Berufskrankheiten

Es ist nicht nur in Ihrem Sinne als Arbeitnehmer, sondern auch in dem Ihres Arbeitgebers, dass Ihre Arbeitskraft erhalten oder gesteigert wird und Sie lange und wirtschaftlich für Ihn arbeiten können. Daher gibt es immer mehr Arbeitgeber, die Ihre Angestellten und Arbeiter bei der Vorbeugung, Vermeidung und Behandlung von typischen Berufskrankheiten unterstützen. Dies könnte nach der Rechtsprechung als geldwerter Vorteil gewertet werden, den Ihnen Ihr Arbeitgeber gewährt und den Sie in der Steuererklärung angeben und versteuern müssten. Die aktuelle Rechtsprechung sieht aber in solchen Fällen Ausnahmen von der üblichen Handhabung vor, denn es ist auch im Sinne des Gesetzgebers, das Steuerpflichtige lange gesund arbeiten können um zur Wirtschaftsleistung unseres Landes ihren Teil beitragen zu können.

Diese Leistungen zu Berufskrankheiten müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht angeben

Damit Ihr Arbeitgeber Ihnen Leistungen in Bezug auf Berufskrankheiten steuerfrei gewähren darf, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass diese Leistungen oder Maßnahmen dazu geeignet sind, typischen Berufskrankheiten vorzubeugen oder bereits vorhandene Symptome zu lindern. Typische Berufskrankheiten können für jedes Berufsbild anders sein, daher sind auch die Maßnahmen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ohne Berücksichtigung in der Steuererklärung zur Verfügung stellen darf, von Beruf zu Beruf durchaus unterschiedlich.

Unter anderem zählen, je nach Berufsbild, diese Leistungen dazu:

  • die Einrichtung eines Gymnastik- oder Fitnessraumes auf dem Betriebsgelände
  • das Anbieten und Finanzieren von Lauf- und Sportkursen
  • das Anbieten und Finanzieren von Kursen für gesunde Ernährung
  • Kurse zur Bewältigung von Stress und Autogenes Training sowie
  • die Bekämpfung des Suchtmittelkonsums bei Arbeitnehmern

Wie bereits erwähnt kann eine Maßnahme für ein Berufsbild dazu geeignet sein, Berufskrankheiten vorzubeugen, jedoch in einem anderen Berufsfeld total an diesem Ziel vorbeischießen. Wenn Sie sich daher nicht sicher sind, ob Sie die Leistung steuerfrei erhalten dürfen oder sie über die Steuererklärung versteuern müssen, lassen Sie sich am besten professionell beraten, um Fehler in Ihrer Erklärung zu vermeiden. Kompetente Beratung zu diesem Thema erhalten Sie nicht nur bei einem Steuerberater, sondern auch bei Lohnsteuerhilfevereinen oder auf Anfrage auch direkt beim zuständigen Finanzamt. Denn dort herrscht Informationspflicht und man muss Ihnen dabei behilflich sein, Ihre Steuererklärung korrekt auszufüllen.

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