183-Tage-Regelung

Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, fragen sich vielfach, an wen Sie am Ende des Jahres Ihre Steuererklärung richten soll bzw. in welchem Land sie denn nun tatsächlich steuerpflichtig sind. Darauf kann es durchaus unterschiedliche Antworten geben. Unter Umständen hat der Tätigkeitsstaat die Steuerhoheit, aber in vielen Fällen auch der Ansässigkeitsstaat. Hierzu erst einmal eine kurze Erklärung:

Der Tätigkeitsstaat ist das Land, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, also im vorliegenden Fall ein ausländischer (Nachbar-)Staat.

Der Ansässigkeitsstaat ist im vorliegenden Fall Deutschland, also das Land, in dem der betroffene Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, also ansässig ist.

Grundsätzlich ist es so, das die Steuern auf ein Arbeitseinkommen dem Tätigkeitsstaat zustehen, also die Steuererklärung auch an die Finanzbehörde dieses Landes gerichtet werden muss und die dortigen Steuergesetze Gültigkeit haben.

Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Nachbarstaaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Und bei den Ländern, mit denen ein solches Abkommen besteht, greift die 183-Tage Regelung. Im Klartext heißt das, das Sie als Arbeitnehmer Ihre Steuern auch dann in Deutschland entrichten, wenn Sie im Ausland arbeiten, vorausgesetzt Sie halten sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in dem entsprechenden Land auf. Zu diesen 183 tagen zählen übrigens auch Krankheitstage, die Sie dort verbracht haben. Außerdem müssen für die Anwendung der 183-Tage Regelung zwei weitere Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Es ist keine Betriebsstätte des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat, welche den Arbeitslohn trägt und
  2. der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.

Treffen alle drei Voraussetzungen zu, steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, also in unserem Fall Deutschland, zu. Sie müssen Ihre Steuererklärung also an das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt richten.

Die Aufenthaltsdauer, welche für die Anwendung der 183-Tage Regelung berechnet wird, ist im Übrigen für jedes Steuerjahr erneut zu ermitteln. Dabei werden auch mehrere kürzere Aufenthalte addiert und es kommt immer auf die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat an, weshalb ja auch Krankheitstage mit in die Berechnung einbezogen werden. Sind Sie unsicher, an wen Sie Ihre Steuererklärung richten müssen oder ob in Ihrem Fall die 183-Tage Regelung zum Anwendung kommt, wenden Sie sich bitte an unseren Kooperationspartner yourXpert. Dort wird Ihnen professionelle Hilfe zuteil.

 Sie fanden diesen Text hilfreich?

Dann machen Sie hier Ihre Steuererklärung in unter 5 Minuten.


© Copyright - taxbutler