Ist die vorausgefüllte Steuererklärung die Lösung?

In Deutschland gibt nur jeder Dritte seine Steuererklärung ab. Die Gründe sind vielfältig und der Staat profitiert davon, denn er kassiert mit der Lohnsteuer deutlich mehr als ihm letztendlich zusteht. Pro Jahr summiert sich die durchschnittlich nicht zurückgeholte Steuer von 823 Euro auf eine Milliarde Euro.

Die wesentlichen Gründe weshalb der deutsche Steuerzahler seine Erklärung nicht macht, sind laut dem Institut der deutschen Wirtschaft folgende:

  • Der Aufwand lohnt sich nicht, da das Einkommen zu niedrig ist
  • Die unübersichtlichen Steuerformulare
  • Geringe bzw. fehlende Kenntnisse der steuerlichen Regelungen

Der Zeitaufwand eine Steuererklärung zu machen wird vom Institut der deutschen Wirtschaft im Durchschnitt auf 6,3 Stunden geschätzt. Setzt man die durchschnittliche Steuerrückerstattung von 823 Euro an ergibt sich ein Stundenlohn von immerhin 130 Euro. Dieser Stundensatz lässt sich noch optimieren, wenn man die online-Dienste von pareton in Anspruch nimmt. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von 34.000 Euro kostet eine Steuererklärung 79 Euro. Der Zeitaufwand reduziert sich auf 1 Stunde und der Stundenlohn explodiert auf 744 Euro. Neben diesem schönen Nebeneffekt muss sich der Kunde bei pareton weder mit den unübersichtlichen Formulare herumschlagen noch muss er Kenntnisse über steuerliche Regelungen haben. Mit pareton ist es, wie wenn man seine Steuererklärung machen lässt – aber eben online und günstiger.

Nicht nur die Privatwirtschaft versucht dem Steuerzahler unter die Arme zu greifen, auch der Gesetzgeber versucht sich dem Problem anzunehmen. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung wollte er eine Möglichkeit an die Hand geben, die Steuererklärung einfach, günstig und ohne Aufwand zu machen. Seit dem 1. März 2014 kann sie online beim Finanzamt abgerufen werden. Vorausgefüllt sind alle Felder zu denen Daten von Banken, Kranken-, Renten-, Riesterversicherungen und von Arbeitgebern an das Finanzamt übermittelt wurden. Matthias Raisch Inhaber von pareton stellt dazu lakonisch fest: „Wie so oft, ist aber auch hier gut gemeint, nicht gleich gut gemacht. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist Augenwischerei.“ Denn auch hier muss sich der Steuerbürger mit Formularen und Regelungen auseinandersetzen. Das fängt schon mit der Frage an: “Wo muss und kann ich z.B. meine Fahrtkosten eintragen.” Raisch ist sich sicher, dass die vorausgefüllte Steuererklärung die Quote der Steuererklärungsabgeber nicht wesentlich erhöhen wird.

Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem beruflich veranlassten Umzug von Arbeitnehmern sind sie Werbungskosten und werden in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Entweder können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt. Dabei ist nicht die Länge des Weges, sondern die Zeitersparnis entscheidend. Diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Aber auch, wenn die Firma umzieht oder die erste Stelle in einem neuen Wohnort angetreten wird, können die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden. Auch bei einem beruflich bedingten Umzug aus dem Ausland nach Deutschland gelten sie als Werbungskosten. Hier ist zu beachten, dass der Umzug nach dem Antritt an der neuen Arbeitsstelle erfolgt ist. Entstehen hingegen aus privaten Gründen Umzugskosten, mindern diese als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer. Sie gehören nicht in die Anlage N, sondern in den Mantelbogen auf der Seite 3 in die Zeile 75. Jährlich können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen reduziert, sondern direkt die zu zahlende Steuer.

Bei beruflich veranlasstem Umzug dürfen unter anderem Fahrten zur Wohnungsbesichtigung mit 30 Cent pro Kilometer in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Auch doppelte Mietzahlungen können für bis zu drei Monate geltend gemacht werden, ebenso die Transportkosten für den Umzug, Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.. Für sonstige Kosten wie z.B. Trinkgelder gibt es eine Umzugskostenpauschale die ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen:

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
Umzug ab Pauschale
01.08.2013 1.390 Euro
01.01.2013 1.374 Euro
01.03.2012 1.357 Euro
01.01.2012 1.314 Euro
01.08.2011 1.283 Euro
01.01.2011 1.279 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige
Umzug ab Pauschale
08.2013 695 Euro
01.2013 687 Euro
03.2012 679 Euro
01.2012 657 Euro
08.2011 641 Euro
01.2011 640 Euro

 

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person(Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)
Umzug ab Pauschale
08.2013 306 Euro
01.2013 303 Euro
03.2012 299 Euro
01.2012 289 Euro
08.2011 283 Euro
01.2011 282 Euro

 

Für wen ist es sinnvoll seine Steuererklärung zu machen?

Auch wer nicht der Pflichtveranlagung unterliegt, kann über die Steuererklärung zu viel entrichtet Lohnsteuer zurückholen. pareton bietet seinen Kunden einen kostenlosen Online-Quickcheck an. Dieser ermittelt mit 5 Angaben eine mögliche Steuerrückerstattung. Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich lohnt ein zu machen/machen zu lassen, wenn z.B.:

  • die Werbungskosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung, Fachliteratur, Beiträge Gewerkschaft den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen
  • die Sonderausgaben wie Spenden, Ausbildungskosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen die Pauschale von 36 Euro übersteigen
  • es Außergewöhnliche Belastungen gibt, wie z.B. Ausbildung der Kinder, Krankheitskosten, Scheidung, Pflegekosten der Eltern.

Erfahren Sie mehr über die pareton Steuererklärung.