Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen, die steuerlich mindernd in der Steuererklärung angegeben werden können, gehört zum Beispiel die Beschäftigung einer Reinigungskraft. Das ist soweit mittlerweile fast jedem bekannt. Wenige jedoch wissen, dass sie sich auch einen Teil der Nebenkostenabrechnung vom Staat zurückholen können. Denn auch darin sind Posten enthalten, die direkt mit der Wohnung in Verbindung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für Hausmeisterdienste, Instandhaltungsarbeiten, Winterdienste, sowie die Kosten für den Kaminkehrer oder die Reinigung von Dachrinnen und die Pflege von Grünanlagen.

So viel dürfen Sie steuerlich geltend machen

Sie dürfen 20 Prozent der in Ihrer Nebenkostenabrechnung angegebenen Arbeitsleistungen steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro im Jahr. Diesen Betrag erreichen jedoch nur die wenigsten Mieter alleine durch die Angabe der Posten aus der Nebenkostenabrechnung. Es gibt jedoch noch weitere Kosten, die übers Jahr anfallen und die Sie absetzen können. Darunter fallen zum Beispiel Handwerkerkosten für Reparaturen und Instandhaltungen. Wichtig hierbei ist, dass Sie nur die Kosten für den Arbeitslohn in Ansatz bringen können, nicht aber Materialkosten. Auch bei diesen Kosten dürfen Sie 20 Prozent der Handwerkerrechnung  angeben. Achten Sie bei der Rechnungsstellung aber darauf, dass Material- und Lohnkosten separat auf der Handwerkerrechnung angegeben sind. Bei der Rechnung vom Kaminkehrer handelt es sich in der Regel um reine Lohnkosten, von denen Sie 20 Prozent absetzen dürfen.

Auch nicht selbst beauftragte Reparaturen dürfen Sie angeben

Auch wenn Sie den Kaminkehrer nicht selbst beauftragt haben oder Reparaturen durch Ihren Vermieter veranlasst wurden, dürfen Sie 20 Prozent der auf Sie umgelegten Kosten von der Steuer absetzen. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Vermieter eine Kopie der Handwerkerrechnung geben, um Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen zu können. Insgesamt dürfen Sie für alle diese Posten zusammen höchstens 1200 Euro pro Jahr geltend machen. Um diese voll auszuschöpfen, kann es sich lohnen, einen Handwerker mit anstehenden Arbeiten in der Wohnung zu beauftragen und diese nicht selbst auszuführen.

Wo Sie haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen müssen

Kosten aus der Nebenkostenabrechnung oder aus einer Handwerkerrechnung sowie vom Kaminkehrer geben Sie bei Ihrer Steuererklärung direkt auf dem Mantelbogen an. Hierfür stehen Ihnen die Zeilen 75-77 zur Verfügung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo Sie welche Posten wo einzutragen sind, lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen oder nutzen Sie pareton.

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