Steuererklärung abgeben - Eintrag im Kalender

Termine Steuererklärung

Die Termine im Jahr 2015 für Ihre Steuererklärung

Jedes Jahr das gleiche Spiel, wenn die Einkommensteuererklärung naht: Wühlen in chaotischen Kisten voller Belege, das Rennen von einer Stelle zur anderen um die für die Steuererklärung notwendige Bescheinigungen aufzutreiben und nicht zuletzt auch noch stundenlanges Ausfüllen der Erklärung selbst. Spaß macht das freilich den Wenigsten, aber wenn nach der Steuererklärung mit dem Bescheid die Nachricht über eine dicke Erstattung kommt, dann hat es eben doch wieder gelohnt. Aber wann sind denn im Jahr 2015 überhaupt die Steuererklärungen fällig? Und welche? Und hat sich, im Vergleich zu den Vorjahren wieder irgendetwas wichtiges geändert, worauf man achten muss, um das maximale für sich herauszuholen oder aber, um Ärger mit dem Fiskus aus dem Weg zu gehen?

Fragen über Fragen, die alle Jahre wieder auftauchen. Zumindest die erste davon ist kurz und knapp beantwortet: Die Einkommensteuererklärung 2015 ist im Mai fällig, und zwar wie jedes Jahr am 31. . Aber welch Glück, dieses Jahr schenkt uns der Kalender sogar noch einen Tag mehr zum Trödeln bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Denn der 31. Mai ist im Jahr 2015 ein Sonntag, sodass man sich mit der Einreichung getrost bis zum 1. Juni Zeit lassen kann.

Aber Achtung, nicht vergessen: Es handelt sich bei der Erklärung um diejenige für das Jahr 2014!

Natürlich gibt es noch andere Steuererklärungen, die im Jahr 2015 fällig sind – für viele Selbständige sogar einmal im Monat oder zumindest pro Quartal und zusätzlich auch noch am Jahresende.

Aber was hat sich denn nun in 2014 wieder geändert? Welche Finessen hat sich das Finanzministerium ausgedacht, um uns mehr Geld abzuknöpfen oder (nicht sehr wahrscheinlich) uns zu entlasten? Die regelmäßige Arbeitsstätte wird in der Einkommensteuererklärung zur einzigen Tätigkeitsstätte, was sowohl für die Entfernungspauschale als auch für die Reisekosten in der Steuererklärung von Belang ist. Auch begrenzt der Fiskus die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung auf 1000 Euro. Andererseits werden ausnahmsweise einmal die Verpflegungspauschalen angehoben. Und auch der absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen steigt – das ist für viele Geschiedene oder getrennt lebende höchst erfreulich. Nicht zuletzt steigt, wie jedes Jahr, der Grundfreibetrag in 2014 auf 8.354 Euro an. Das heißt, man darf geringfügig mehr Geld verdienen als vorher, ohne dieses versteuern zu müssen.

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Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Die wichtigsten Änderungen 2015 für uns Bundesbürger

Am Januar 2015 treten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft – nicht nur bei der Steuer!

 

Kirchensteuer

Bisher wurde nur die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle z.B. von Banken erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuer dagegen nur wenn der Steuerpflichtige dies entsprechen mitgeteilt hat. Die Kirchensteuer wurde dann spätestens mit der Steuererklärung ermittelt und fällig. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer die auf die Kapitalerträge entfällt direkt abgeführt, wenn kein Freibetrag erteilt wurde.

 

Versicherungen

Die Käufer von Lebensversicherungen erhalten die Leistungen aus den Versicherungen nicht mehr steuerfrei. Die Steuervorteile fallen weg, wenn die Lebensversicherung verkauft wird und der Vertrag nach 2005 abgeschlossen wurde. Dies hängt damit zusammen, dass Fonds Lebensversicherungen von Versicherungsnehmern aufgekauft haben und die steuerfreien Erträge an Ihre Anleger ausgeschüttet haben. Damit erzielte der Anleger mit dem Tod des Versicherten einen Gewinn – da die Todesfallleistung steuerfrei war.

 

Hartz IV

Hartz-IV-Empfänger erhalten einen um ca. 2% höheren Regelsatz, was bei einem Alleinstehenden eine Steigerung um 8 Euro von 391 auf 399 Euro ausmacht.

 

 

Mindestlohn

Neu ist der Mindestlohn der ab Januar bei 8,50 Euro pro Stunde gilt und damit bei einer 40-Stunden Woche einem Monatsbrutto von 1.473 Euro entspricht. Wie überall gibt es aber auch hier Ausnahmen. Abgewichen werden kann für folgende Tatbestände:

  • Langzeitarbeitslose (maximal 6 Monate unter Mindestlohn)
  • Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten
  • Praktikanten bis 3 Monate

 

Rente

Der neue Betragssatz zu DRV (gesetzlichen Rentenversicherung) beträgt künftig 18,7% – bisher 18,9%. Dieser neue Satz soll bis 2018 stabil gehalten werden.

 

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn steigt im Westen auf 9,40 Euro und im Osten auf 8,65 Euro mit dem Ziel auch in 2017 zu steigen.

 

Krankenkassen

Um den Wettbewerb der Kassen zu fördern wurde der bisherige Beitrag von 15,5% um 0,9 Punkte auf 14,6% gesenkt. Die Kassen dürfen nun einen selbstbestimmten Zusatzbeitrag erheben, der in 2015 vermutlich einheitlich bei 0,9 Punkten liegen wird. Es wird erwartet, dass die Krankenkassen künftig einen deutlich höheren Zusatzbeitrag erheben werden.

 

Biomüll

Wer noch keine Biomülltone hat wird im neuen Jahr eine erhalten. Es gibt noch rund 60 Stadt- und Landkreise die keine Biotonne eingeführt haben. Diese müssen nun nachziehen, mit dem Ziele die Stoffe verstärkt als Düngemittel und oder für Biogasanlgen nutzen zu können

 

Reha-Einrichtungen

Ambulante Reha-Einrichtungen werden im neuen Jahr den stationären Einrichtungen gleichgestellt, indem sie in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen werden. Dies stärkt den Grundsatz “ambulant vor stationär”.

 

Umkennzeichnung PKW

Die Pflicht zur „Umkennzeichnung“ fällt ab Januar für ganz Deutschland. Wer umzieht und ein Auto besitzt darf sein Kennzeichen in ganz Deutschland mitnehmen und muss sein Auto nicht mehr im neuen Zulassungsbezirk zulassen. Die Versicherungstarife richten sich dann nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers.

 

PKW-Abmeldung

Um die Abmeldung künftig online anbieten zu können erhalten die neuen Kennzeichen Prüfplaketten mit einem neuen Sicherheitscode. Dadurch kann die Abmeldung von PKWs die nach  31. Dezember 2014 zugelassen wurden, beim Kraftfahrt-Bundesamt online erledigt werden.

Mit Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderbetreuung Steuern sparen.

Bei Ihrer jährlichen Steuererklärung können Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Allerdings ist für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Steuererklärung eine Grenze von zwei drittel der Gesamtkosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, vorgesehen.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch die Kosten für den Kindergarten die sogenannte Kindergartengebühr. Daher sollten die Belege für die Steuererklärung aufbewahrt werden. Wenn keine Kindergartengebühr anfällt, aber die Betreuung entgeltlich durchgeführt wird, sind die Kosten die dadurch entstehen, Rahmen der Steuererklärung von der Steuer absetzbar. Ist die Betreuung der Kinder unter 14 Jahren entgeltlich, spielt es keine Rolle, ob die Kinder von einem nahen Angehörigen betreut wurden oder nicht.

Damit die Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt anerkannt werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Kind im selben Haushalt leben, es muss ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag bestehen und das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei nahen Angehörigen muss das Entgelt per Überweisung entrichtet werden.

Die Kosten für die Kinderbetreuung werden in der Steuererklärung in der Anlage Kinder auf der Seite 3 in der Zeile 68 bis 70 eingetragen. Zusätzlich sind dann noch die Zeilen 71 bis 73 auszufüllen. Hier wird angegeben ob ein gemeinsamer Haushalt der Eltern bestand und ob das Kind dem Haushalt angehörte und in welchem Zeitraum.

Versicherungen in der Steuererklärung

Versicherungsbeiträge können Sie grundsätzlich in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür tragen Sie für die folgenden Verträge (keine abschließende Aufzählung) die Jahresbeiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ein:

– Haftpflichtversicherungen (Privathaftpflicht, Hundehalterhaftpflicht, KFZ-Haftpflicht etc.)

– Krankenversicherung (Private Vollversicherung, Krankenzusatzversicherung)

– Pflegeversicherung

– Basisrentenversicherung

– Risikolebensversicherung

– Rentenlebensversicherung

– Berufsunfähigkeitsversicherung

– Unfallversicherung

Bei der Krankenversicherung werden die Beträge dem Finanzamt für das jeweilige Steuerjahr von Ihrem Versicherer gemeldet.

Die Versicherungsbeiträge die Sie in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen, wirken sich regelmäßig nicht steuermindernd aus, da die Höchstbeträge in der Regel durch die gesetzlichen Versicherungen und die Krankenversicherung ausgeschöpft sind. Für die Unfallversicherung gilt es zu beachten, dass Sie 50% des Beitrags in der Anlage N unter Werbungskosten eintragen können. Dies hat den Vorteil, dass – wenn Ihr sonstigen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung wie z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel über dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro liegen – der hälftige Beitrag zur Unfallversicherung sich voll steuermindernd auswirkt.

Neben der Unfallversicherung können Sie unter Umständen auch einen Teil der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten angeben. Haben Sie einen Berufsrechtsschutz ist der Beitrag dafür in der Anlage N Zeile 46 bis 48 einzutragen. Liegt Ihnen nur ein Gesamtbeitrag vor (inkl. Privat und Verkehrsrechtsschutz) so können Sie entweder den Betrag bei Ihrem Versicherer erfragen, oder ein Drittel des Gesamtbeitrags angeben.

Weitere Versicherungsbeiträge wie z.B. Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung sind nur in besonderen Fällen steuerlich wirksam. Z.B. wenn Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu in einem späteren Beitrag mehr.

Steuerklassen für Ehepaar

Steuern sparen mit der richtigen Steuerklasse

Frisch verheiratet und schon stehen neue Entscheidungen an, über die man früher nicht nachdenken musste. So auch bei der Steuerklasse. Als Single hatten Sie keine Wahl in Punkto Steuerklassen. Als Ehepaar dafür schon. Aber freuen Sie sich, es kann sich lohnen. Über die Steuerklasse wird festgelegt, in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber Ihre monatliche Lohnsteuer an das Finanzamt überweist. Und dies hat direkten Einfluss auf die Höhe Ihres Nettoeinkommens.

Ein wesentlicher Faktor für die Wahl der Steuerklassen spielt Ihr Einkommen und das Ihres Partners. Je größer die Unterschiede, desto eher macht es Sinn, von der Standardklasse 4/4 abzuweichen. Und wenn Sie sich einmal festgelegt haben, ist es nicht wie bei der Ehe für immer, sondern hier dürfen Sie jährlich wechseln.

Für den Steuerklassenwechsel können Sie entweder auf dem Finanzamt ein Formular holen oder diese bequem online abrufen.

Damit Sie die richtige Wahl treffen können haben wir Ihnen in unserem Ratgeber die jeweiligen Steuerklassenkombinationen und die Auswirkung beschrieben.

Sind Sie danach immer noch unsicher, lassen Sie sich auf dem Finanzamt, beim Lohnsteuerhilfeverein oder von einer Steuerberaterhotline beraten.

Ist die vorausgefüllte Steuererklärung die Lösung?

In Deutschland gibt nur jeder Dritte seine Steuererklärung ab. Die Gründe sind vielfältig und der Staat profitiert davon, denn er kassiert mit der Lohnsteuer deutlich mehr als ihm letztendlich zusteht. Pro Jahr summiert sich die durchschnittlich nicht zurückgeholte Steuer von 823 Euro auf eine Milliarde Euro.

Die wesentlichen Gründe weshalb der deutsche Steuerzahler seine Erklärung nicht macht, sind laut dem Institut der deutschen Wirtschaft folgende:

  • Der Aufwand lohnt sich nicht, da das Einkommen zu niedrig ist
  • Die unübersichtlichen Steuerformulare
  • Geringe bzw. fehlende Kenntnisse der steuerlichen Regelungen

Der Zeitaufwand eine Steuererklärung zu machen wird vom Institut der deutschen Wirtschaft im Durchschnitt auf 6,3 Stunden geschätzt. Setzt man die durchschnittliche Steuerrückerstattung von 823 Euro an ergibt sich ein Stundenlohn von immerhin 130 Euro. Dieser Stundensatz lässt sich noch optimieren, wenn man die online-Dienste von pareton in Anspruch nimmt. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von 34.000 Euro kostet eine Steuererklärung 79 Euro. Der Zeitaufwand reduziert sich auf 1 Stunde und der Stundenlohn explodiert auf 744 Euro. Neben diesem schönen Nebeneffekt muss sich der Kunde bei pareton weder mit den unübersichtlichen Formulare herumschlagen noch muss er Kenntnisse über steuerliche Regelungen haben. Mit pareton ist es, wie wenn man seine Steuererklärung machen lässt – aber eben online und günstiger.

Nicht nur die Privatwirtschaft versucht dem Steuerzahler unter die Arme zu greifen, auch der Gesetzgeber versucht sich dem Problem anzunehmen. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung wollte er eine Möglichkeit an die Hand geben, die Steuererklärung einfach, günstig und ohne Aufwand zu machen. Seit dem 1. März 2014 kann sie online beim Finanzamt abgerufen werden. Vorausgefüllt sind alle Felder zu denen Daten von Banken, Kranken-, Renten-, Riesterversicherungen und von Arbeitgebern an das Finanzamt übermittelt wurden. Matthias Raisch Inhaber von pareton stellt dazu lakonisch fest: „Wie so oft, ist aber auch hier gut gemeint, nicht gleich gut gemacht. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist Augenwischerei.“ Denn auch hier muss sich der Steuerbürger mit Formularen und Regelungen auseinandersetzen. Das fängt schon mit der Frage an: “Wo muss und kann ich z.B. meine Fahrtkosten eintragen.” Raisch ist sich sicher, dass die vorausgefüllte Steuererklärung die Quote der Steuererklärungsabgeber nicht wesentlich erhöhen wird.

Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

Bis wann muss ich meine Steuererklärung 2013 machen?

Die Steuererklärung 2013 muss eigentlich bis zum 31.Mai 2014 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Da der 31. Mai 2014 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist bis zum 2. Juni 2014. Mit einer Fristverlängerung (Antrag) kann der Termin bis zum 30.9.2014 verlängert werden. Wer zu spät kommt, kann vom Finanzamt mit einem Zwangsgeld von 150 bis 500 Euro belegt werden. Überlassen Sie die erstellung dem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.

Unterliegt ein Steuerpflichtiger nicht der Pflichtveranlagung kann er für die letzte 4 Jahre eine freiwillige Erklärung machen oder machen lassen. In 2014 als für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013. Für die rechtzeitige Abgabe ist dabei das Eingangsdatum beim Finanzamt maßgeblich.