Hausaufgabenhilfe

Hausaufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht sind in manchen Fällen unumgänglich und Kosten Geld. Auf der anderen Seite ist jemand, der Hausaufgabenhilfe oder Nachhilfeunterricht erteilt ohne dafür von jemandem angestellt zu sein, selbständig tätig und gilt daher als Unternehmer. In beiden Fällen muss die Hausaufgabenhilfe in der jeweiligen Steuererklärung Berücksichtigung finden. Im einen Fall in der des betreuten Kindes, wo sie unter Umständen als Werbungskosten abgesetzt werden können, im anderen als Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit und damit als zu versteuerndes Einkommen.

Voraussetzung für die Anerkennung von Hausaufgabenhilfe als Werbungskosten

Die Kosten für eine Hausaufgabenhilfe auf der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten einzutragen ist nicht schwer, die Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt allerdings schon. Denn hier ist der Rahmen für die Berücksichtigung der Kosten sehr eng gesteckt. Die Notwendigkeit der Hausaufgabenhilfe muss nämlich im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug stehen. Kommt Ihr Kind also nach einem Umzug in einen anderen Ort in der Schule nicht mehr mit und braucht daher eine Hausaufgabenhilfe, stehen die Chancen recht gut, dass das Finanzamt die Kosten dafür als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkennt. In allen anderen Fällen ist die Anerkennung der Kosten so gut wie unmöglich.

Hausaufgabenhilfe als selbständige Tätigkeit oder im Auftrag

Geben Sie auf eigene Rechnung Hausaufgabenhilfe oder Nachhilfe, sind Sie Freiberufler und damit selbständig. Je nachdem wie hoch Ihr Umsatz ist, können Sie wählen ob Sie sich der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen möchten oder lieber auf den Ausweis dieser Steuer verzichten und die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Als Freiberufler sind Sie außerdem nicht zur Bilanzierung verpflichtet und können Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, die Sie als gleichnamige Anlage zur Steuererklärung einreichen.

Nun kann es aber auch sein, dass Sie zwar Hausaufgabenhilfe erteilen, dies aber im Auftrag einer kirchlichen, gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Institution unentgeltlich tun. In diesem Fall erzielen Sie keine Einnahmen, dürfen aber von der entsprechenden Einrichtung jährlich bis zu 2.400 Euro als steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Gleiches gilt, wenn Sie die Tätigkeit im Nebenberuf ausüben und nicht mehr als 2.400 Euro damit verdienen. Aber auch in diesem Fall müssen Sie die Tätigkeit für oder im Namen einer der oben genannten Einrichtungen ausführen.

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