Steuerklasse 2

Bei der Steuerklasse 2 handelt es sich um eine Klasse, die ausschließlich für Alleinerziehende in Frage kommt und die neben dem Jahresfreibetrag noch weitere Vergünstigungen und Steuererleichterungen bietet. Damit möchte der Staat der besonderen Belastung, unter der Alleinerziehende leben, Rechnung tragen und diese zusätzlich zum Jahresfreibetrag entlasten. Um aber in die Steuerklasse 2 eingruppiert zu werden, müssen Alleinerziehende mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Das sind die Voraussetzungen für die Nutzung der Steuerklasse 2

Zunächst einmal ist es unerheblich, ob Sie alleinerziehend sind, weil Sie geschieden, verwitwet, ledig oder dauerhaft getrennt lebend sind. Jedoch müssen ALLE folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie die Steuerklasse 2 in für sich in Anspruch nehmen können:

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[*]Sie müssen alleinerziehend sein

[*]Mindestens ein von Ihnen versorgtes Kind muss dauerhaft in Ihrem Haushalt leben

[*]Sie müssen der Empfänger des Kindergeldes für dieses Kind sein

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Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, dann können Sie nicht mehr die Steuerklasse 2 und deren Vergünstigungen nutzen. Es bleibt dann nur der Gang in die Steuerklasse 1 (bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften) oder, wenn Sie heiraten, die Steuerklassen 3, 4 oder 5. Sobald Sie in eine dieser Klassen wechseln müssen, fällt der Alleinerziehungsentlastungsbetrag komplett weg.

Diese Freibeträge erhalten Sie als Alleinerziehender in der Steuerklasse 2

Erfüllen Sie die oben genannten Voraussetzungen, kommen bei Ihrer Steuererklärung folgende Freibeträge zum Einsatz:

  • der Jahresfreibetrag oder Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro
  • der Alleinerziehungsentlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro
  • einen Kinderfreibetrag von 7.008 Euro
  • den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro
  • eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro und
  • eine Vorsorgepauschale, die nach Ihrem individuellen Jahresbruttoeinkommen berechnet wird

Müssen Sie in die Steuerklasse 1, 3 oder 4 wechseln, fällt zwar der Entlastungsbetrag weg, der Jahresfreibetrag und der Kinderfreibetrag bleiben jedoch erhalten. Wählen Sie jedoch die Klasse 5 in Kombination mit der Steuerklasse 3 bei Ihrem neuen Partner, fallen auch diese weg. Daher ist es notwendig, vor einem entsprechenden Wechsel und der nächsten Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater zu konsultieren, um die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu finden.

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