Kinderzulage

Die Eigenheimzulage als staatliche Förderung für Wohneigentum und auch die Kinderzulage können schon seit dem 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt werden. Wurde jedoch der Kaufvertrag oder der Bauantrag für eine Wohnung oder ein Haus bis zu diesem Datum gestellt, dann wird weiterhin die vorhergehende Rechtslage angewandt, die sich wie folgt darstellt. Die nachfolgenden Punkt können im Übrigen auch Auswirkungen auf das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung haben, also ist Vorsicht geboten!

Unter diesen Umständen wurde die Kinderzulage bis zu, 31.12.2005 gewährt

Die Kinderzulage war stets an die Gewährung der Eigenheimzulage gekoppelt. Das bedeutet, sobald diese wegfällt, besteht generell auch kein Anspruch mehr auf die Kinderzulage. Wurde Ihnen die Kinderzulage gewährt, dann muss diese bei Ihrer Steuererklärung auch in der Anlage AV eingetragen werden, um eine korrekte Versteuerung zu gewährleisten. Generell wird die Kinderzulage (auch Baukindergeld genannt) nur dann gewährt, wenn für das betreffende Kind auch Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag in der Steuererklärung besteht. Andernfalls ist keine Zuteilung möglich. Zudem muss das Kind zum Zeitpunkt der Gewährung auch im Haushalt des Förderungsberechtigten gelebt haben. Hierzu reicht allerdings ein Monat aus. Denn bei der Kinderzulage handelt es sich, wie bei der Eigenheimzulage, um einen Jahresbeitrag. Werden die Voraussetzung für deren Gewährung in mindestens einem Kalendermonat erfüllt, dann sind Sie bezugsberechtigt. Ab dem 01.01.2004 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind 800 Euro im Jahr. Zuvor galten geringere Sätze: Von 1987 bis 1989 307 Euro, für 1990 383 Euro, für 1991 bis 1995 512 Euro und für die Jahre 1996 bis 2003 767 Euro. Diese Beträge waren auch jeweils auf der Anlage AV zu Ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Die Kinderzulage wird nur einmal pro Kind gewährt. Das bedeutet, dass wenn beide Elternteile eine geförderte Wohnung oder ein gefördertes Haus besitzen und dem entsprechend Anspruch auf die Zulage haben, jedem Elternteil nur die Hälfte der Kinderzulage zugestanden wird. Fallen bei einem Elternteil die Voraussetzungen weg, geht die gesamte Kinderzulage auf den anderen Elternteil über, sofern dieser die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin erfüllt.

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