Gewerbesteuer und Gewerbesteuerrückstellung

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die von allen Gemeinden erhoben wird und die auch der jeweiligen Gemeinde zusteht. Dem entsprechend ist für die Gewerbesteuer auch eine separate Steuererklärung abzugeben, und zwar jährlich. Die Höhe der Gewerbesteuer kann bei gleichem Gewinn eines Unternehmens von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren, da jede Gemeinde die sogenannten Hebesätze für diese Steuer selbst festlegen. Gewerbesteuerpflichtig sind alle Unternehmen mit Ausnahme von freiberuflich tätigen Personen. Die Steuer wird über Vorauszahlungen beglichen und eventuell durch eine Abschlusszahlung, falls die geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichen, um die tatsächlich entstandene Gewerbesteuerschuld zu decken.

Dem entsprechend ist es sinnvoll und für ordentliche Kaufleute sogar vorgeschrieben, eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Diese Gewerbesteuerrückstellung soll sicher stellen, das auch eine sich nach der Steuererklärung ergebende restliche Steuerschuld gegenüber der Gemeinde beglichen werden kann. Die Pflicht zur Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung ist für ordentliche Kaufleute gesetzlich geregelt. Aber auch Unternehmen die nicht bilanzieren, sollten sich rechtzeitig um die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung bemühen.

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der laufende Gewinn eines Gewerbebetriebes. Dieser wird zunächst um Hinzurechnungen vergrößert und um Kürzungen vermindert. Anschließend wird vom Ergebnis ein eventueller Gewerbeverlust abgezogen. Das Ergebnis ist der sogenannte Gewerbeertrag, welche auf volle Hunderter abzurunden ist. Von diesem Gewerbeertrag wird der Gewerbesteuerfreibetrag abgezogen. Dieser beträgt für Personengesellschaften pro Jahr 24.500 Euro und für alle anderen Unternehmensformen 5.000 Euro. Der sich durch diese Subtraktion ergebende Betrag ist die Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl. Er wird mit der einheitlichen Steuermesszahl 3,5 % multipliziert. Dieses Ergebnis wiederum wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich der Betrag für die geschuldete Gewerbesteuer ergibt. Haben Sie schon genug Vorauszahlungen geleistet um diese zu decken, kommen keine weiteren Zahlungen auf Sie zu. Ergibt sich aber aus der Steuererklärung eine Nachzahlung, sollten Sie diese natürlich fristgerecht begleichen.

Gerade beim ersten Mal ist es nicht einfach, eine Steuererklärung für die Gewerbesteuer ohne professionelle Hilfe zu erstellen. Daher sollten Sie dafür am besten einen Steuerberater hinzuziehen und sich, wenn Sie die Erklärung zukünftig selbst machen möchten, erklären lassen, worauf Sie besonders achten müssen. Top Beratung erhalten Sie hier.

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