Firmenwagen

Der Firmenwagen und die Einkommensteuererklärung

Der Firmenwagen und die Einkommensteuererklärung – wie am besten abschreiben

Ein Firmenwagen kostet, vor allem wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, jede Menge Bares. Und wenn Sie Ihn nach der Anschaffung dem Betriebsvermögen zuordnen, dann möchten Sie davon ja auch etwas haben. Sprich: Die Ausgaben für den Firmenwagen sollen möglichst Ihren Gewinn mindern und dadurch auch die Steuerlast senken.

 

Wie stellt man es am besten an mit der Abschreibung für den Firmenwagen in der Steuererklärung und wo können sich Probleme ergeben, die zu Ärger mit dem Fiskus führen?

Gar nicht so einfach, aber dennoch lohnenswert ist es, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen. Zunächst einmal müssen Sie zur Ermittlung der Abschreibung erst einmal herausfinden, wie hoch die Anschaffungskosten waren. Hierbei müssen Sie darauf achten, dass dazu sowohl der Kaufpreis selbst als auch die Anschaffungsnebenkosten gehören.

Außerdem besteht eine Besonderheit für Kleinunternehmer: Da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird auch die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten hinzu gerechnet.

Seit dem 31.12.2010 dürfen Firmenfahrzeuge nur noch anhand der linearen Abschreibung in der Steuererklärung abgeschrieben werden. Und das über eine Nutzungsdauer von insgesamt 6 Jahren.

Aber Vorsicht! Die Abschreibung muss streng nach Monaten ab dem Zeitpunkt des Kaufes erfolgen, sonst macht das Finanzamt Ärger.

Wenn Sie allerdings einen Firmenwagen im Jahr der Anschaffung und auch im Jahr danach nachweislich zu mehr als 90 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen, dann können Sie zusätzliche eine Sonderabschreibung von in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises vornehmen. Das ist allerdings, wie so oft, an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wenn Sie bilanzieren, dann darf der Wert Ihres Betriebsvermögens im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 235.000 Euro betragen haben. Ermitteln Sie Ihren Gewinn mit einer EÜR zur Einkommensteuererklärung, dann darf Ihr Gewinn einen Betrag von 100.000 Euro im Jahr vor der Anschaffung nicht überschritten haben. Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie für die Anschaffung des Firmenwagens in den Vorjahren den Investitionsabzug von 40 Prozent vom Gewinn vorgenommen haben. Dann sind nämlich die Anschaffungskosten um diesen Betrag zu mindern, was sich natürlich auch direkt auf die Höhe der Abschreibung auswirkt. Die Einkommensteuererklärung muss dann also ebenfalls dahingehend geändert werden.

0 Kommentare

Dein Kommentar

Want to join the discussion?
Feel free to contribute!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *