Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Pkw-Nutzung

Sind Sie selbständig oder als Freiberufler tätig und nutzen Sie Ihren PKW sowohl geschäftlich als auch privat, dann gibt es einige Gestaltungsmöglichkeiten, um die Nutzung des PKW in der Steuererklärung anzugeben. Diese sind mit mehr oder weniger Aufwand verbunden, können sich aber durchaus lohnen, um dem Staat kein Geld zu schenken. Besonders wichtig für die Steuererklärung ist dabei immer, in welchem Umfang Sie Ihr Fahrzeug privat bzw. geschäftlich nutzen. Danach richtet sich auch die Art, nach der Sie die Nutzung Ihres PKW mit dem Finanzamt abrechnen.

Befindet sich der PKW im Privat- oder Betriebsvermögen?

Sehr wichtig für die Behandlung in der Steuererklärung ist die Frage, ob der von Ihnen genutzte PKW dem Betriebsvermögen angehört oder zu Ihrem Privatvermögen angehört. Denn davon hängt letztendlich die spätere Versteuerung der Nutzung ab. Einen im Betriebsvermögen neu angeschafften PKW können Sie über 6 Jahre abschreiben. Andererseits haben Sie auch die Möglichkeit, einen PKW nachträglich aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen zu überführen und dann abzuschreiben.

Wie wird die Nutzung des PKW versteuert?

Um Ihre Steuererklärung hinsichtlich der PKW-Nutzung korrekt auszufüllen, stehen Ihnen unter Umständen mehrere Möglichkeiten zur Wahl. Beträgt die betriebliche Nutzung des PKW mehr als 50 Prozent und führen Sie kein Fahrtenbuch, dann müssen Sie die private Nutzung mit der 1-Prozent Methode versteuern. Sie versteuern die private Nutzung des PKW dabei mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises. Dadurch können Sie deutliche steuerliche Nachteile haben, da eine tatsächlich günstigere Anschaffung des PKW dabei nicht berücksichtigt wird. Fahren Sie privat tatsächlich nur sehr wenig oder haben Sie ein sehr teures Fahrzeug, kann es daher in jedem Fall ratsam sein, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem alle betrieblichen und privaten Fahrten lückenlos und nachvollziehbar aufgeführt sind. Dadurch müssen Sie nur den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil versteuern.

Nutzen Sie Ihren PKW nur bis höchstens 50 Prozent betrieblich, können Sie ihn auch im Privatvermögen halten. Dann können Sie jeden betrieblich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten ansetzen und steuerlich geltend machen, die in der Regel viel höher liegen als die vom Finanzamt gewährte Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Außerdem geht das Finanzamt leer aus, wenn Sie einen im Privatvermögen befindlichen PKW nach einigen Jahren wieder verkaufen. Sie müssen dann darauf weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer entrichten. Daher lohnt es sich bereits im Vorfeld zu prüfen, ob die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater professionelle Hilfe leisten. Die Kosten hierfür können Sie in der nächsten Steuererklärung geltend machen.

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