Beerdigungskosten

Es gibt im Alltag viele Kosten, an denen Sie den Staat in Ihrer Steuererklärung beteiligen dürfen, um Ihre eigene Steuerbelastung legal zu senken. Dazu zählen unter anderem auch nicht alltägliche Ereignisse wie eine Beerdigung, durch die in der Regel nicht unwesentliche Kosten entstehen. Diese Kosten sind sehr vielfältig und es zählen auch Aufwendungen für Dinge dazu, an die Sie vielleicht im ersten Moment gar nicht denken würden. Dazu zählen unter anderem:

  • die übliche Bestattung des Erblassers (etwa eine Erd- oder Feuerbestattung)
  • die Kosten für ein angemessenes Grabmal sowie dessen Pflege
  • Kosten, die durch die Nachlassregelung entstehen (wie zum Beispiel die Beantragung eines Erbscheins)
  • Kosten, die durch einen Rechtsstreit in Sachen Erbschaft entstehen
  • Ausgaben, die Sie für Todesanzeigen haben
  • Kosten, die den Erben für die Anreise von Verwandten zur Beerdigung entstehen
  • die Kosten für bürgerliche und kirchliche Trauerfeierlichkeiten
  • Aufwendungen für Trauerbekleidung, die Sie sich für die Beerdigung des Erblassers angeschafft haben
  • Kosten für die Überführung des Leichnams (auch aus dem Ausland, soweit nicht von einer Versicherung erstattet)
  • Aufwendungen für Danksagungen und die Todeserklärung
  • Alle Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten, die mit der Nachlassregelung in Verbindung stehen
  • Kosten für die Testamentseröffnung
  • Aufwendungen für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
  • Kosten für den Steuerberater, der für Sie die Erbschaftssteuererklärung stellt
  • uvm.

Ohne Nachweis können Sie Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro pro Erbfall in der Steuererklärung angeben. Die Vorlage von Nachweisen lohnt sich also nur, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der gewährte Pauschalbetrag. Gibt es außer Ihnen noch andere Erben, wird dieser Pauschalbetrag unter Ihnen aufgeteilt, und zwar im gleichen Verhältnis wie die bestehenden Erbschaftsanteile. Sollte die Erbschaft nicht ausreichen, um die Kosten des Erbfalls zu decken, können dadurch außergewöhnliche Belastungen entstehen, die Sie wiederum in Ihrer Steuererklärung angeben können.

Wenn der Erblasser in seinem Testament angibt, wie sein Grabmal beschaffen sein soll, dann gilt dies als Nachweis für das Finanzamt. Dieses prüft dann nicht, ob das Grabmal angemessen ist und erkennt die tatsächlichen Kosten an.

Sind sie vertraglich dazu verpflichtet, die Kosten für eine standesgemäße Beisetzung Ihrer Eltern zu bezahlen und sind gleichzeitig aber NICHT Erbe, dann können Sie die so entstehenden Kosten als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Für die Ausschließung als Erbe gelten aber strenge Richtlinien, über die Sie sich gesondert informieren sollten.

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