Forexhandel

Einen erfolgreichen Forex Handel anstreben

Einen erfolgreichen Forex Handel anstreben

Der Handel mit Devisen ist ein Betätigungsfeld, auf dem sich immer mehr private Anleger versuchen wollen. Kein Wunder, hat doch kaum eine andere Anlageform in den letzten Jahren mehr an Reiz gewonnen, als der Forex Handel. Doch woran liegt das eigentlich? Und wie klappt ein erfolgreicher Handel mit Devisen?

Das Spannende an Geld

Die Frage, warum immer mehr dem Forex Handel folgen, ist relativ leicht beantwortet. Grund hierfür sind nämlich unter anderem die Einstiegshürden in den Handel, die in den letzten Jahren deutlich nach unten korrigiert wurden. So können Sie inzwischen auch als Kleinanleger erfolgreich am Handel teilnehmen und diesen sogar selbst gestalten. Sie sind nicht mehr auf Broker bei Banken angewiesen, die für Sie die Geschicke in die Hand nehmen. Vielmehr können Sie Ihr Geld – egal in welchem Umfang – selbst setzen und so dafür sorgen, dass dieses sich vermehrt. Doch wie vermehrt es sich am wirkungsvollsten?

Schritt für Schritt

Jede Anlageform, egal ob es der Forex Handel oder der Handel mit Aktien oder Binären Optionen ist, verlangt nach Geduld. Die Geschichten, die Sie vielleicht gehört haben, in denen Anleger praktisch über Nacht steinreich geworden sind, stimmen meist nur bedingt. Selbstverständlich gibt es Anleger, die viel Geld verdient haben mit dem Forex Handel. Doch in den aller seltensten Fällen über Nacht und schon gar nicht in großer Anzahl. Wer auf einen Schlag viel Geld verdient, hatte einfach nur unendlich viel Glück. Und Glück sollte nicht unbedingt die Grundlage für Ihren erfolgreichen Handel sein. Vielmehr sollten Sie sich auf Ihre Fähigkeiten und Ihr Wissen rund um den Forex Handel konzentrieren und verlassen.

Erfolgreich können Sie unter anderem dann sein, wenn Sie jeden Schritt genau planen. Wenn Sie sich Wissen rund um den Forex Handel aneignen, welches Sie stets vervollständigen. Wenn Sie den Markt immer beobachten, Nachrichten verfolgen und Ihre Strategie entsprechend ausrichten. Wenn Sie jede neue Strategie immer erst einmal mit Hilfe eines Demokontos testen und erst dann in den Handel einsteigen, wenn Sie sich sind, dass Ihre Strategie funktioniert. Und wenn Sie nicht leichtsinnig werden und auch bei größeren Gewinnen immer an die Zukunft denken und das verdiente Geld nicht komplett für die Eröffnung einer neuen Position einsetzen. Wenn Ihnen das gelingt, dann können Sie auch langfristig mit dem Forex Handel erfolgreich sein.

Tipp: Allgemeine Informationen zum Forex Handel, zu den Strategien und zum Ablauf finden Sie unter auf dem Portal FOREXHANDEL.org.

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer- Erbt der Staat immer?

Sterben ist in Deutschland Privatsache, das Erben jedoch nicht. Wer seinen Nachlass per Gesetz oder Testament sicher an die Erben verteilt wähnt irrt gewaltig. Der Staat ist in jedem Fall beteiligt und bittet zur Kasse. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge, aber sobald diese überschritten werden, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Anlass genug, um sich die Erbschaftssteuer mal genauer zu betrachten

Was bedeutet Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuer, die aufgrund eines Vermögenserwerbs von Todes wegen an den Staat gezahlt werden muss. Dabei gelten drei Steuerklassen, die nach den verschiedenen Verwandtschaftsgraden ausgerichtet sind:

  • Steuerklasse I : Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
    Klasse I ist der niedrigste Steuersatz. Hier werden sieben Prozent bis 75.ooo Euro zu versteuerndes Erbe angerechnet. Ab einem Erbe von 26 Millionen beträgt die Steuer 30 Prozent von der Erbmasse.
  • Steuerklasse II : Geschwister, deren Kinder beziehungsweise Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Partner. Hier liegt die Erbschaftssteuer bei 15 bis 20 Prozent.
  • Steuerklasse III: Unter diese Klasse fallen alle anderen in Betracht kommenden Personen die meist mit besteuert werden.

Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex gehalten und an vielen Stellen nur schwer zu verstehen. Wer sich nicht sicher ist, findet in Kommentaren zum Steuerrecht die Hilfe, um das Erbrecht zu verstehen.

Gibt es Freibeträge?

Das Gesetz gestattet Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro). Wird ein Großunternehmen vererbt, sind 85 Prozent des Firmenwertes von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung dahingehend novelliert, dass der Erbe den Betrieb nach dem Erbfall noch weitere Jahre fortführt und die meisten der Arbeitsplätze behält.

Wer erbt, wenn kein Testament gemacht wurde?

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dazu gehören:

  • Die Erben erster Ordnung: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder
  • Die Erben zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Kinder

Wird das Erbe von der erbberechtigten Person ausgeschlagen und ist kein anderer Erbe zu finden, fällt der Nachlass an den Fiskus. Dieser hat nicht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, haftet allerdings auch nur in der Höhe des Nachlass. Eine Privatperson erbt auch die Schulden des Verstorbenen und haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Kann der Erblasser die Erbfolge festlegen?

Wer die Verteilung seines Nachlasses noch zu Lebzeiten bestimmen will, kann das einem handschriftlichen, selbst errichteten Testament festlegen. Das Testament kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit seinen Nachlass in einem notariell beglaubigten und amtlich verwahrten Erbvertrag zu regeln.

Im dem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch eine Person enterben. Dieser erhält dann aber trotz der Enterbung noch einen Pflichtteil (in der Regel 40 Prozent des gesetzlichen Erbes). Nur im Falle der Erbunwürdigkeit erhält der Erbe nicht.

Kaminfeger, Kamikehrer Steuererklärung

Schwarz sehen oder Schwein gehabt?

Schwarz sehen oder Schwein gehabt? – der Kaminkehrer in der Steuererklärung

Wenn alle Jahre wieder der Schornsteinfeger lustig um die Ecke kommt, um die Heizung und den Kamin zu überprüfen, sehen nicht wenige ob der mittlerweile recht deftigen Gebühren im wahrsten Sinne des Wortes schwarz. Aber vielleicht bringt Ihnen der dunkle Geselle doch mehr Glück als Sie ahnen, denn unter gewissen Umständen können Sie sein Salär nämlich in der Einkommensteuererklärung geltend machen und sich das Geld somit zumindest zu einem Teil von Vater Staat wiederholen.

Doch wo muss er hin, der Schornsteinfeger in der Steuererklärung – natürlich nicht der leibhaftige, sondern eher seine Rechnung. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal für Vermieter, die in der Einkommensteuererklärung natürlich den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Ausgaben für den Unterhalt der Immobilie gegenüberstellen dürfen. Kommt also nun der Schwarze Mann um die Ecke und kassiert Sie ab, dann können Sie das ganze in vollem Umfang in die Steuererklärung einfließen lassen – wäre ja noch schöner, wenn der etwas verdient und Sie nicht. Leider sieht es wieder ganz anders aus, wenn Sie als Besitzer eines selbst genutzten Hauses oder einer Wohnung den Schornsteinfeger in Ihre Steuererklärung zwängen möchten. Denn hier ist der Fiskus leider nicht ganz so großzügig. Aber zumindest einen Teil der Rechnung, nämlich die Lohnkosten, dürfen Sie als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen – bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. So teuer ist selbst der gierigste Schornsteinfeger nicht. Achten Sie aber auf jeden Fall darauf, dass Lohn- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen sind – sonst wird´s nix mit dem Feger und der Einkommensteuererklärung. Denn nur klar zuzuordnende Posten werden vom Finanzamt in der Steuererklärung akzeptiert – man will es den Steuerpflichtigen ja auch nicht zu leicht machen, sich etwas vom sauer verdienten Geld vom Statt wieder zu holen.

Seien Sie also das nächste Mal nicht ganz so unfreundlich, wenn der Schornsteinfeger kommt und eine Rechnung für Sie hinterlässt – denn am Ende ist er doch nur ein Steuerzahler wie Sie selbst und hat auch ein bisschen Glück verdient, und wenn es nur bei der Einkommensteuererklärung ist.

Mit Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderbetreuung Steuern sparen.

Bei Ihrer jährlichen Steuererklärung können Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Allerdings ist für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Steuererklärung eine Grenze von zwei drittel der Gesamtkosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, vorgesehen.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch die Kosten für den Kindergarten die sogenannte Kindergartengebühr. Daher sollten die Belege für die Steuererklärung aufbewahrt werden. Wenn keine Kindergartengebühr anfällt, aber die Betreuung entgeltlich durchgeführt wird, sind die Kosten die dadurch entstehen, Rahmen der Steuererklärung von der Steuer absetzbar. Ist die Betreuung der Kinder unter 14 Jahren entgeltlich, spielt es keine Rolle, ob die Kinder von einem nahen Angehörigen betreut wurden oder nicht.

Damit die Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt anerkannt werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Kind im selben Haushalt leben, es muss ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag bestehen und das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei nahen Angehörigen muss das Entgelt per Überweisung entrichtet werden.

Die Kosten für die Kinderbetreuung werden in der Steuererklärung in der Anlage Kinder auf der Seite 3 in der Zeile 68 bis 70 eingetragen. Zusätzlich sind dann noch die Zeilen 71 bis 73 auszufüllen. Hier wird angegeben ob ein gemeinsamer Haushalt der Eltern bestand und ob das Kind dem Haushalt angehörte und in welchem Zeitraum.

Versicherungen in der Steuererklärung

Versicherungsbeiträge können Sie grundsätzlich in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür tragen Sie für die folgenden Verträge (keine abschließende Aufzählung) die Jahresbeiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ein:

– Haftpflichtversicherungen (Privathaftpflicht, Hundehalterhaftpflicht, KFZ-Haftpflicht etc.)

– Krankenversicherung (Private Vollversicherung, Krankenzusatzversicherung)

– Pflegeversicherung

– Basisrentenversicherung

– Risikolebensversicherung

– Rentenlebensversicherung

– Berufsunfähigkeitsversicherung

– Unfallversicherung

Bei der Krankenversicherung werden die Beträge dem Finanzamt für das jeweilige Steuerjahr von Ihrem Versicherer gemeldet.

Die Versicherungsbeiträge die Sie in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen, wirken sich regelmäßig nicht steuermindernd aus, da die Höchstbeträge in der Regel durch die gesetzlichen Versicherungen und die Krankenversicherung ausgeschöpft sind. Für die Unfallversicherung gilt es zu beachten, dass Sie 50% des Beitrags in der Anlage N unter Werbungskosten eintragen können. Dies hat den Vorteil, dass – wenn Ihr sonstigen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung wie z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel über dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro liegen – der hälftige Beitrag zur Unfallversicherung sich voll steuermindernd auswirkt.

Neben der Unfallversicherung können Sie unter Umständen auch einen Teil der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten angeben. Haben Sie einen Berufsrechtsschutz ist der Beitrag dafür in der Anlage N Zeile 46 bis 48 einzutragen. Liegt Ihnen nur ein Gesamtbeitrag vor (inkl. Privat und Verkehrsrechtsschutz) so können Sie entweder den Betrag bei Ihrem Versicherer erfragen, oder ein Drittel des Gesamtbeitrags angeben.

Weitere Versicherungsbeiträge wie z.B. Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung sind nur in besonderen Fällen steuerlich wirksam. Z.B. wenn Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu in einem späteren Beitrag mehr.

Alternative zum Steuerberater bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen

Erzielen Sie Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage, können Sie aufgrund dieser gewerblichen Einkünfte Ihre Steuererklärung nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein machen lassen! Bisher hatten Sie als Steuerzahler nur die Wahl zwischen einem Steuerberater oder die Erklärung selbst zu machen. Seit Juli 2013 bietet pareton für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Photovoltaikanlagen eine überraschend günstige Alternative zum Steuerberater. Aber nicht nur die Kosten sind wichtig, sondern auch der Aufwand. Mit uns haben Sie denselben geringen Aufwand, wie wenn Sie Ihre Erklärung machen lassen würden.