Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 ist ausschließlich für verheiratete Paare reserviert, kann unter bestimmten Umständen aber auch für eingetragene Lebenspartnerschaften verwendet werden. Letztere haben davon aber keine Vorteile und es empfiehlt sich für sie daher, nach Möglichkeit in der Steuerklasse 1 zu verbleiben. Verheiratete Paare können die Steuerklasse 4 und dem damit verbundenen Jahresfreibetrag nur nutzen, wenn beide Partner sich für diese Klasse entscheiden. Die Kombination mit den Steuerklassen 3 und 5 ist nicht möglich.

Wann lohnt sich die Wahl der Steuerklassenkombination 4/4 für Ehepaare?

Aufgrund der steuerlichen Belastung und der gewährten Vergünstigen (Jahresfreibetrag u.a.) lohnt es sich vor allem für Paare, die annähernd gleich viel verdienen, die Steuerklasse 4 zu wählen. Verdient jedoch ein Partner deutlich weniger oder gar nichts, sollten Sie eher die Kombination aus den Klassen 3 und 5 wählen, die ebenfalls verheirateten Paaren vorbehalten ist. Wenn sich an Ihrer Einkommenssituation etwas gravierend ändert, können Sie allerdings auch jederzeit die Steuerklassenkombination wechseln um bei der Steuererklärung keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Mit dieser Änderung müssen lediglich beide Partner einverstanden sein. Sind Sie sich unsicher, ob Sie sich für die Steuerklasse 4 oder eine Kombination von 3 und 5 entscheiden sollen, holen Sie sich fachliche Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, wo sich sich auch die Steuererklärung machen lassen können.

Diese Freibeträge erhalten Ehepartner in der Steuerklasse 4

Als Steuerpflichtiger in der Steuerklasse 4 können Sie einen Jahresfreibetrag (Grundfreibetrag) in Höhe von 8.004 Euro in Anspruch nehmen. Außerdem steht Ihnen ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro zu. Zudem erhalten Sie einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und einen Kinderfreibetrag, der sich auf 3.504 Euro beläuft. Alle Beträge gelten für ein Jahr.

Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um den hälftigen Anteil des gesamten Freibetrags in Höhe von 7.008 Euro. Die zweite Hälfte wird dem jeweils anderen Ehegatten gewährt. Außerdem haben beide Ehepartner noch die Möglichkeit, bei der neben dem Jahresfreibetrag und den weiteren Freibeträgen noch eine Vorsorgepauschale geltend zu machen. Diese kann nicht genau beziffert werden, da sie sich explizit am jeweiligen Jahresbruttoeinkommen des jeweiligen Arbeitnehmers orientiert.

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