Photovoltaik in der Steuererklärung

Haben Sie eine Solaranlage auf Ihrem Dach installiert, dann kann sich die Photovoltaik in der Steuererklärung in unterschiedlicher Weise bemerkbar machen. Für Sie heißt das im Klartext, dass Sie unter Umständen gleich mehrere neue Steuern bezahlen müssen, wenn Sie selbst erzeugten Strom ins Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten.

So macht sich die Photovoltaik in der Steuererklärung bemerkbar

Haben Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage durch die Einspeisung mehr Einnahmen erzielt, als diese Ausgaben verursacht hat, dann handelt es sich dabei um ein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, welches besteuert wird. Sind die Ausgaben jedoch höher als die Einnahmen (das ist oft im Jahr der Inbetriebnahme so), dann haben Sie einen Verlust, der selbstverständlich nicht einkommensteuerpflichtig ist.

Verkaufen Sie mehr als 50 Prozent Ihres selbst erzeugten Stroms, so sorgt die Photovoltaik in der Steuererklärung unter Umständen für noch mehr Arbeit. Denn in diesem Fall gelten Sie als Unternehmer und müssen Umsatzsteuer auf die Einspeisungsvergütung an das Finanzamt abführen. Im Gegensatz dürfen Sie hiervon jedoch auch die Vorsteuer aus Rechnungen bezüglich der Anlage abziehen. Übersteigt Ihr Umsatz im ersten Jahr jedoch nicht 17.500 Euro und im nächsten Jahr nicht 50.000 Euro, dann können Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ob sich dies lohnt, sollten Sie jedoch zuvor mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein absprechen. Entscheiden Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie an die regelmäßige Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung denken, um Sanktionen seitens des Finanzamtes zu verhindern.

Sobald der Gewinn, den Sie mit der Einspeisung von Strom erzeugen, die Grenze von 24.500 Euro in einem Jahr überschreitet, hat die Photovoltaik in der Steuererklärung weitere Auswirkungen. Dann nämlich müssen Sie zwingend ein Gewerbe anmelden und auch die anfallende Gewerbesteuer entrichten. Bis zu diesem Betrag ist eine Gewerbeanmeldung in den meisten Fällen nicht erforderlich, weil das Finanzamt eine solche Anlage dann als Bagatelle ansieht.

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