Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Eine gute Frage, die nicht eindeutig beantwortet werden kann aber dennoch sehr wichtig ist, da Sie ja schließlich auf Ihrer Steuererklärung das zuständige Finanzamt eintragen müssen, damit diese auch richtig ankommt und schnellstmöglich bearbeitet werden kann. Generell gilt, dass Sie Ihre Steuererklärung an das Finanzamt richten, das für den Bezirk zuständig ist, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet. Von dieser Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, die mitunter etwas knifflig zu handhaben sind. Sie werden im Folgenden geschildert. Aber auch ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein sowie das Finanzamt selbst können Sie in Sachen Zuständigkeit des Finanzamtes kompetent beraten. Schnell und einfach finden Sie unter Finanzamt24 anhand Ihrer Postleitzahl Ihr zuständiges Finanzamt.

Sonderfälle bei der Zuständigkeit von Finanzämtern

Haben Sie eine doppelte Haushaltsführung oder mehrere Wohnsitze, kommt es vor allem darauf an, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Bei verheirateten Steuerpflichtigen nämlich ist das Finanzamt zuständig, an dem sich der Wohnsitz der Familie befindet, wo sie sich also dauerhaft aufhält. Die Veranlagungsart der Ehegatten spielt bei der Zuständigkeit in diesem Fall keine Rolle. Sind Sie allerdings nicht verheiratet, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Das kann natürlich unter Umständen auch der zweite Wohnsitz sein.

Sind Sie Angehörige(r) der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei und wohnen Sie daher zeitweise in einer Kaserne, dann ist für Sie generell das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, den Sie in der Steuererklärung angeben. Also können Sie in diesem Fall das Finanzamt selbst über den eingetragenen Wohnsitz wählen.

Auch wenn Sie umziehen müssen Sie darauf achten, welches Finanzamt Sie in Ihre Steuererklärung eintragen. In der Regel ist dann das Finanzamt am neuen Wohnsitz für Sie zuständig, auch wenn der Umzug nach Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt stattgefunden hat. Die Zuständigkeit ändert sich, sobald das alte oder das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfahren. Unter Umständen kann es dennoch sein, dass das alte Finanzamt den Vorgang noch beendet. In der Regel wird man Sie beten, sich dazu zu äußern, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Wenn Sie umziehen, nachdem Sie Ihren Steuerbescheid erhalten haben, richten Sie einen eventuellen Einspruch an das alte Finanzamt und teilen Sie diesem zugleich die Wohnsitzänderung mit.

Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt, besteht im ersten Jahr weiter die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung. Wohnt noch mindestens ein Partner im Bezirk des bisherigen Finanzamtes, ist dieses auch weiter zuständig. Wenn Sie beide umziehen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Partner wohnt, der vor Abzug der Werbungskosten die höheren Einnahmen hat.

Bei getrennter Veranlagung geben beide Partner Ihre Steuererklärung beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ab.

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