Über Abschreibungen den steuerpflichtigen Gewinn senken

Abschreibungen sind eine beliebte und vor allem legale Methode, um den steuerpflichtigen Gewinn und damit auch die durch die Steuererklärung entstehende Steuerlast zu senken, wenn Sie selbständig sind. Die vollständige Bezeichnung lautet eigentlich Abschreibung für Abnutzung (AfA). Hierbei handelt es sich um den Betrag, den ein Wirtschaftsgut Ihres Unternehmens im Laufe eines Wirtschaftsjahres durch Nutzung und Abnutzung an Wert verliert. In der Steuererklärung zählen solche Beträge als Betriebsausgaben und mindern dadurch den Gewinn. Können Sie also schon zu Beginn eines Jahres absehen, dass der Gewinn am Ende sehr hoch sein wird, lohnt es sich, neue Wirtschaftsgüter anzuschaffen, um diese möglichst noch für einen großen Teil des Jahres abschreiben zu können.

Wie werden Wirtschaftsgüter abgeschrieben?

So schön es auch wäre dürfen Sie für die allermeisten Wirtschaftsgüter nicht den kompletten Kosten der Anschaffung direkt im ersten Jahr von der Steuer absetzen. Sie müssen diese Kosten vielmehr auf die gesamte Nutzungsdauer verteilen und über mehrere Jahre abschreiben. Dafür wiederum gibt es mehrere Methoden.

Zunächst die lineare Abschreibung, bei dem Sie die Kosten zu gleichen Teilen auf die geplante Nutzungsdauer verteilen und somit in jeder Steuererklärung Kosten in gleicher Höhe abschreiben. Dadurch haben Sie stets genau im Blick, wie hoch Ihre Abschreibungen sind und können Ihre Gewinnentwicklung entsprechend steuern.

Dann gibt es noch die degressive Abschreibung. Bei dieser Methode beginnen Sie im Jahr der Anschaffung mit einem hohen Prozentsatz der Anschaffungskosten, der sich während der gesamten Nutzungsdauer immer weiter verringert. Diese Methode lohnt sich besonders, wenn Sie in einem Jahr sehr hohe Gewinne erwarten und diese durch Abschreibungen möglichst weit senken möchten. Welche Methode der Abschreibung sich für Sie am meisten lohnt, kann Ihnen im Einzelfall am besten ein Steuerberater erklären.

Sonderfälle der Abschreibung in der Steuererklärung

Es gibt Wirtschaftsgüter, die Sie bereits im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben dürfen, und zwar auch dann, wenn Sie diese zum Beispiel erst Ende Dezember anschaffen. Dabei handelt es sich um die sogenannten geringerwertigen Wirtschaftsgüter. Deren Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer darf jedoch einen Betrag von 410 Euro je einzelnem Wirtschaftsgut nicht überschreiten. Dennoch sind diese geringerwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) gegen Ende des Jahres noch gut dazu geeignet, den Gewinn, der sich aus Ihrer Steuererklärung ergeben wird, deutlich zu senken. Beachten Sie dabei aber, dass Sie trotz sofortiger Abschreibung alle GWG , deren Anschaffungswert 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, in ein laufendes Verzeichnis aufnehmen müssen.

 Sie fanden diesen Text hilfreich?

Dann machen Sie hier Ihre Steuererklärung in unter 5 Minuten.


© Copyright - taxbutler