Abfindung und deren Versteuerung

Wenn ein Arbeitsverhältnis gelöst wird, ist das in den meisten Fällen an sich schon ärgerlich genug. Schlimmer wird es allerdings, wenn die manchmal sowieso schon geringe Abfindung dann auch noch in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden muss. Denn natürlich will auch bei einer Abfindung der Fiskus seinen gerechten Anteil haben, da es sich dabei ja um ein Einkommen handelt. Wie die Besteuerung einer Abfindung aussehen kann und wie diese in der Steuererklärung behandelt wird, erfahren Sie im Folgenden.

Eine Abfindung ist keine Bruttozahlung!

Zum Leidwesen vieler Betroffener handelt es sich bei einer Abfindung durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht um eine Bruttozahlung. Denn auch auf die Abfindung fallen Sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer und auch der Solidaritätszuschlag an. Schon seit dem 1.1.2006 gibt es für gezahlte Abfindungen keinen Freibetrag mehr, das bedeutet, dass die gesamte Summer versteuert werden muss. Allerdings kommt bei der Besteuerung die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung, das heißt die Abfindung wird nicht mit dem üblichen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert.

Was bedeutet Fünftel-Regelung!

So funktioniert die Fünftel-Regelung und wirkt sich auf Ihre Steuererklärung aus: Zunächst wird die Steuer auf das gesamte Einkommen OHNE die Abfindung berechnet. Anschließend wir ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die hierauf anfallende Steuer mit 5 multipliziert. Je geringer das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, desto höher fällt die steuerliche Belastung durch die Fünftel-Regelung aus. Dies ist beabsichtigt, um sozial schwachen Arbeitnehmern bei der Versteuerung Ihrer Abfindung keine Nachteile aufzubürden.

Die Anwendung des Freibetrags, wie er vor dem 1.1.2006 gewährt wurde, ist zudem weiter möglich für Verträge über Abfindungen, die Entlassung oder Gerichtsentscheidungen zu einer Entlassung vor diesem Datum gefallen sind und die Abfindung dem Steuerpflichtigen bis spätestens 1.1.2008 zugeflossen sind. Sie können also unter Umständen auch eine ältere Steuererklärung durch das Finanzamt ändern lassen und eine Erstattung von zu viel gezahlten Steuern beantragen.

Der Freibetrag für Abfindungen bis zum 31.12.2005 war abhängig von verschiedenen Faktoren. Er betrug zum Beispiel bei Arbeitnehmer ab 55 Jahre und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 11.000 Euro oder bei Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren 9.000 Euro. Wurden diese Grenzen nicht erreicht betrug der Freibetrag für Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bei 7.200 Euro. Lassen Sie im Zweifelsfall unbedingt von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen, ob Ihnen diese Beträge zustehen und ob Sie eine bereits erstellte Steuererklärung vom Finanzamt noch einmal ändern lassen können, um eine Erstattung zu erhalten!

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