Aus- und Fortbildung und die steuerlichen Konsequenzen

Um heute im Beruf auf Dauer erfolgreich zu sein und den eigenen Arbeitsplatz zu sichern oder sich für einen anderen zu qualifizieren, sind Aus- und Fortbildungen unerlässlich. Ausbildung und Fortbildung sind jedoch in den seltensten Fällen kostenfrei und können das eigene Budget stark belasten. Aber es gibt die Möglichkeit, die Ausgaben dafür in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen und dadurch die eigene Steuerlast zu reduzieren.

Wo die Kosten für Ausbildung und Fortbildung eingetragen werden

Ausgaben, die Sie für Aus-, Fort- und Weiterbildung tätigen, tragen Sie in Ihrer Steuererklärung auf der Anlage N ein. Die gute Nachricht ist, dass darunter nicht mehr nur, wie vor einigen Jahren noch, ausschließlich Fortbildungen fallen, die sich direkt auf den ausgeübten Beruf beziehen. Vielmehr dürfen auch Kosten, die der allgemeinen beruflichen Weiterbildung dienen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zwar muss ein beruflicher Bezug bestehen, jedoch muss das Finanzamt laut Bundesfinanzhof auch Kosten akzeptieren, die zum einen der Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und zum anderen der Anpassung an die Entwicklung beruflicher Verhältnisse dienen. Möchten Sie also eine Weiterbildung oder ein Studium absolvieren, um sich auf eine neue Stelle vorzubereiten, muss das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N akzeptieren.

Diese Kosten für Ausbildung und Fortbildung dürfen Sie absetzen

Unter anderem muss das Finanzamt in Ihrer Steuererklärung die folgenden Ausgaben als Kosten für Ausbildung und Fortbildung akzeptieren:

  • Fortbildungen in Ihrem bereits erlernten Beruf
  • Umschulungen, die Sie aufgrund eines bevorstehenden Berufswechsels absolvieren
  • Zweit- und Folgestudien (diese müssen in einem konkret feststellbaren Zusammenhang zur angestrebten Tätigkeit stehen!)

Erstausbildung oder Studium unter Umständen nicht als Werbungskosten absetzbar

In der Regel gilt, dass Kosten für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium zu den Kosten der Lebensführung gehören und nicht als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden dürfen. Das gilt immer dann, wenn Sie NICHT während der Dauer eines bezahlten Dienstverhältnisses entstanden sind. Ist das der Fall, dürfen die Kosten im Regelfall höchstens als Sonderausgabe bis zu einer maximalen Höhe von 6.000 Euro geltend gemacht werden.

Dennoch lohnt es sich, in einem solchen Fall beharrlich zu sein und rechtliche Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen, denn der Bundesfinanzhof hat in jüngerer Zeit einige Urteile zu Gunsten von Bürgern gefällt. Diese ermöglichen es Ihnen dennoch, die Kosten für eine Ausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten in der Anlage N geltend zu machen.

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