Bewirtungsaufwendungen in der Steuererklärung

Oft kommt es vor, dass Kunden oder andere Geschäftspartner zu Besuch im eigenen Unternehmen sind. Da man die Gäste nicht „auf dem Trockenen“ sitzen lassen möchte, werden diese dann natürlich entsprechend bewirtet. Die Ausgaben für die Bewirtung, die sogenannten Bewirtungsaufwendungen, können zu einem Teil als Betriebsausgaben in die Steuererklärung mit eingehen. Bis zu 70 Prozent der entstandenen Kosten können Sie von der Steuer absetzen. Diese Abzugsfähigkeit ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

Zunächst einmal muss die Bewirtung nach der allgemeinen Auffassung angemessen sein, übertriebener Prunk führt also dazu, das die Bewirtungskosten nicht anerkannt werden. Außerdem muss die betriebliche Veranlassung einer Bewirtung dem Finanzamt zweifelsfrei nachgewiesen werden, damit dieses die Angaben in der Steuererklärung berücksichtigt. Um gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können, dass die Bewirtung betrieblich veranlasst war und in welcher Höhe es Bewirtungsaufwendungen gegeben hat, müssen Sie folgende Angaben machen: Ort, Tag, Anlass und Teilnehmer der Veranstaltung sowie die gesamte Höhe der dafür entstandenen Aufwendungen. Haben Sie die Bewirtung in einer Gaststätte abgehalten, dann reicht es, wenn Sie Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern machen und die Rechnung der Gaststätte beifügen. Außerdem müssen Bewirtungsrechnungen unter 150 Euro den Namen des Bewirtenden enthalten. Können Sie die betriebliche Veranlassung oder die Höhe der Aufwendungen nicht nachweisen, werden die Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Bewirtungsaufwendungen sind nicht in voller Höhe absetzbar

Nur 70 Prozent der tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zur korrekten Berechnung ziehen Sie von den tatsächlichen Bewirtungskosten zunächst die privat veranlassten und unangemessenen Bewirtungsaufwendungen ab sowie diejenigen Bewirtungsaufwendungen, die Sie nicht zweifelsfrei nachweisen können. Das Ergebnis sind die vorläufigen Bewirtungsaufwendungen. Von diesen ziehen Sie anschließend 30 Prozent ab. Das Endergebnis sind die Bewirtungsaufwendungen, die Sie als Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen dürfen.

Bewirtungsaufwendungen als Arbeitnehmer

Auch als Arbeitnehmer können Sie unter Umständen Bewirtungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dann allerdings nicht als Betriebsausgaben, sondern als Werbungskosten. Auch hierfür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Bewirten Sie Ihre Kunden als Arbeitnehmer, dann werden die Kosten dafür vom Finanzamt anerkannt, wenn Sie von Ihrem Arbeitnehmer ein erfolgs- und umsatzabhängiges Gehalt beziehen und daher Werbung in Form einer Bewirtung rechtfertigen können.

Auch wenn Sie zu einem Dienstjubiläum oder zu Ihrer Pensionierung Ihre Arbeitskollegen und Geschäftspartner bewirten, können Sie die Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen. Dann muss das Fest allerdings rein beruflich bedingt sein und es dürfen keine privaten Gäste eingeladen werden.

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