Gehbehinderte und ihre steuerliche Behandlung

Aufgrund Ihrer körperlichen Einschränkungen erhalten gehbehinderte Menschen steuerliche Vergünstigungen, vor allem in Bezug auf die in der Steuererklärung auf der Anlage N anzugebenden Fahrtkosten. Denn diese können entweder mit Ihren tatsächlichen Höhe angesetzt werden, sofern diese mittels Belegen nachgewiesen werden, oder mittels einer erhöhten Kilometerpauschale. Dieser Vergünstigungen zählen für gehbehinderte Menschen, die eines der Merkmale „G“, „aG“ oder gar „H“ in Ihrem Behindertenausweis eingetragen haben. Damit übt der Staat steuerliche Gerechtigkeit gegenüber benachteiligten Menschen, denen aufgrund Ihrer Behinderung in der Regel auch tatsächlich höhere Kosten entstehen als dem durchschnittlichen Arbeitnehmer.

In dieser Höhe dürfen Sie als Gehbehinderter Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben

Ist Ihnen das Ausrechnen der tatsächlichen Fahrtkosten zu schwierig oder umfangreich können Sie auch die erhöhten Pauschbeträge in Anspruch nehmen, die in Abhängigkeit vom gewählten Verkehrsmittel unterschiedlich hoch ausfallen. Für die Fahrt mit dem PKW gibt es pro Kilometer 60 Cent, für Motorrad oder Motorroller 26 Cent, für Moped oder Mofa 16 Cent und fürs Fahrrad 10 Cent. Wie immer gilt hier die Berechnung nach Entfernungskilometern, das bedeutet Sie dürfen jeweils nur die Hin- oder Rückfahrt ansetzen. Anders sieht es aus, wenn Sie nicht selbst fahren können, da hierbei Leerfahrten für die Abholung benötigt und bezahlt werden. Diese können Sie ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten oder den Pauschbeträgen in Ihrer Steuererklärung angeben. Auch Parkgebühren dürfen Sie als gehbehinderter Mensch als Werbungskosten absetzen. Des Weiteren können Sie auch eventuelle Straßennutzungsgebühren oder Schadensersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls ansetzen.

Wann Sie als behinderter Mensch von Steuern befreit werden

Unter gewissen Voraussetzungen werden Sie als Mensch mit Behinderung von einigen Steuern ganz befreit. Sind Sie blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert, zahlen Sie zum Beispiel keine KFZ-Steuer. Behinderte mit Kennzeichen „G“ oder Gehörlose zahlen bei der KFZ-Steuer nur die Hälfte. Dafür müssen allerdings weitere Voraussetzungen gegeben sein. Sie dürfen mit Ihrem Fahrzeug keine Güter transportieren, Sie dürfen mit Ihrem Fahrzeug keine Personen entgeltlich befördern, Sie dürfen das Fahrzeug nicht anderen überlassen. Ausnahme: Die Fahrten dienen der Führung Ihres Haushalts oder Ihrer Lebensführung.

Zusätzlich ist es Ihnen als Gehbehindertem möglich, KFZ-Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Welche Kilometergrenzen hierfür gelten, ist abhängig vom Grad Ihrer Behinderung und sollte im Zweifelsfall mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein besprochen werden. Bei Behinderung mit Kennzeichen „G“ zum Beispiel können nur Fahrten bis 3.000 Kilometer von der Steuer abgesetzt werden. Je schwerer der Grad der Behinderung, desto höher die maximale Kilometeranzahl.

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