Steuererklärung rückwirkend einreichen

Um Steuern zu sparen, können Sie unter Umständen Ihre Steuererklärung rückwirkend einreichen – und das für bis zu vier Jahre. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie für diese Jahre nicht schon eine Erklärung abgegeben haben. Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die nicht zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, Ihre Steuererklärung rückwirkend einreichen, sofern sie diese nicht schon einmal abgegeben haben, denn die Abgabe der Steuererklärung ist immer nur einmal für jedes Jahr möglich.

Die Steuererklärung rückwirkend einreichen – der rechtliche Hintergrund

Da die Verjährungsfrist für Steuerschulden 5 Jahre beträgt, hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2009 entschieden, dass dies nicht nur für den Steuerzahler gelten dürfe. Vielmehr müsste auch das Finanzamt rückwirkende Steuererklärungen bis zu vier Jahre nachträglich akzeptieren und daraus resultierende Erstattungen an den Steuerzahler leisten. Vor diesem Urteil konnte man nur für zwei Jahre die Steuererklärung rückwirkend einreichen. Doch das ist jetzt Geschichte und durch die Möglichkeit, auch vier Jahre rückwirkend eine Steuererklärung zu erstellen, können einige Personenkreise durchaus einiges an Steuern sparen, denn eventuelle Erstattungen können auch mit einer aktuellen Steuerschuld verrechnet werden.

Diese Personenkreise können von einer rückwirkenden Steuererklärung profitieren

Eine Steuererklärung rückwirkend einreichen kann vor allem für ehemalige Studenten sehr lukrativ sein. Denn seit 2012 dürfen diese bis zu 6.000 Euro Werbungskosten pro Jahr absetzen, die mit den aktuell zu zahlenden Steuern auf Gehalt oder Lohn verrechnet werden dürfen. Zusätzlich mit dem Jahresfreibetrag und weiteren Freibeträgen sowie aktuellen Werbungskosten lässt sich so die Steuerschuld drastisch reduzieren.

Gleiches gilt auch für ehemalige Auszubildende, die während Ihrer Ausbildung keinen Lohn für Ihre Tätigkeit erhalten haben (zum Beispiel, wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelte). Auch Sie dürfen Werbungskosten in gleicher Höhe mit aktuellen Steuern verrechnen.

Auch wenn ehemalige Studenten und Auszubildende ohne Vergütung also in der Vergangenheit nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich die rückwirkende Einreichung nach Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit also sehr lohnen. Wichtig ist, dass die Werbungskosten belegt werden können, damit Sie vom Finanzamt akzeptiert werden.

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