Hundehaltung

Hundehaltung hat mit der Steuererklärung nichts zu tun, denken Sie? Nun, bei den meisten Steuerpflichtigen ist das auch richtig, aber es gibt natürlich wie immer auch die Ausnahme von der Regel. Nämlich dann, wenn Sie als Arbeitnehmer oder als Selbständiger einen Hund hauptsächlich aus beruflicher Veranlassung halten. Dann können Sie nämlich die Kosten, die Ihnen für die Hundehaltung entstehen, also zum Beispiel Futter und Kosten für einen Tierarzt, von der Steuer absetzen. Als Arbeitnehmer geben Sie diese Kosten der Hundehaltung dann entsprechend auf der Anlage N  der Steuererklärung bei den Werbungskosten an. Denn wenn Sie etwa als angestellter Wachmann oder Jäger einen Hund des Berufes wegen halten, dann trägt die Hundehaltung zum Erhalt und zur Sicherung Ihres Einkommens bei. Solche Kosten werden als Werbungskosten definiert.

Als Inhaber einer Wachfirma hingegen können Sie die Kosten für die Hundehaltung sofort als gewinnmindernde Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Wollen Sie als Vermieter hingegen Ihr Grundstück von einem Hund bewachen lassen, dann beteiligt sich der Fiskus daran nicht, denn die Tätigkeit als Vermieter erfordert in der Regel keine Hundehaltung, sodass die Hundehaltung Ihren privaten Lebensumständen hinzugerechnet wird.

Vorsichtig sein müssen alle, deren unternehmerische Tätigkeit alleine auf der Haltung von Hunden beruht, also alle diejenigen, die Hunde zum Zwecke der Zucht halten. Solange Sie mit Ihrer Zucht Geld verdienen und diese Gewinne abwirft, können Sie auch die Kosten für die Hundehaltung in der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend machen. Haben Sie jedoch viele Jahre lang nur Verluste mit Ihrer Zucht und betreiben Sie diese dennoch unverändert und ohne Aussicht auf wirtschaftliche Verbesserung weiter, kann das Finanzamt diese Tätigkeit als Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht ansehen. Die direkte Folge ist, dass auch in diesem Fall die Hundezucht der privaten Lebensführung zugeordnet wird. Indirekt heißt das, dass Sie eventuelle Verluste nicht mehr steuerlich geltend machen können.

Wenn Sie Kosten für Hundehaltung in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, sollten Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen können, dass diese für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmer unerlässlich ist. Nur dann können Sie sicher sein, dass das Finanzamt die angegebenen Kosten auch berücksichtigt und Ihr Steuerbescheid so ausfällt, wie Sie sich das wünschen.

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