Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss Rechnung (kurz EÜR) muss als Anlage zur Einkommensteuererklärung von bestimmten selbständig tätigen Personen abgegeben werden. Sie ist eine Alternative zur Bilanz. Die Bilanz oder auch Betriebsvermögensvergleich ist sehr aufwändig, kostet schon während des Wirtschaftsjahres jede Menge Zeit und es müssen verschiedene Konten geführt und (laufende) Inventuren durchgeführt werden. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung hingegen ist recht einfach und kann daher auch von Laien des Steuerrechts recht einfach zur Steuererklärung hinzugefügt werden. Dafür gibt es eine eigene Anlage zu Steuererklärung, welche sinnigerweise als Anlage EÜR bezeichnet wird. Auf dieser werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben in einem einfachen Vergleich gegenübergestellt und dadurch der Gewinn ermittelt, welche dann versteuert werden muss.

Worauf bei der EÜR zu achten ist

Geben Sie eine EÜR zur Steuererklärung ab, müssen Sie zunächst beachten, dass für Sie für jeden von Ihnen geführten Betrieb eine eigene Anlage EÜR einreichen müssen. Die Einreichung muss zwingend auf elektronischem Wege erfolgen, also über das ElsterOnline Portal oder mit dem Programm Elster Formular sowie mit kompatiblen Steuerprogrammen. Auf Antrag kann hiervon auch eine Ausnahme gemacht werden, wenn Sie zum Beispiel über keinen Computer verfügen. Dann dürfen Sie sie Anlage EÜR auch auf einem Papierformular zusammen mit Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt einreichen. Vergessen Sie nicht, dass an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuern zu den Betriebsausgaben gehören! Viele Unternehmer übersehen das und unterwerfen sich dadurch einem steuerlichen Nachteil. Wird dieser Fehler zu spät entdeckt und ist der entsprechende Steuerbescheid schon bestandskräftig, ist das Geld für Sie unwiederbringlich verloren.

Wann Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung anstatt einer Bilanz machen dürfen

Alle Gewerbetreibenden, deren Gewinn 50.000 Euro nicht übersteigt und die im entsprechenden Wirtschaftsjahr nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz gemacht haben, dürfen anstatt einer Bilanz eine EÜR anfertigen. Außerdem sind alle Freiberufler von der Erstellung einer Bilanz befreit (sofern sie diese nicht freiwillig erstellen) und dürfen stattdessen die Anlage EÜR zu Steuererklärung einreichen. Auch alle, die von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind nicht zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nicht auch bei der Erstellung der EÜR äußerste Sorgfalt walten lassen sollten. Denn fehlerhafte Eintragungen könnten als versuchter Steuerbetrug angesehen werden oder aber zu schweren finanziellen Verlusten führen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten lieber durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein unterstützen. Professionelle Ansprechpartner stehen Ihnen unter yourXpert zur Verfügung.

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