Behinderten Pauschbetrag

Behinderten stehen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) steuerliche Vergünstigungen zu, da sie nur bedingt leistungsfähig sind und Ihnen bei der normalen Lebensführung in der Regel höhere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen. Diese Vergünstigungen führen bei der Steuererklärung zu einer geringeren steuerlichen Belastung. Anstelle diese Vergünstigungen können Sie als Behinderter aber auch den sogenannten Behinderten Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Allerdings sollten Sie diesen nur nutzen, wenn die tatsächlichen Ausgaben niedriger waren als der Pauschbetrag. Ziehen Sie daher bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung unbedingt einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzu.

Der Behinderten Pauschbetrag ist nicht für alle behinderten Steuerpflichtigen gleich hoch, sondern richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Außerdem wird er jährlich gewährt, und zwar immer für das gesamte Jahr, auch wenn die Behinderung erst gegen Ende des Jahres festgestellt wurde.

So hoch ist der Pauschbetrag für Behinderte

Für eine Behinderung von 25 bis 30 Prozent beträgt der Pauschbetrag jährlich 310 Euro, von 35 bis 40 Prozent 430 Euro. Haben Sie eine Behinderung mit einem Grad von 45-50 Prozent erhalten Sie einen Pauschbetrag von 570 Euro und mit 55 – 60 Prozent 720 Euro. mit 65 bis 70 % Behinderung erhalten Sie 890 Euro, mit 75 bis 80 Prozent 1060 Euro. Behinderte mit 85-90 Prozent erhalten 1230 Euro und mit einem Behindertengrad von 95-100 Prozent beträgt der Pauschbetrag 1420 Euro.

Behinderte mit den Kennzeichen BL und HI (blind oder hilflos) dürfen bei Ihrer Steuererklärung sogar einen noch höheren Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt 3700 Euro. Der Pauschbetrag kann bei der jährlichen Steuererklärung übrigens vom Behinderten selbst oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.

Sobald Sie den Behinderten Pauschbetrag in Anspruch nehmen, können Sie die typischen außergewöhnlichen Belastungen von Behinderten nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische außergewöhnliche Belastungen hingegen dürfen weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eingetragen werden und wirken sich weiter steuermindernd aus.

Zu den untypischen außergewöhnlichen Belastungen gehören unter anderem Kurkosten, Operationskosten und Krankheitskosten aus akutem Anlass sowie Kosten für eine Haushaltshilfe, Schulgeld für eine Privatschule und auch Fahrtkosten.

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