Kleinunternehmerregelung

Dank der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes können sich kleine Unternehmen bzw. Existenzgründer bewusst dafür entscheiden, steuerlich wie ein Nichtunternehmer behandelt zu werden. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen und dadurch auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen bzw. keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Andererseits dürfen Sie bei Rechnungen von Lieferanten auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, müssen also den gesamten Bruttobetrag einer Eingangsrechnung selbst tragen.

Diese Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung erfüllt werden

Damit Sie als Kleinunternehmer behandelt werden können, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ihr Umsatz darf im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht übersteigen
  • Ihr Umsatz in den Folgejahren nach dem Gründungsjahr im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und die Prognose für das laufende Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz ausweist.

Sollte sich nach dem Gründungsjahr herausstellen, dass mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt wurden, kann die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Überlegen Sie sich gut, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten, denn an diese Entscheidung sind Sie dann für 5 Jahre gebunden.

Mögliche Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Viele Kleinunternehmer sind vorwiegend für Endverbraucher tätig, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Geben Sie als Kleinunternehmer dann den Preisvorteil durch den Wegfall der Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen an Ihre Kunden weiter, verschaffen Sie sich dadurch unter Umständen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen. Denn diese müssen die Umsatzsteuer ausweisen und abführen, wodurch der tatsächliche Rechnungsbetrag für den Endverbraucher höher wird.

Zudem ist durch den Wegfall der Umsatzsteuererklärungen für kleine Unternehmen der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert, wodurch Arbeitszeit und damit auch Kosten eingespart werden können.

Mögliche Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Da Sie keine Umsatzsteuer abführen, dürfen Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen. Das heißt, Sie müssen die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer aus eigener Tasche bezahlen und haben keine Möglichkeit, diese mit eigener zumindest teilweise wieder auszugleichen.

Sollte sich außerdem nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei der Steuererklärung herausstellen, dass der Umsatz mehr als 17.500 betragen hat, muss auf alle Ausgangsrechnungen dieses Jahres nachträglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Da diese nicht ausgewiesen und von den Kunden bezahlt wurde, trägt der Unternehmer diese Kosten ganz alleine und sie schmälern nachträglich seinen Gewinn.

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheiden sollen, konsultieren sie im Zweifelsfall einen Steuerberater. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Ihnen aufgrund Ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht unter die Arme greifen. Über die Hotline unseres Kooperationspartners erhalten Sie von qualifizierten Steuerberatern Auskunft.

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