Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung – Vorteil oder Ärgernis?

Während noch bis vor einigen Jahren das häusliche Arbeitszimmer ein beliebtes Modell für Arbeitnehmer war, dem Fiskus bei der Steuererklärung ein paar Euros zusätzlich heraus zu leiern, hat sich dies für die meisten mittlerweile leider erledigt. Denn der Fiskus ist nicht ganz so schwer von Begriff, wie manche glauben mögen und hat dieser dreisten Abzocke durch die gierigen Steuerzahler einen Riegel vorgeschoben.

Daher heißt es heute für die meisten:

Kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung. Die Kosten dafür fallen nämlich unter das Abzugsverbot.

Aber es gibt, wie könnte es in Deutschland auch anders sein, wie immer auch hier die berühmte Ausnahme von der Regel. Und so können zwar nicht mehr alle, aber dennoch einige zumindest einen Teil der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Dabei unterscheidet der Fiskus zunächst einmal zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bzw. freiberuflich Tätigen.

Für Angestellte sieht es folgendermaßen aus:

Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und sie zu Hause arbeiten müssen, dann dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 1.250 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Dafür bestimmt man einfach den Anteil des Raums an der Wohnung und errechnet aus den gesamten Kosten der Wohnung die entsprechenden Kosten für das Arbeitszimmer.

Wenn bei Selbständigen und Freiberuflern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, dann sind die Kosten sogar über diesen Höchstbetrag hinaus in voller Höhe absetzbar. Allerdings in diesem Fall als Betriebsausgaben, die in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auftauchen. Aber das war leider noch nicht alles, denn das wäre ja viel zu einfach. Zusätzlich muss das Arbeitszimmer durch mindestens eine Tür vom Rest der Wohnung getrennt sein. Ein Vorhang oder Raumteiler reicht dafür nicht aus – das wäre ja noch schöner. Bewohner von 1-Zimmer Wohnungen haben also immer das Nachsehen. Außerdem darf das Finanzamt mit der Steuererklärung auch einen Grundriss des Hauses bzw. des Arbeitszimmers verlangen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dieses sogar inspizieren. Weiterhin darf das Arbeitszimmer nur der beruflichen Tätigkeit dienen. Befindet sich darin auch nur der private Telefonanschluss, ist es aus mit dem Absetzen in der Einkommensteuererklärung.

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