Eigenverbrauch bei Phtotovoltaik

Wer auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Anlage betreibt und von dieser Strom in das öffentliche Netz einspeist, gilt aus steuerlicher Unternehmen, denn er verkauft seinen Strom ja an den Netzbetreiber. Die Einnahmen die dabei entstehen müssen natürlich, wie jedes andere Einkommen auch, versteuert werden. Erzielen Sie nun mehr als 17.500 Euro im Jahr durch die Einspeisung von Strom  aus Ihrer Photovoltaik-Anlage ins Netz, dann unterliegen Sie als Unternehmer automatisch der Umsatzsteuer. Auch wenn Sie unter dieser Grenze liege, aber die sogenannte Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen, wird auf die Einspeisungsvergütung die Umsatzsteuer erhoben.

Was geschieht, wenn Sie einen Teil des Stromes selbst verbrauchen?

Wenn Sie einen Teil des produzierten Stroms selbst verbrauchen, dann ist die Berechnung der Umsatzsteuer auf diesen Teil gar nicht so leicht. Das liegt daran, dass das Finanzamt steuerlich davon ausgeht, dass Sie Ihren kompletten Strom einspeisen, einen Teil davon aber vom Netzbetreiber zurückgeliefert bekommen. Dieser Teil unterliegt dann nicht in vollem Umfang der Umsatzsteuer.

Die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus Ihrer Photovoltaik-Anlage erfolgt auf Grundlage der Differenz zwischen der Einspeisevergütung für Volleinspeisung und der sogenannten Eigenverbrauchsvergütung. Auf diese Differenz wird anschließend die Umsatzsteuer erhoben, welche von Ihnen als umsatsteuerlichem Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Umsatzsteuer für Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen

Mit dem folgenden Berechnungsbeispiel wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei selbstverbrauchtem Solarstrom erläutert, ausgehend von insgesamt 4.000 kWh (Strombezug aus dem Netz 2.900 kWh) wie folgt:

1.100 kWh Eigenverbrauch zu 21 Cent, zuzügl. 12 Monate x 5,50 Euro x (1.100/4.000) =

231 Euro zuzügl. 18,15 Euro = 249,15 Euro

darauf 19% USt. = 47,34 Euro

Oder als Bemessungsgrundlage pro kWh gerechnet:
21 Cent + (12 Monate x 5,50 Euro / 4.000) = 21 + 1,65 =22,65 Cent

Laut dem Bundesfinanzministerium ist diese Berechnungsweise korrekt. Eine Aufteilung der Grundgebühr auf Strombezug und solaren Eigenverbrauch ist korrekt, da es sich um die Ermittlung einer fiktiven Bemessungsgrundlage handelt.

Da das Feld der Photovoltaik und Ihrer steuerlichen Behandlung selbst Experten manchmal vor Probleme stellt, empfiehlt es sich für Sie in jedem Fall, bei der Erstellung Ihrer ersten Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Zudem sind Steuerberatungskosten steuerlich absetzbar.

Weiter führende Informationen finden Sie auf der Seite unseres Kooperationspartner Deutscher Solarbetreiber-Club e.V.

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