Verlustvortrag

Der sogenannte Verlustvortrag ist eine Möglichkeit, bei der Abgabe Ihre Steuererklärung Ihre Steuerlast zu senken. Dafür werden negative Gewinne oder Verluste aus einem vorhergehenden Jahr in ein späteres Jahr vorgetragen, in dem wieder Gewinne erzielt werden und mindern dort direkt den Gewinn. Das heißt, dass die Einkünfte direkt um den Betrag des Verlustes verringert werden und somit nicht versteuert werden müssen. Für Arbeitnehmer ist ein Verlustvortrag in der Steuererklärung eher selten, er kommt etwa dann zum Einsatz, wenn hohe Verluste durch Wertpapiere oder Geldanlagen erzielt wurden. Ansonsten können eher Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige vom Verlustvortrag profitieren, um Ihren Gewinn zu senken und dadurch Steuern zu sparen.

Verlustvortrag nur auf Antrag!

Ein Verlustvortrag wird Ihnen vom Finanzamt nur auf einen entsprechenden Antrag hin gewährt. Nach der Beantragung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, durch den der Vortrag rechtskräftig wird und in den Folgejahren steuermindernd eingesetzt werden kann. Sie können als Alleinstehende(r) Verluste bis zu einer Höhe von 1 Million zu 100 Prozent vortragen, darüber hinausgehende Verluste immer noch zu 60 Prozent. Der Verlust wird so lange vorgetragen und mindert dabei die Gewinne der Folgejahre, bis der Höchstbetrag von einer Million (bei Verheirateten 2 Millionen) komplett abgegolten ist. Der jährlich verbleibende Verlustvortrag wird vom Finanzamt automatisch berechnet und ins nächste Jahr vorgetragen.

Voraussetzungen für einen Verlustvortrag

Die erste Voraussetzung, die Sie erfüllen müssen, um einen Antrag auf einen Verlustvortrag stellen zu können, ist, dass Sie eine Steuererklärung abgeben. Diese muss nicht zwingend ausführliche Angaben enthalten, aber zumindest Ihre persönlichen Daten und das Kreuz bei „Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Außerdem müssen in den Folgejahren wieder Gewinne zu erwarten sein, damit Sie einen Verlustvortrag in Anspruch nehmen können.

Möglichkeit eines rückwirkenden Verlustvortrags über die Steuererklärung

Wenn Sie im laufenden Jahr Verluste machen, so können Sie diese Nutzen, um Gewinne aus dem Vorjahr auszugleichen und damit Ihre Steuerlast für dieses Vorjahr rückwirkend zu senken. Entsprechen der Verlust aus dem aktuellen Jahr und der Gewinn aus dem Vorjahr einander, dann entsteht daraus eine Nullmeldung des Verlustes für das laufende Jahr. Sie erhalten dann allerdings eine Steuerrückzahlung für das vergangene Jahr, da Sie auf die dort erzielten Gewinne ja schon Steuern bezahlt haben.

Außerdem können Sie Verluste aus den vergangenen vier Jahren mit Gewinnen aus dem aktuell zu erklärenden Jahr verrechnen lassen. Auch hierbei handelt es sich um einen rückwirkenden Verlustvortrag. Das gilt auch dann, wenn bereits ein gültiger Steuerbescheid ergangen ist. Haben Sie im Jahr des Verlustes keine Steuererklärung abgegeben, verlängert sich die Frist sogar auf 7 Jahre.

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