Gemeinschaftskonto – gemeinsame Kasse mit Köpfchen

Obwohl die Deutschen mit wachsender Mehrheit die Ehe für überholt halten, geht die Anzahl der Eheschließungen nicht zurück. Rund 380.000 Paare sagen jedes Jahr JA zueinander. Insgesamt 59 % aller Deutschen leben in einer ehelichen oder unehelichen Gemeinschaft. Das bedeutet, dass es einen gemeinsamen Haushalt gibt und damit gemeinsame Ausgaben. Welche Rolle das Gemeinschaftskonto dabei spielt, ist Thema dieses Beitrags.

Wer gemeinsame Sache macht, hat oft gemeinsame Ausgaben.

Das Gemeinschaftskonto – die Merkmale

Ein Gemeinschaftskonto ist schnell erklärt. Es handelt sich um ein Konto

  • dass zwei oder mehr Inhaber hat und
  • bei dem jeder Inhaber Gläubiger und Schuldner der Bank ist.

Die Konsequenz aus diesen beiden Merkmalen ist, dass jeder Kontoinhaber für die Überziehung eines Kontos haftet. Und zwar auch dann, wenn ein anderer Kontoinhaber die Überziehung verursacht hat. Umgekehrt gilt, das Guthaben des Kontos gehört jedem Inhaber anteilig. Nutzt also ein Paar ein Gemeinschaftskonto, gehört jedem die Hälfte des Guthabens, das auf dem Konto ist. Nutzen drei Personen ein Gemeinschaftskonto, gehört das Guthaben jedem zu jeweils einem Drittel. Genauso verhält es sich mit den Schulden.

Gemeinschaftskonto für Vereine und Unternehmen

Ein Gemeinschaftskonto ist nicht nur etwas für Paare, die in ehelicher oder in unehelicher Gemeinschaft leben, sondern auch beispielsweise für Vereine, GbRs oder Wohngemeinschaften – um eine kleine Auswahl zu nennen. Vereine und Unternehmen können das Konto als Geschäftskonto nutzen und ihre Geschäfte darüber abwickeln. Sämtliche Gutschriften und Zahlungen können über das Gemeinschaftskonto laufen, wobei zum Beispiel auch die Kontoführungsgebühren zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören und den Gewinn mindern. Auch Privatpersonen können sie übrigens in ihrer Steuererklärung ansetzen, allerdings nur mit einem Betrag von 16 € pro Jahr.

 

Welche Gemeinschaftskonto-Variante passt am besten?

Ein Gemeinschaftskonto kann in zwei verschiedenen Varianten genutzt werden. Es gibt das Und-Konto und es gibt das Oder-Konto.

Gemeinsam durchs Leben gehen heißt für viele Paare auch gemeinsame Kasse.

Variante Und-Konto

Das Und-Konto setzt voraus, dass alle Inhaber gemeinsam eine Transaktion beschließen. Muss also zum Beispiel ein Betrag überwiesen werden, müssen alle Inhaber unterschreiben. In der Folge gibt es logischerweise auch keine Girokarte, mit der sich Geld am Automaten ziehen lässt. Denn diese würde ausschließen, dass alle Personen anwesend sind, um die Verfügung so tätigen, denn: mit einer Girokarte kann eine Einzelperson an Bargeld kommen, aber die Einzelverfügung ist ja ausgeschlossen.

Probleme gibt es auch im Todesfall eines Kontoinhabers. Die verbleibenden Inhaber des Kontos können nur in Absprache mit den Erben über das Geld auf dem Konto verfügen. Um zu prüfen, wer zu den Erben gehört und an die Stelle des Verstorbenen tritt, lassen sich die verbleibenden Kontoinhaber den Erbschein zeigen. Was hinter dem Begriff Erbschein steckt und welche rechtliche Wirkung er entfaltet, ist auf juraforum.de zu lesen.

Ein Und-Konto hat aber auch Vorteile, denn es sorgt für einen gewissen Schutz. Wenn nämlich einer der Kontoinhaber Schulden gemacht hat, die per Pfändung von ihm eingefordert werden, dann müssten die Geldeintreiber gegen alle Inhaber des Kontos einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Händen halten. Sind aber die anderen Kontoinhaber nicht in die Verschuldung verwickelt, können die Geldeintreiber nicht auf das Guthaben zugreifen.

Im Alltag eignet sich das Und-Konto nicht für Paare oder Lebensgemeinschaften. Doch das Und-Konto ist zum Beispiel dann eine gute Lösung, wenn es um einen Vereine, eine Stiftung oder eine Erbengemeinschaft geht, bei der das Geld mit besonderer Sensibilität zu verwalten ist.

Beispiel: In einem Verein werden der Geschäftsführer und der Kassenwart als Inhaber des Und-Kontos eingetragen. Eine Verfügung über das Geld per Überweisung kann nur erfolgen, wenn Kassenwart und Geschäftsführer auf dem Überweisungsträger unterschreiben. Online Banking ist mit dieser Variante ausgeschlossen, der Überweisungsträger muss im Original bei der Bank eingereicht werden. Auch zum Geldabheben muss das Auszahlungs-Formular von beiden unterschrieben eingereicht werden, um über das Geld zu verfügen.

Variante Oder-Konto

Um der umständlichen Handhabung eines Und-Kontos zu entgehen, entscheiden sich Paare und Lebensgemeinschaften meistens für das Oder-Konto. Jeder einzelne verfügt über das Geld unabhängig vom anderen. Die Gefahr besteht natürlich auch, dass einer der Kontoinhaber das Konto bis zur Dispokreditlinie ausreizt. Das geschieht manchmal im Zuge einer Trennung und genau hier liegt die Problematik des Oder-Kontos. Solange die Partnerschaft oder (Lebens-) Gemeinschaft gut funktioniert, ist das kein Problem.

Vorsicht: Bei einer Trennung ist es nicht bei allen Banken möglich, ein Konto einseitig zu kündigen. Deshalb empfiehlt es sich, die Geschäftsbedingungen der Bank aufmerksam zu lesen. Hier sollte vermerkt sein, dass die Bank eine einseitige Kündigung akzeptiert. Ist dieser Passus nicht in den Vertrag aufgenommen, müssen beide Partner bzw. alle Kontoinhaber der Auflösung des Kontos zustimmen. Das kann unter Umständen eine langwierige, belastende und mühselige Angelegenheit werden.

Thema Schulden: Macht ein Kontoinhaber Schulden, dürfen die Gläubiger das Oder-Konto pfänden. Hier gibt es nicht den oben beschriebenen Schutz des Guthabens wie beim Und-Konto. Die Verbraucherzentrale rät unter verbraucherzentrale.de sogar zu folgendem:

„Verschuldete Eheleute sollten sich besser für zwei Einzelkonten mit gegenseitiger Kontobevollmächtigung oder für ein Und-Konto entscheiden.“

Gemeinschaftskonto eröffnen

Gemeinschaftskonten werden von vielen Banken angeboten. Die Konditionen sind allerdings unterschiedlich. Ein Vergleich der aktuellen Angebote lohnt sich immer, denn es gibt Banken, die weder Kontogebühren erheben noch Gebühren für die EC-Karte oder Kreditkarte fordern. Unter gemeinsameskonto.net finden Interessierte eine übersichtliche Aufstellung der Anbieter und erkennen auf einen Blick, welche Gebühren anfallen und wie hoch die Dispozinsen sind. Egal, welche Anbieter in Betracht kommt: Es ist immer ratsam, sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sorgfältig durchzulesen und das Kleingedruckte zu prüfen.

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