Pendlerpauschale bzw. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Fahrten zur Arbeit gehören zu den sogenannten Werbungskosten, die bei der Steuererklärung auf der Anlage N (Anlage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) eingetragen werden müssen, um Sie steuerlich geltend zu machen. Neben dieser Fahrtkostenpauschale gibt es noch jede Menge weiterer Werbungskosten, die alle zusammengefasst werden. Bevor Sie Ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen, sollten Sie prüfen, ob sich der Aufwand des Eintragens in die Anlage N lohnt. Denn Ihnen steht als Arbeitnehmer ein Werbekosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR zu, der in jedem Fall angerechnet wird. Die Angabe aller Werbungskosten in der Steuererklärung lohnt sich also nur, wenn Sie mit diesen sicher über diesen Betrag hinauskommen.

So hoch ist die Fahrtkostenpauschale

Die Fahrtkostenpauschale beträgt 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Doch Vorsicht, es gilt immer nur die einfache Strecke, sie dürfen also nicht die Hin- und die Rückfahrt zur Berechnung Ihrer Fahrtkosten heranziehen. Außerdem muss immer der direkte Weg zur Arbeitsstätte gerechnet werden, Umwege werden nicht anerkannt! Eine Ausnahme besteht darin, wenn Sie mehrere Einsatzorte anfahren müssen. Dann gilt für die Anfahrt zur ersten Arbeitsstelle der Satz von 0,30 Euro pro Kilometer, für die Weiterfahrt zum nächsten Einsatzort dürfen 0,60 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Haben Sie mehrere Wohnungen, dürfen Sie nur die Fahrten von der dem Arbeitsplatz nächstgelegenen zum Ansatz bringen, es sei denn, die weiter entfernte Wohnung stellt Ihren Lebensmittelpunkt dar. Die Fahrtkostenpauschale ist immer gleich hoch, ganz egal ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder sogar zu Fuß gehen.

Das müssen Sie auf der Anlage N eintragen

Um die Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten geltend zu machen, müssen Sie auf der Anlage N folgende Angaben machen: Die Art des verwendeten Fahrzeugs, die Anzahl der Arbeitstage an denen Sie Ihre Arbeitsstelle aufgesucht haben und die Länge der einfachen Wegstrecke.

Die Fahrtkostenpauschale bei privat genutzten Dienstwagen

Bei einem von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen dürfen Sie die Fahrtkosten in der Steuererklärung nur dann geltend machen, wenn Sie die private Nutzung des Wagens als geldwerten Vorteil ordentlich versteuern. Dabei haben Sie die Wahl zwischen der 1-Prozent-Methode und dem Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der ersten Methode müssen Sie den Wagen pro Jahr pauschal mit 1% des Listenpreises versteuern und zusätzlich Steuern in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises und der gefahrenen Kilometer entrichten. Welche Lösung für Sie die günstigere ist, kann Ihnen ein Steuerberater unter der Hotline bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung sagen.

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