Hafenarbeiter und ihre besondere steuerliche Behandlung

Im deutschen Steuerrecht gibt es einige Berufszweige, bei denen es bei der Steuererklärung zu Besonderheiten kommen kann. Dazu zählt auch der Hafenarbeiter. Bei ihm gibt es per Definition aufgrund seines sehr weitläufigen Betätigungsfeldes keine erste Tätigkeitsstätte innerhalb des Hafens. Dem entgegen spricht eigentlich die Tatsache, dass ein Hafenarbeiter bei der Angabe der Fahrtkosten auf der Anlage N seiner Steuererklärung dennoch die kürzeste Strecke zwischen seiner Wohnung und dem Zugang des Hafens angeben muss. Diese Kosten tragen Sie wie alle anderen Arbeitnehmer als Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Alternativ dürfen Sie sich die Kosten auch steuerfrei von Ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Alle weiteren Fahrten mit dem eigenen PKW innerhalb des Hafens werden steuerrechtlich als eine Auswärtstätigkeit angesehen und gelten daher als Dienstreise.

Welche Besonderheiten sich dadurch für Hafenarbeiter bei der Steuererklärung ergeben

Eine Fahrt zu einem anderen Kai innerhalb des Hafens gilt also als Dienstreise. Dem entsprechend können auch bei entsprechender Mindestverweildauer die Mehraufwendungen für Verpflegung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn sich der Hafenarbeiter faktisch nicht wirklich von seiner Arbeitsstelle entfernt. Auch für diese Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebietes kann ein Hafenarbeiter Fahrtkosten ansetzen, und zwar in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer. Alternativ kann er auch einzeln die tatsächlichen Kosten mittels entsprechenden Belegen nachweisen und bekommt diese erstattet. Nutzen Sie als Hafenarbeiter öffentliche Verkehrsmittel, um innerhalb des Tätigkeitsgebietes von einem Arbeitsort zum nächsten zu gelangen, dann sammeln Sie die Fahrausweise. Diese gelten zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt als Nachweis und Beleg für die angefallenen Reisekosten.

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