Geldbußen aus steuerlicher Sicht

Viele Steuerpflichtige, darunter auch selbständige fragen sich regelmäßig bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, ob sie nicht Geldbußen steuerlich mindernd geltend machen können. So schön das für manche von uns auch wäre, ist es dennoch leider nicht möglich. Geldbußen können nämlich weder bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsaugaben noch bei privater Veranlassung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür gibt es auch zahlreiche Urteile, die diese Vorgehensweise der Finanzbehörden bestätigen.

Wie immer gibt es aber auch in diesem Fall die viel zitierte Ausnahme von der Regel, sodass Sie unter gewissen Voraussetzungen Geldbußen und andere Strafen dennoch in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Geldbußen von ausländischen Gerichten sind steuerlich absetzbar

Verurteilt Sie ein im Ausland ansässiges Gericht (nicht in EG-Staaten) zu einer betrieblich veranlassten Geldbuße, dann ist diese vom oben erklärten Abzugsverbot ausgenommen und Sie dürfen Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Dazu zählen auch Ausgleichszahlungen, die Ihnen von einem Strafgericht zur Wiedergutmachung eines von Ihnen angerichteten Schadens auferlegt werden. Denn bei diesen handelt es sich um einen Ausgleich für den Geschädigten welcher sich nicht mit einer Geldbuße vergleichen lässt. Vom Abzugsverbot betroffen sind also nur strafähnliche Sanktionen, die keine Wiedergutmachung für einen eventuell Geschädigten darstellen.

Da bei diesen Sachverhalten durchaus auch juristisches Wissen vorhanden sein muss, um die Sachlage richtig einzuschätzen und keine Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung zu begehen, ist es sinnvoll, wenn Sie sich professionell beraten lassen, ehe Sie diese Eintragungen vornehmen. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater aber auch auf Steuerrecht spezialisierte Anwälte können Ihnen genau sagen, ob Sie eine Geldbuße oder Strafzahlung steuerlich mindernd geltend machen dürfen oder nicht.

Sollten Sie herausfinden, dass Sie eine solche Belastung tatsächlich steuerlich absetzen dürfen, dann können Sie diese als Werbungskosten auf der Anlage N zu Ihrer Steuererklärung eintragen, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Als Selbständiger tragen Sie die Zahlung entweder bei den Betriebsausgaben auf der Anlage EÜR ein oder berücksichtigen diese durch eine entsprechende Kontenbuchung bei der Bilanzierung. Auch für die richtige Eintragung können Sie in Zweifelsfällen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

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