Grenzgänger

Deutschland ist auf allen Seiten von vielen Nachbarstaaten umgeben. Das ist es nur natürlich, dass sowohl Bürger anderer Länder in Deutschland Ihre Arbeit verrichten als auch umgekehrt zahlreiche deutsche Staatsbürger im benachbarten Ausland arbeiten. Dadurch ergeben sich bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers einige Besonderheiten, welche zu beachten sind, damit Sie sich als Grenzgänger die jeweils größten steuerlichen Vorteile verschaffen können.

Unterscheidung zwischen Grenzgänger und Grenzpendler

Als Grenzgänger werden steuerlich jene Personen angesehen, die in der jeweiligen Grenzzone Ihren Wohnsitz haben. Diese beinhaltet meist zwischen 20 und 30 Kilometer nach der Grenze. Die genauen Entfernungen sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem entsprechenden Nachbarstaat geregelt. Außerdem muss eine dauerhafte sowie regelmäßige Beschäftigung im jeweils anderen Land vorliegen. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Erzielen Sie jedoch mehr als 90 Prozent Ihres Einkommens in Deutschland und haben im Ausland höchstens eine Steuerschuld in Höhe des deutschen Grundfreibetrags, dann dürfen Sie beim Finanzamt Ihres Arbeitgebers auch eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Diese ermöglicht Ihnen als Grenzgänger dann die volle Ausschöpfung des Kinderfreibetrags, das Absetzen von Werbungskosten und die Nutzung weiterer steuerlicher Vergünstigungen.

Auch wer nicht in der Grenzzone wohnt, aber im Ausland arbeitet, gilt als Grenzpendler. Für diese Personen gilt, dass die Besteuerungshoheit generell bei dem Land liegt, in welchem der Arbeitnehmer auch tatsächlich tätig ist. Wohnen Sie also 50 Kilometer von der Grenze entfernt und arbeiten in Deutschland, dann unterliegen Sie voll dem deutschen Steuerrecht mit all seinen Vergünstigungen aber auch Nachteilen.

Wo müssen die Steuererklärungen abgegeben werden?

Generell gilt, dass Sie als Grenzgänger oder Grenzpendler Ihre Einkommensteuererklärung generell beim zuständigen Finanzamt Ihres Arbeitgebers einreichen müssen. Man spricht hierbei von der Abgabepflicht beim Betriebsstätten-Finanzamt.

Da gerade für Grenzgänger das Ausfüllen und die Einreichung der Steuererklärung zusätzliche Schwierigkeiten und Fallstricke bergen kann, empfiehlt es sich, bei deren Erstellung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich dazu an einen Lohnsteuerhilfeverein oder auch an einen Steuerberater.

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