Dienstreisen

Wer im Auftrag seines Arbeitgebers Dienstreisen unternimmt, dem entstehen dadurch in der Regel auch Kosten, sofern diese nicht voll vom Arbeitgeber übernommen oder erstattet werden. Zumindest einen Teil dieser Kosten lassen sich in der Anlage N der Steuererklärung als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dafür ist es jedoch wichtig, die einzelnen angegebenen Posten durch Belege nachweisen zu können. Wenn Sie also während des Steuerjahres Dienstreisen unternehmen, sammeln Sie alle Belege und bewahren Sie diese sorgfältig auf, damit Sie sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen können.

Der Pauschalbetrag für Fahrtkosten bei Dienstreisen

Wenn Sie Dienstreisen unternehmen, dürfen Sie die Fahrtkosten anteilig als Werbungskosten in der Anlage N eintragen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass Sie entweder ein eigenes Fahrzeug nutzen oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Nutzen Sie einen Dienstwagen, trägt ohnehin Ihr Arbeitgeber die Kosten und Sie dürfen keine Fahrtkosten geltend machen. Der Pauschalbetrag pro Kilometer, den Sie steuerlich geltend machen können, beträgt bei Fahrten mit dem Auto 0,30 Euro, mit dem Motorrad 0,13 Euro. Für die Fahrt mit einem Moped erhalten Sie 8 Cent pro Kilometer als Pauschalbetrag, mit dem Fahrrad sogar nur 5 Cent. Nutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, kommt der Pauschalbetrag nicht zur Anwendung. Sie dürfen dann die vollen Kosten in der Anlage N eintragen. Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug dürfen Sie den Kilometersatz auch individuell berechnen. Dazu müssen Sie allerdings ein Fahrtenbuch führen und alle PKW-Kosten anteilig umrechnen. Das lohnt sich in der Regel nur für Arbeitnehmer, die sehr viele Dienstreisen unternehmen.

Die Verpflegung auf der Dienstreise steuerlich absetzen

Auch die Kosten für Verpflegung während Ihrer Dienstreise können Sie in der Anlage N eintragen, sofern diese nicht von Ihrem Arbeitgeber ersetzt wurden. Hierfür gelten, je nach Dauer der Reise, unterschiedliche Sätze. Für Reisen zwischen 8 und 14 Stunden dürfen Sie 6 Euro absetzen, zwischen 12 und 24 Stunden 12 Euro. Dauert Ihre Dienstreise mehr als 24 Stunden, dürfen Sie pro Tag 24 Euro in der Steuererklärung als Verpflegungskosten geltend machen.

Hat Ihnen Ihr Arbeitnehmer Ausgaben für Dienstreisen steuerfrei ersetzt, dann erscheint dies auf der Lohnsteuerbescheinigung, die er Ihnen am Ende des Jahres aushändigt. Sie müssen diesen Wert daher nicht noch einmal in Zeile 76 der Steuererklärung eintragen.

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