Arbeitsmittel, Telefonkosten und Internet

Arbeitsmittel und doppelte Haushaltsführung, was ist das? Fast jedem Arbeitnehmer entstehen heutzutage auch zu Hause Kosten, die mit der Beschäftigung zusammenhängen. Diese können Sie unter Umständen geltend machen, zum Beispiel als Werbungskosten auf der Anlage N der Steuererklärung oder als Kosten für doppelte Haushaltsführung, wenn Sie zum Beispiel weit entfernt arbeiten und sich dort eine zweite Wohnung genommen haben. Neben den Kosten für doppelte Haushaltsführung können unter Umständen vor allem die Werbungskosten zu einer deutlichen Reduzierung Ihrer Steuerlast führen, denn zu Ihnen gehören auch Kosten für Arbeitsmittel sowie für Telefon und Internet, sofern diese auch beruflich genutzt werden.

Was sind Arbeitsmittel?

Grundsätzlich kann alles zu einem Arbeitsmittel werden – sofern es zur Ausübung des Berufes genutzt wird – und dann auf der Anlage N bei den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. Als Arbeitsmittel gelten zum Beispiel typische Berufskleidung, eine Aktentasche die Sie beruflich nutzen oder ein Bücherregal, das Sie  zur Unterbringung von berufsbezogener Fachliteratur nutzen. Um Arbeitsmittel voll steuerlich absetzen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie diese zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzen. Liegt der private Nutzungsanteil höher, können Sie aber dennoch einen Teil der Kosten bei der Einkommen-Steuererklärung absetzen. Meist geht das Finanzamt dann von einer hälftigen Nutzung für private Zwecke aus. Arbeitsmittel, die höchstens 410 Euro ohne Umsatzsteuer kosten, können Sie direkt im Anschaffungsjahr voll absetzen.

Übersteigt der Anschaffungspreis diesen Betrag, müssen Sie zum Beispiel einen Computer über mehrere Jahre abschreiben. Der Abschreibungsbetrag für das Anschaffungsjahr wird dann anteilig nach Monaten abgesetzt. Übrigens: Die meisten Finanzämter erkennen Aufwendungen für Arbeitsmittel bis zu einem Betrag von 110 Euro ohne Nachweise an, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

Telefonkosten und Internet steuerlich absetzen?

Auch wenn Sie Ihr Telefon oder Ihren Internetanschluss teils beruflich nutzen, können Sie das auf der Anlage N der Jahres-Steuererklärung steuerlich mindernd geltend machen. Entweder weisen Sie die tatsächlichen Kosten anhand von Belegen nach oder Sie rechnen maximal 20 % der monatlichen Kosten (max. 20 Euro) als Pauschalbetrag und geben diese in Ihrer Steuererklärung an. Es muss jedoch für das Finanzamt ersichtlich sein, warum Sie Telefon und Internet auch beruflich nutzen müssen. Eine Bestätigung vom Arbeitgeber kann hier helfen. Der Einzelnachweis lohnt sich in der Regel nur, wenn Sie über drei Monate hinweg beruflich veranlasst deutlich höhere Kosten nachweisen können. Ansonsten sollten sie den Pauschalbetrag ansetzen.

Zum Ausfüllen der Anlage N, für die doppelte Haushaltsführung  und auch bei Fragen zu Werbungskosten generell sind Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine ein gute Wahl. Über unseren Kooperationspartner yourXpert finden Sie den passenden Steuerberater für Ihre Fragen.

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