Gewinnerzielungsabsicht

Unter der sogenannten Gewinnerzielungsabsicht versteht man das Bestreben eines Unternehmers, mit seiner selbständigen Tätigkeit auf Dauer einen Gewinn zu erzielen, der sich dann natürlich auch positiv (für das Finanzamt) in der Steuererklärung bemerkbar macht. Damit ist die Gewinnerzielungsabsicht ein wesentliches Merkmal von selbständig tätigen Personenkreisen wie Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Forst- und Landwirten sowie Vermietern. Kann das Finanzamt über längere Zeit keine eindeutige Gewinnerzielungsabsicht bei einem selbständig Tätigen erkennen, kann das zu Problemen bei der Steuererklärung führen.

Wann aus Sicht des Finanzamtes keine Gewinnerzielungsabsicht (mehr) vorliegt

Bei vielen Selbständigen ist es so, dass sie vor allem in den ersten Jahren ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuerst einmal Verluste haben, es also keinen zu versteuernden Gewinn in der Steuererklärung gibt. Das ist soweit auch nicht tragisch. Erkennt das Finanzamt allerdings, dass diese Verluste dauerhaft anhalten und keine Aussicht darauf besteht, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird bzw. das keine Anstrengungen seitens des Unternehmers stattfinden, um sich aus der Verlustzone zu bewegen, dann wird es für Sie als Unternehmer haarig. Denn dann kann die Finanzbehörde dazu neigen, Ihre Tätigkeit als sogenannte Liebhaberei anzusehen. Diese wird dann der privaten Lebensführung zugeordnet. Das hat die Auswirkung, dass Sie Verluste nicht mehr steuerlich geltend machen können. Es ist also wichtig, dass Sie dem Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht immer glaubhaft nachweisen können, zum Beispiel durch Belege für geeignet Gegenmaßnahmen bei andauernden Verlusten.

Es muss nicht immer Liebhaberei sein

Länger andauernde Verluste müssen nicht immer zur Umqualifizierung Ihrer Tätigkeit zur Liebhaberei führen, solange diese Tätigkeit auf Dauer gesehen zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn Sie sich selbständig machen, aber nach Jahren voller Verluste feststellen, dass Sie keine Gewinne erzielen können und Sie die Tätigkeit dann wieder einstellen liegt in der Regel keine Liebhaberei vor, da Sie ja durch die Schließung Ihres Unternehmens bildlich gesehen die Notbremse gezogen haben.

Solange das Geschäft „läuft“ und Sie Gewinn erwirtschaften, wird das Finanzamt aufgrund Ihrer Steuererklärung auch nicht von Liebhaberei ausgehen. Erwirtschaften Sie jedoch auf lange Sicht nur Verluste, herrscht eine wirtschaftliche Schieflage, die Sie beheben sollten. Holen Sie sich dafür am besten professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater oder einer Unternehmensberatung. Denn schließlich liegt es auch in Ihrem Interesse, Geld zu verdienen und nicht nur zu investieren.

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