Geringfügige Beschäftigung

Die Regelungen zur Geringfügigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert und ersetzen die bis dahin gültigen Regeln und Gesetze vom 01.04.2003. Während bis zum 01.01.2013 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 400 Euro nicht überschritten werden durfte, damit das Arbeitsverhältnis als Geringfügige Beschäftigung angesehen wurde, gelten seither neue Grenzen und auch Regelungen für die Sozialversicherungspflicht solcher Beschäftigungsverhältnisse.

Die neuen Regelungen im Überblick

Es handelt sich bei einem Arbeitsverhältnis um eine Geringfügige Beschäftigung, wenn der Arbeitslohn pro Monat nicht höher ist als 450 Euro. Dabei wird aber die Jahresbetrachtung zugrunde gelegt. Das heißt das monatliche Einkommen darf im Jahresschnitt 450 Euro nicht übersteigen. Diese Einkommen müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden, da sie pauschal versteuert werden. Diese Pauschalbesteuerung unabhängig von der Steuererklärung gliedert sich wie folgt:

Der Arbeitnehmer zahlt pauschal 30 Prozent Abgaben auf den Arbeitslohn, welche 15 % für die Rentenversicherung enthalten sowie 13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie dort versichert sind (ansonsten verringert sich die Pauschale entsprechend), und 2% für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Haushaltsnahe Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sind übrigens steuerlich begünstigt und die Abgaben an die Bundesknappschaft reduzieren sich von 30 Prozent auf 12 Prozent des Arbeitslohnes. Diese enthalten 5 % für die gesetzliche Rentenversicherung, 5 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung (sofern Sie darin versichert sind, ansonsten verringert sich der Prozentsatz der Abgaben auf 7 %) und 2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli.

Neu eingeführt wurde zum 01.01.2013 auch eine generelle Rentenversicherungspflicht für ALLE Arbeitsverhältnisse. Von dieser können Sie sich seither nur noch auf Antrag befreien lassen.

Bisherige Arbeitsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 450 Euro unterliegen seitdem grundsätzlich bis zum 31.12.2014 der Sozialversicherungspflicht sofern nicht bis zum 02.04.2013 eine Befreiung beantragt wurde. Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherungspflicht für diese Arbeitsverhältnisse, von welcher eine Befreiung erst ab dem 01.01.2015 möglich ist.

Durch die Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen haben sich auch die Regelungen für die neue Gleitzone von 450,01 Euro bis 850 Euro geändert.

Beschäftigen Sie selbst jemand im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (haushaltsnahe Dienstleistungen) dann können Sie dies natürlich in Ihrer Steuererklärung angeben, denn dadurch verringert sich Ihre Steuerlast. Bei Unsicherheiten lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung helfen, oder fragen Sie einen Steuerberater.

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