Kraftfahrzeugunfall

Haben Sie mit einem privaten oder dienstlichen PKW einen Unfall können die dadurch entstehenden Kosten unter Umständen in Ihrer Steuererklärung steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Hierfür ist es von erheblicher Bedeutung, in welchem Zusammenhang die Fahrt unternommen wurde, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Dienstwagen handelte und ob die Fahrt beruflich oder privat veranlasst war. Da hier viele steuerliche Fallstricke lauern, werden im Folgenden die Einzelfälle und deren Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung geschildert.

Unfall während einer beruflich veranlassten Fahrt (Privatfahrzeug)

Beruflich veranlasste Fahrten, also etwa Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit, führen dazu, dass Kosten für einen während ihnen entstandenen Unfall von der Steuer abgesetzt werden können. Das gilt allerdings nur für den Differenzbetrag zwischen den gesamten Kosten und den von einer Versicherung geleisteten Zahlungen. Die Reparaturkosten tragen Sie als Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein.

Unfall während einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit (Privatfahrzeug)

Ereignet sich ein Unfall, während Sie sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder von dort nach Hause befinden, dann können die Unfallkosten in der Regel als außergewöhnlicher Aufwand neben der gewöhnlichen Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Unter diese geltend zu machenden außergewöhnliche Aufwendungen fallen zum Beispiel Reparaturkosten sowohl am eigenen wie am auch am gegnerischen Fahrzeug. Außerdem auch die Kosten für eine Wertminderung, sollte der Wagen nicht repariert werden. Zusätzlich auch die Gebühren für einen Mietwagen, sowie Anwalts- und Gerichtskosten sowie Aufwendungen für Sachverständige. Müssen Sie zur Behebung des Schadens ein Darlehen oder einen Kredit aufnehmen, dürfen Sie sogar die dafür anfallenden Schuldzinsen in Ihrer Steuererklärung angeben.

Beruflich veranlasste Fahrt (mit dem Dienstwagen)

Passiert Ihnen mit dem Dienstwagen auf dem weg von oder zur Arbeit oder zu einer Auswärtstätigkeit ein Unfall, dann liegt dadurch kein geldwerter Vorteil vor. Wenn nun ihr Arbeitgeber den Schaden bezahlt, dann kann er diese Kosten als Betriebsausgaben in der Steuererklärung angeben. Müssen Sie den Schaden begleichen, handelt es sich dabei wie im oben geschilderten Fall um Werbungskosten, die Sie auf der Anlage N der Steuererklärung eintragen.

Unfall bei einer Privatfahrt mit dem Dienstwagen

Haben Sie während der privaten Nutzung Ihres Dienstwagens einen Unfall, dann müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Schadensersatz leisten. Verzichtet diese jedoch darauf, dann ist das ein geldwerter Vorteil, den Sie versteuern müssen.

Hat ein Dritter den Unfall verursacht, dann besteht Ihrerseits keine Schadensersatzpflicht und es kommt dem entsprechend auch kein geldwerter Vorteil durch Ihren Arbeitgeber zu Stande.

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