliche und private Anteil der Reise sollten klar voneinander getrennt sein und sich möglichst nicht überlappen. Rechnen Sie zur Ermittlung der absetzbaren Werbekosten den Anteil der Dauer an der Reise aus, den die Fortbildung oder berufliche Verpflichtung in Anspruch genommen hat. Mit diesem Anteil können Sie dann auch den Anteil an den Reisekosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Selbständige und Freiberufler setzen diesen Anteil an den Reisekosten natürlich als Betriebsausgaben in der Steuererklärung ab.

Wie immer ist es gut, wenn Sie die Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt durch Belege glaubhaft machen können. Dazu zählen zum auf die Reise bezogene Geschäftskorrespondenz, aber auch Kurspläne, Anmeldebestätigungen und Ähnliches. Und natürlich sollten Sie auch die Rechnung für Ihr Flugticket vorlegen können. Denn der Finanzbeamte sollte schon glauben können, dass Sie Ihren Englisch Sprachkurs tatsächlich auf Barbados und nicht in Wanne-Eickel gemacht haben. Durch clevere Vorgehensweise und die akribische Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie sich die Kosten Ihres Urlaubs also zumindest teilweise vom Staat zurückholen uns sich dadurch in der Einkommensteuererklärung entlasten.

Steuerklassenwahl

Die Steuerklassenwahl nach der Heirat und die Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Die Steuerklassenwahl nach der Heirat und die Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Als brächte eine Hochzeit alleine nicht schon genug Stress mit sich, wirkt Sie sich auch noch auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung aus. Denn der Staat verlangt, dass man nach einer Heirat die Steuerklassen wechselt, denn er will natürlich auch sein Teil vom vermehrten (oder verminderten?) Familieneinkommen abhaben.

Die Wahl der Steuerklassenkombination bleibt dabei den frisch gebackenen Ehepartnern selbst überlassen – und hat nach endlosen Diskussionen über die Wahl der richtigen Kombination mit Sicherheit bei nicht wenigen Paaren zur postwendenden Scheidung geführt – nach der man wieder die Steuerklasse wechseln muss. Es gibt nun einmal mehrere Kombinationen, aus denen man als Ehepaar wechseln muss, ob man nun will oder nicht. Die Wahl der Steuerklassenkombination, die sich direkt auf das Nettoeinkommen und die sich daraus ergebende Steuerlast auswirkt, muss man seinem zuständigen Finanzamt schriftlich bekannt geben.

 

Für die richtige Wahl kommt es vor allem auf die Einkommen der beiden Partner an.

Verdienen beide in etwa gleich viel, lohnt es nicht, den einen durch eine günstigere Steuerklasse zu bevorteilen. In diesem Fall wählt man daher die Steuerklassenkombination 4 und 4, in der beide Partner gleich versteuert werden. Liegen die Einkommen dagegen weit auseinander, ist es von Vorteil, den mehr verdienenden Partner durch ein Ehegattensplitting steuerlich besser zu stellen. Das höhere Einkommen wird dann geringer besteuert, das niedrigere dafür höher. Der Vorteil der geringeren Besteuerung des höheren Einkommens wiegt diesen Nachteil aber mehr als deutlich auf. In diesem Fall wählt man als Ehepaar die Steuerklassenkombination 3 und 5, wobei die Steuerklasse 3 die mit der deutlich geringeren Besteuerung ist.

Bekommen Sie vom Arbeiten gar nicht genug und möchten Ihren Ehepartner so wenig wie möglich sehen, dann üben Sie doch einfach noch einen Zweitjob aus. Dieser wird dann in der Steuererklärung auf jeden Fall mit der Steuerklasse 6 versteuert, die überhaupt keine Freibeträge bietet und damit die höchste steuerliche Belastung hat. Gleiches kann Ihr Partner tun, wenn er die Nase von Ihnen voll hat. Das Finanzamt freut sich dann auf Ihre Einkommensteuererklärung ganz besonders. Das gilt übrigens für beide genannten Kombinationen.

Holzstempel auf Dokument: Genehmigt

Abgabetermin für die Steuererklärung verlängern?

Keine Zeit für die Steuererklärung? – Aber wie den Abgabetermin verlängern?

Es gibt viele gute Gründe, seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig, wie von der Finanzbehörde gefordert, bis zum 31. Mai abzugeben. Nicht der letzte davon ist, dass das deutsche Steuersystem es dem durchschnittlichen Arbeitnehmer so leicht macht, die Steuererklärung auszufüllen. Aber auch dauerhaft schönes Wetter, chronische Unlust oder schlicht Zeitmangel wegen zu viel Arbeit können Gründe sein, dass man seine Einkommensteuererklärung nicht zeitig fertig bekommt. Wenn das schon vorher absehbar ist, dann sollte man es tunlichst vermeiden, den Abgabetermin einfach zu verpassen und die Steuererklärung irgendwann später einzureichen. Denn in diesem Punkt verstehen die Finanzämter in der Regel gar keinen Spaß und nehmen Ihre Rolle als Buh-Mann schnell bitterernst. Binnen kürzester Zeit können bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung Verspätungszuschläge erhoben werden, die bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuern oder Messbeträge betragen dürfen – und maximal 25.000 Euro. Man handelt also durchaus im eigenen Interesse, wenn man das Finanzamt um eine Verlängerung des Abgabetermin bittet. Am besten natürlich schriftlich, denn so hat man den Beweis, dass man eine sogenannte Fristverlängerung beantragt hat. Zwar sind einige Beamte nicht ganz so kleinlich und verlängern den Termin auch telefonisch um einige Tage, aber auf deren gutes Gedächtnis sollte man sich dennoch nicht unbedingt verlassen. Also stellt man wohl oder übel einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärung. In den meisten Fällen klappt das auch ganz problemlos und die Frist wird meist auf den 30.09. verschoben. So problemlos, dass man fast denken könnte, die Finanzbeamten seien froh darüber, nicht alle Steuererklärungen zur selben Zeit zu bekommen. Stellt sich nur die Frage: Wieso dann Verspätungszuschläge nach kürzester Zeit. Scheinbar sind diese also nur zur Disziplinierung der bösen Steuerpflichtigen gedacht, die es zu erziehen gilt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Musterschreiben für einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gibt es übrigens zuhauf im Web oder auch zum Download auf der Seite der Finanzbehörde.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag und seine Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Bei der Erstellung der Steuererklärung gibt es für fast jeden Steuerpflichtigen einige Freibeträge, die seine Steuerlast senken. So auch bei Alleinerziehenden, die es ja sowieso aufgrund der familiären Situation in der Regel schwerer haben über die Runden zu kommen. Hier haben die Finanzbehörden ein Einsehen und gewähren unter bestimmten Umständen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diese soll die steuerliche Last mindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern das Leben zumindest etwas erleichtern. Die Übertragung des Entlastungsbetrags auf den anderen Elternteil ist, sinnigerweise, nicht möglich.

Wie bereits erwähnt, verschenkt der Staat nicht gerne Geld und daher ist die Gewährung des Entlastungsbetrag an Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört zunächst einmal, das dem Alleinerziehenden auch das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag für das Kind zustehen. Darüber hinaus muss er mit dem Kind verständlicherweise auch in einer Haushaltsgemeinschaft leben und beide müssen dort ihren ersten Wohnsitz haben – sehr sinnvoll, den in einem anderen Fall wäre eine Entlastung des Alleinerziehenden kaum nötig. Damit bei der Steuererklärung der Entlastungsbetrag berücksichtigt wird, darf der oder die Alleinerziehende auch in keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person als dem Kind leben. Nichteheliche Lebensgemeinschaften aber zählen als solche.

Also haben Sie die Wahl: Entweder werden Sie Ihren Lebenspartner in diesem Fall raus, oder Sie verzichten auf den Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung. Anders als der vorher gültige Haushaltsfreibetrag, den es bis 2004 gab, wird der Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte und nicht vom Einkommen abgezogen. Und für jeden Monat in dem nicht alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mindert sich der Betrag um ein Zwölftel. Sie sehen, der Staat verschenkt hier wirklich nichts und macht es den Steuerpflichtigen nicht einfach, den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Aber nur um bei der Einkommensteuererklärung etwas besser dazustehen, sollte man sich auch nicht unbedingt mutwillig zum Alleinstehenden machen. Denn schließlich bietet der Staat gerade Familien ja so viele Vergünstigungen, dass man eigentlich gar nicht mehr weiß, wohin mit dem ganzen Geld.

Firmenwagen

Der Firmenwagen und die Einkommensteuererklärung

Der Firmenwagen und die Einkommensteuererklärung – wie am besten abschreiben

Ein Firmenwagen kostet, vor allem wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, jede Menge Bares. Und wenn Sie Ihn nach der Anschaffung dem Betriebsvermögen zuordnen, dann möchten Sie davon ja auch etwas haben. Sprich: Die Ausgaben für den Firmenwagen sollen möglichst Ihren Gewinn mindern und dadurch auch die Steuerlast senken.

 

Wie stellt man es am besten an mit der Abschreibung für den Firmenwagen in der Steuererklärung und wo können sich Probleme ergeben, die zu Ärger mit dem Fiskus führen?

Gar nicht so einfach, aber dennoch lohnenswert ist es, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen. Zunächst einmal müssen Sie zur Ermittlung der Abschreibung erst einmal herausfinden, wie hoch die Anschaffungskosten waren. Hierbei müssen Sie darauf achten, dass dazu sowohl der Kaufpreis selbst als auch die Anschaffungsnebenkosten gehören.

Außerdem besteht eine Besonderheit für Kleinunternehmer: Da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird auch die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten hinzu gerechnet.

Seit dem 31.12.2010 dürfen Firmenfahrzeuge nur noch anhand der linearen Abschreibung in der Steuererklärung abgeschrieben werden. Und das über eine Nutzungsdauer von insgesamt 6 Jahren.

Aber Vorsicht! Die Abschreibung muss streng nach Monaten ab dem Zeitpunkt des Kaufes erfolgen, sonst macht das Finanzamt Ärger.

Wenn Sie allerdings einen Firmenwagen im Jahr der Anschaffung und auch im Jahr danach nachweislich zu mehr als 90 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen, dann können Sie zusätzliche eine Sonderabschreibung von in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises vornehmen. Das ist allerdings, wie so oft, an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wenn Sie bilanzieren, dann darf der Wert Ihres Betriebsvermögens im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 235.000 Euro betragen haben. Ermitteln Sie Ihren Gewinn mit einer EÜR zur Einkommensteuererklärung, dann darf Ihr Gewinn einen Betrag von 100.000 Euro im Jahr vor der Anschaffung nicht überschritten haben. Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie für die Anschaffung des Firmenwagens in den Vorjahren den Investitionsabzug von 40 Prozent vom Gewinn vorgenommen haben. Dann sind nämlich die Anschaffungskosten um diesen Betrag zu mindern, was sich natürlich auch direkt auf die Höhe der Abschreibung auswirkt. Die Einkommensteuererklärung muss dann also ebenfalls dahingehend geändert werden.

Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung – Vorteil oder Ärgernis?

Während noch bis vor einigen Jahren das häusliche Arbeitszimmer ein beliebtes Modell für Arbeitnehmer war, dem Fiskus bei der Steuererklärung ein paar Euros zusätzlich heraus zu leiern, hat sich dies für die meisten mittlerweile leider erledigt. Denn der Fiskus ist nicht ganz so schwer von Begriff, wie manche glauben mögen und hat dieser dreisten Abzocke durch die gierigen Steuerzahler einen Riegel vorgeschoben.

Daher heißt es heute für die meisten:

Kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung. Die Kosten dafür fallen nämlich unter das Abzugsverbot.

Aber es gibt, wie könnte es in Deutschland auch anders sein, wie immer auch hier die berühmte Ausnahme von der Regel. Und so können zwar nicht mehr alle, aber dennoch einige zumindest einen Teil der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Dabei unterscheidet der Fiskus zunächst einmal zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bzw. freiberuflich Tätigen.

Für Angestellte sieht es folgendermaßen aus:

Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und sie zu Hause arbeiten müssen, dann dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 1.250 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Dafür bestimmt man einfach den Anteil des Raums an der Wohnung und errechnet aus den gesamten Kosten der Wohnung die entsprechenden Kosten für das Arbeitszimmer.

Wenn bei Selbständigen und Freiberuflern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, dann sind die Kosten sogar über diesen Höchstbetrag hinaus in voller Höhe absetzbar. Allerdings in diesem Fall als Betriebsausgaben, die in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auftauchen. Aber das war leider noch nicht alles, denn das wäre ja viel zu einfach. Zusätzlich muss das Arbeitszimmer durch mindestens eine Tür vom Rest der Wohnung getrennt sein. Ein Vorhang oder Raumteiler reicht dafür nicht aus – das wäre ja noch schöner. Bewohner von 1-Zimmer Wohnungen haben also immer das Nachsehen. Außerdem darf das Finanzamt mit der Steuererklärung auch einen Grundriss des Hauses bzw. des Arbeitszimmers verlangen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dieses sogar inspizieren. Weiterhin darf das Arbeitszimmer nur der beruflichen Tätigkeit dienen. Befindet sich darin auch nur der private Telefonanschluss, ist es aus mit dem Absetzen in der Einkommensteuererklärung.

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Sie haben Haustiere und lassen diese z.B. während Ihres Urlaubes betreuen?

Sie haben Haustiere und lassen diese z.B. während Ihres Urlaubes betreuen?

Dann können Sie 20% der Kosten bis maximal 600 Euro pro Jahr in Ihrer Steuererklärung im Mantelbogen auf der Seite 3 unter haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Das Finanzgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass Kosten für die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht begründet dies damit, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt ist und die Versorgung von Haustieren im direkten Zusammenhang zum Haushalt des Besitzers steht. Üblicherweise werden Haustiere im Haushalt des Besitzers versorgt, gefüttert und beschäftigt. Der BFH soll in einer Revision diese Rechtslage prüfen.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015 – 15 K 1779/14 E; entgegen BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl. I 2014, 75).

Identifikationsnummer

Die Steueridentifikationsnummer in der Steuererklärung

Die Steueridentifikationsnummer in der Steuererklärung – wofür und woher bekommt man die denn?

Seit einigen Jahren gibt es auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung ein neues Feld zu bestaunen – das für die Steueridentifikationsnummer.

 

Was soll das denn sein?

Reicht die eTin denn noch nicht aus und woher soll man diese ominöse Nummer den überhaupt bekommen, um Sie auf der Steuererklärung einzutragen? Was das Finanzamt aber auch immer alles wissen möchte… . Doch so kompliziert wie es sich anhört, ist der Sachverhalt eigentlich gar nicht. Diese Nummer wird seit einigen Jahren direkt nach der Geburt an jede Person vergeben. Sie soll in den nächsten Jahren dazu beitragen, das Steuersystem in Deutschland wesentlich zu vereinfachen. Bis dahin wird sie aber wohl noch so einiges an Verwirrung stiften.

 

 

Wofür ist nun diese Steueridentifikation auf der Einkommensteuererklärung wirklich gut?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass einem diese Nummer ein Leben lang erhalten bleibt, egal ob man nun heiratet, sich wieder scheiden lässt oder irgendwo anders in Deutschland hinzieht. Damit unterscheidet Sie sich deutlich von der Steuernummer, die sich bei solchen Ereignissen regelmäßig verändert. Und genau darin liegt der Vorteil der Steueridentifikationsnummer – zumindest vorerst einmal für die Finanzbehörden. Denn durch Sie können Sie einen Steuerpflichten völlig unabhängig von seinem Wohnsitz und seinem Familienstand immer eindeutig identifizieren – wer weiß, wofür das gut ist.

 

Und woher soll man nun beim Ausfüllen der Steuererklärung diese Nummer nehmen, wenn nicht stehlen?

Die einfachste Möglichkeit besteht darin, auf dem Bescheid zur letzten Einkommensteuererklärung nachzusehen, denn da steht sie immer drauf. Hat man noch nie eine Steuererklärung gemacht oder hat den Bescheid verloren, verbrannt oder sonst wie entsorgt, dann wird es etwas komplizierter. Dann nämlich müssen Sie eine Anfrage zur Mitteilung Ihrer Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern schicken. Das geht entweder per Brief, per E-Mail oder durch das Ausfüllen des entsprechenden Formulars auf der Internetseite der Behörde. In jedem Fall wird die Nummer anschließend ausschließlich schriftlich per Brief mitgeteilt – den man diesmal aufheben sollte, denn da war sicher schon mal einer… . Und mit der Steueridentifikationsnummer klappt es dann auch endlich mit dem kompletten Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Obwohl das Finanzamt eigentlich auch mit der Steuernummer zufrieden ist – wer weiß jedoch wie lange?

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Verspätungszuschläge für Steuertrödler

Verspätungszuschläge – des Fiskus Strafe für Steuertrödler

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – und in einigen Fällen auch das Finanzamt. Ein Brief von der Finanzbehörde ist an sich in den meisten Fällen schon nicht erfreulich. Aber wenn man mittels eines Verspätungszuschlags freundlich daran erinnert wird, seine Steuererklärung abzugeben, dann noch viel weniger. Schließlich kann es sich bei einem solchen Zuschlag um einen immensen Betrag handeln, denn ganz nach eigenem Ermessen kann der Finanzbeamte bei verspäteter Abgabe beispielsweise der Einkommensteuererklärung bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags als Verspätungszuschlag erheben – aber maximal 25.000 Euro, na immerhin.

 

 

Warum hat man nur schon wieder vergessen die Steuererklärung abzugeben?

Oder hat man es vielleicht gar nicht vergessen, sondern sich eher vor der allzu trockenen Arbeit gedrückt. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sollten diese eigentlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen. Tun sie das nicht, reagiert das Finanzamt im mildesten Fall zunächst mit einer Erinnerung an die Abgabe. Danach hagelt es Briefe mit Verspätungszuschlägen – und die werden Sie auch dann nicht mehr los, wenn Sie die Steuererklärung dann doch noch abgeben. Prinzipiell ist der Zuschlag nichts anderes als ein Druckmittel der Finanzbehörde, um Sie zur Abgabe der Steuererklärung zu zwingen. Und dabei noch das mildeste, denn Zwangsgelder könnten Sie im Ernstfall noch viel heftiger treffen.

 

Wie aber kann man die Verhängung eines Verspätungszuschlags verhindern, wenn man bereits vorher merkt, dass man seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann?

Dann können Sie eine Fristverlängerung beantragen unter Angabe der Gründe, die Sie daran hindern, Ihre Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Haben Sie zum ersten mal gesündigt, haben einige Finanzbeamte vielleicht sogar ein einsehen und erlassen Ihnen ausnahmsweise den Verspätungszuschlag. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es aber leider nicht. Und wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Zuschlag zu entrichten, können Sie einen Antrag auf Erlass stellen. Das kann allerdings nur aus Billigkeitsgründen geschehen, auch wenn Sie unverschuldet in eine Situation geraten sind, die Ihnen die Abgabe der Einkommensteuererklärung unmöglich machten.

TIP: Einen Antrag auf Erlass können Sie übrigens auch dann noch stellen, wenn Sie schon bezahlt haben – und dann heißt es nur noch, auf einen verständnisvollen Finanzbeamten zu hoffen – den es ab und an tatsächlich geben soll.

Kaminfeger, Kamikehrer Steuererklärung

Schwarz sehen oder Schwein gehabt?

Schwarz sehen oder Schwein gehabt? – der Kaminkehrer in der Steuererklärung

Wenn alle Jahre wieder der Schornsteinfeger lustig um die Ecke kommt, um die Heizung und den Kamin zu überprüfen, sehen nicht wenige ob der mittlerweile recht deftigen Gebühren im wahrsten Sinne des Wortes schwarz. Aber vielleicht bringt Ihnen der dunkle Geselle doch mehr Glück als Sie ahnen, denn unter gewissen Umständen können Sie sein Salär nämlich in der Einkommensteuererklärung geltend machen und sich das Geld somit zumindest zu einem Teil von Vater Staat wiederholen.

Doch wo muss er hin, der Schornsteinfeger in der Steuererklärung – natürlich nicht der leibhaftige, sondern eher seine Rechnung. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal für Vermieter, die in der Einkommensteuererklärung natürlich den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Ausgaben für den Unterhalt der Immobilie gegenüberstellen dürfen. Kommt also nun der Schwarze Mann um die Ecke und kassiert Sie ab, dann können Sie das ganze in vollem Umfang in die Steuererklärung einfließen lassen – wäre ja noch schöner, wenn der etwas verdient und Sie nicht. Leider sieht es wieder ganz anders aus, wenn Sie als Besitzer eines selbst genutzten Hauses oder einer Wohnung den Schornsteinfeger in Ihre Steuererklärung zwängen möchten. Denn hier ist der Fiskus leider nicht ganz so großzügig. Aber zumindest einen Teil der Rechnung, nämlich die Lohnkosten, dürfen Sie als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen – bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. So teuer ist selbst der gierigste Schornsteinfeger nicht. Achten Sie aber auf jeden Fall darauf, dass Lohn- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen sind – sonst wird´s nix mit dem Feger und der Einkommensteuererklärung. Denn nur klar zuzuordnende Posten werden vom Finanzamt in der Steuererklärung akzeptiert – man will es den Steuerpflichtigen ja auch nicht zu leicht machen, sich etwas vom sauer verdienten Geld vom Statt wieder zu holen.

Seien Sie also das nächste Mal nicht ganz so unfreundlich, wenn der Schornsteinfeger kommt und eine Rechnung für Sie hinterlässt – denn am Ende ist er doch nur ein Steuerzahler wie Sie selbst und hat auch ein bisschen Glück verdient, und wenn es nur bei der Einkommensteuererklärung ist.