Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 ist verheirateten Paaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften vorbehalten. Für Letztere gestaltet sich die Situation allerdings momentan noch schwierig, da noch nicht alle Bundesländer diese Kombination erlauben. Die Klasse 3 ist nur in Verbindung mit der Steuerklasse 5 möglich, die dann dem jeweils anderen (Ehe-)Partner zugeteilt wird. Eine Ausnahme stellen Verwitwete dar. Diese dürfen bis zum übernächsten Jahr nach dem Tode des Partners die Steuerklasse 3 weiterhin nutzen, ehe sie in die Steuerklasse 1 oder 2 wechseln müssen.

Deutlich höherer Jahresfreibetrag in der Steuerklasse 3

Einer der wesentlichen Vorteil der Steuerklasse 3 liegt darin, dass sie deutlich weniger Abzüge hat als die anderen Steuerklassen. So liegt der Jahresfreibetrag bei 16.008 Euro und ist damit doppelt so hoch wie in den anderen Steuerklassen. Im Gegenzug entfällt dieser jedoch beim anderen Partner, der sich in der Klasse 5 befindet, ganz, ebenso wie andere Steuererleichterungen. Daher lohnt sich die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 nur, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Je größer der Einkommensunterschied ist, desto mehr profitiert das Familieneinkommen von der wesentlich geringeren Besteuerung der Steuerklasse 3. Ob sich die Wahl dieser Kombination für Sie und Ihren Partner lohnt, kann Ihnen zum Beispiel ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein sagen. Besonders bei Letzterem können Sie auch günstig Ihre Steuererklärung machen lassen.

Weitere Freibeträge in der Steuerklasse 3

Neben dem Jahresfreibetrag stehen Ihnen auch in der Steuerklasse 3 noch weitere Freibeträge und Vergünstigungen zu. So zum Beispiel der Kinderfreibetrag in Höhe von 7.004 Euro, der dafür bei Ihrem Partner in der Klasse 5 wegfällt. Außerdem der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro sowie die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro. Des Weiteren können Sie bei Ihrer Steuererklärung eine Vorsorgepauschale geltend machen, die sich in Ihrer Höhe nach Ihrem Jahresbrutto richtet. Die deutlichste Entlastung stellt jedoch ohne Frage der verdoppelte Jahresfreibetrag dar, der für deutlich mehr Netto vom Brutto sorgt und Ihre Haushaltskasse damit deutlich entlastet.

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