So können Selbstständige und Unternehmer Steuern sparen

Viele Selbstständige und Unternehmer kennen das Szenario: Der Gewinn fällt deutlich höher aus, als erwartet. Dann drohen hohe Steuernachzahlungen. Doch es gibt einige Kniffe und Tricks, mit denen effektiv Steuern gespart werden können. Hier finden Sie einige Strategien, wie Sie gezielt Steuern sparen können oder sich selbst Stress ersparen können:

  • Abzug von voraussichtlichen Investitionskosten
  • Vorsteuerabzug für Privat-Pkws
  • Bilden einer gewinnneutralen Rücklage
  • Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit einem geringeren Steuersatz
  • Pauschalisierung der Vorsteuer
  • Riester-Zulage für Selbstständige
  • Vorteile durch eine Verteilung des Überganggewinns
  • Verlängerung der Frist zur Voranmeldung der Umsatzsteuer
  • Ist- statt Soll-Versteuerung
  • Steigerung der Betriebsausgaben durch Archiv oder Lager im Privathaushalt
  • Durch Differenzbesteuerung Umsatzsteuer sparen
  • Beschäftigung des Ehepartners auf 450 Euro Basis

Ausführlichere Informationen und weitere Strategien, wie Sie Steuern sparen können, finden Sie beispielsweise in diesem kostenlosen E-Book. Im Folgenden werden einige der genannten Strategien vorgestellt.

Abzug von voraussichtlichen Investitionskosten

Dies ist ein absoluter Klassiker, wenn es um das Sparen von Steuern geht. Plant ein Unternehmen in den nächsten drei Jahren eine Neuinvestition, können laut Gesetz bereits heute 40 Prozent der Investitionskosten vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden. Dies gilt aber nur für bewegliche Anlagevermögen wie Autos oder Maschinen, nicht aber für Immobilien. Zusätzlich muss im ersten Jahr der Nutzung und im Folgejahr nachgewiesen werden, dass die Investition zu 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Außerdem darf der gewinnmindernde Betrag 200.000 Euro nicht übersteigen. Aber Vorsicht: Werden die Voraussetzungen im Nachhinein nicht erfüllt, muss der Selbstständige mit Nachzahlungen plus Zinsen rechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nach drei Jahren nicht investiert wurde, ein anderer Gegenstand als geplant angeschafft wurde, die Anschaffungskosten deutlich niedriger als geplant sind oder die genannte betriebliche Nutzung von 90 Prozent im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht nachgewiesen werden kann.

Bilden einer gewinnneutralen Rücklage

Wenn ein betrieblicher Gegenstand, beispielsweise ein Fahrzeug, aus dem Anlagevermögen ausscheidet und eine Versicherung dafür eine Entschädigung zahlt, muss dieser Gewinn nicht zwangsläufig versteuert werden. Es kann dann eine sogenannte gewinnneutrale Rücklage gebildet werden, wenn die Anschaffung eines Ersatzes geplant ist. Dies gilt aber nur, wenn das Ausscheiden des Gegenstandes nicht selbstverschuldet ist, beispielsweise bei Diebstahl, einem Brand oder ähnlichen Ereignissen. Außerdem muss der Ersatz in einem gewissen zeitlichen Rahmen angeschafft werden. Bei einem beweglichen Gut dauert diese Frist bis zum Ende des Folgejahres, für Immobilien ist eine Dauer von vier Jahren vorgesehen. Diese kann sich aber auf sechs Jahre verlängern.

Riester-Zulage für Selbstständige

In der Regel hat ein Selbstständiger keinen Anspruch auf eine Riester-Zulage, da die Rentenversicherungspflicht wegfällt. Ist der Unternehmer jedoch mit einem Rentenversicherungspflichtigen verheiratet oder lebt mit einem solchen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, hat auch der Unternehmer selbst Anspruch auf die Riester-Zulage. Er erhält dann einen Betrag von 154 Euro monatlich als Grundzulage. Zusätzlich stehen ihm monatlich für jedes Kind 185 Euro zu, beziehungsweise 300 Euro für jedes Kind, das nach 2008 geboren wurde. Natürlich gilt dies nur, wenn der Partner einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat.

Ist- statt Sollversteuerung

Durch die Ist-Versteuerung können Unternehmer zwar kein Geld, dafür aber Zeit gewinnen. Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer bereits mit dem Ausführen einer Leistung fällig. Bezahlt der Kunde jedoch mit Verzögerung, muss der Unternehmer die Steuer bezahlen, obwohl er noch kein Geld für seine Leistung erhalten hat. Um diesen Nachteil zu umgehen, macht es Sinn, eine Ist-Versteuerung zu beantragen. Dann muss die Steuer erst an das Finanzamt überwiesen werden, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat. Möchte man die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen, darf der Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Zusätzlich ist eine Genehmigung durch das Finanzamt unerlässlich. Kleiner Tipp: Freiberufler müssen die Ist-Versteuerung nicht beantragen. Diese steht ihnen automatisch zu.

Programme, die Ihnen beim Steuersparen helfen können, aber auch eine Vielzahl weiterer Programme für Selbstständige und Unternehmer finden Sie zum Beispiel bei Lexware.

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