Mit Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderbetreuung Steuern sparen.

Bei Ihrer jährlichen Steuererklärung können Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Allerdings ist für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Steuererklärung eine Grenze von zwei drittel der Gesamtkosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, vorgesehen.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch die Kosten für den Kindergarten die sogenannte Kindergartengebühr. Daher sollten die Belege für die Steuererklärung aufbewahrt werden. Wenn keine Kindergartengebühr anfällt, aber die Betreuung entgeltlich durchgeführt wird, sind die Kosten die dadurch entstehen, Rahmen der Steuererklärung von der Steuer absetzbar. Ist die Betreuung der Kinder unter 14 Jahren entgeltlich, spielt es keine Rolle, ob die Kinder von einem nahen Angehörigen betreut wurden oder nicht.

Damit die Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt anerkannt werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Kind im selben Haushalt leben, es muss ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag bestehen und das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei nahen Angehörigen muss das Entgelt per Überweisung entrichtet werden.

Die Kosten für die Kinderbetreuung werden in der Steuererklärung in der Anlage Kinder auf der Seite 3 in der Zeile 68 bis 70 eingetragen. Zusätzlich sind dann noch die Zeilen 71 bis 73 auszufüllen. Hier wird angegeben ob ein gemeinsamer Haushalt der Eltern bestand und ob das Kind dem Haushalt angehörte und in welchem Zeitraum.

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