Abzugsverbot für Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen

Werbungskosten sind die Kosten, die Ihnen zur Erhaltung und Sicherung Ihres Einkommens entstehen und wirken sich daher steuermindernd aus. Sie werden bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf der Anlage N zum Mantelbogen der Steuererklärung eingetragen. Zu den Werbungskosten zählen unter anderem Aufwendungen für Arbeitskleidung, die Beiträge zu Berufsverbänden und die Fahrtkosten für den Weg zu Ihrer Arbeitsstelle. In einigen Fällen dürfen Sie für einen Teil Ihrer Einkünfte keiner Werbungskosten abziehen, nämlich dann, wenn es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, die Ihnen Ihr Arbeitgeber gewährt. Doch wie es so ist mit dem Deutschen Steuerrecht gilt das nicht unbedingt für alle steuerfreien Einnahmen. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen für Ihre steuerfreien Einkünfte dennoch Werbungskosten auf Ihrer Steuererklärung in Abzug bringen dürfen.

Wann darf ich trotz steuerfreier Einnahmen Werbungskosten abziehen?

Im Folgenden sind nur einige Fälle dargestellt, bei denen Werbungskosten trotz steuerfreier Einnahmen voll abzugsfähig sind und daher das Abzugsverbot nicht zum Tragen kommt. Diese Beispiele sind nicht vollständig, beruhen aber auf aktueller Rechtsprechung. Wenn Sie einen konkreten Einzelfall haben, der hier nicht aufgeführt ist, lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung auf jeden Fall von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen. Die Kosten dafür können Sie bei der nächsten Steuererklärung angeben!

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitseinsatzes im Ausland einen sogenannten steuerfreien Kaufkraftausgleich, weil die Preise im Zielland höher sind, dann handelt es sich dabei nicht um steuerfreie Einnahmen im eigentlichen Sinn. Denn der entsprechende Betrag wird nur gezahlt, um den Arbeitnehmer während des Aufenthaltes im Ausland nicht schlechter zu stellen. Aus diesem Grund greift hier das Abzugsverbot für Werbungskosten nicht und Sie können diese in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung angeben.

Auch Insolvenzgeld, das Sie steuerfrei erhalten, unterliegt nicht dem Abzugsverbot für Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen. Die Fahrten, die Sie während des Bezugs von steuerfreiem Insolvenzgeld zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tätigen, können Sie also ganz normal über die Entfernungspauschale auf der Anlage N zur Steuererklärung abrechnen. Dies ist so, weil es keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzgeld gibt.

Das Gleiche gilt auch für den sogenannten Aufstockungsbetrag, wenn Sie in Altersteilzeit arbeiten. Auch dieser ist steuerfrei und Sie dürfen dennoch die vollen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung abziehen. Das dient dazu, Beschäftigte in Altersteilzeit nicht schlechter zu stellen als vollbeschäftigte Steuerpflichtige.

Und jetzt noch ein Beispiel, bei dem das Abzugsverbot tatsächlich greift: Unterliegen Sie aufgrund einer Auslandstätigkeit einem Doppelbesteuerungsabkommen, dann sind für den Teil Ihres Einkommens, der nicht in Deutschland der Steuer unterliegt, auch keine Werbungskosten abzugsfähig.

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