Steuerklasse 5

Bei der Steuerklasse 5 handelt es sich um eine Steuerklasse, welche nur in Verbindung mit der Steuerklasse 3 von verheirateten Paaren genutzt werden kann. Wenn Sie also nach Ihrer letzten Steuererklärung geheiratet haben, lohnt es sich zu prüfen, ob für Sie und Ihren Partner die Eingruppierung in diese beiden Steuerklassen in Frage kommt.

Für wen lohnt sich die Eingruppierung in die Steuerklasse 5?

Bevor Sie Ihre nächste Steuererklärung machen lassen, sollten Sie sich Gedanken über Ihre Einkommenssituation machen. Verdienen Sie oder Ihr Partner sehr gut, der andere jedoch recht wenig oder gar nichts, ist die Eingruppierung in die Steuerklassen 5 und 3 für Sie unter Umständen die beste Wahl. Das liegt daran, dass in der Steuerklasse 3 die steuerlichen Abzüge gegenüber den anderen Klassen sehr hoch sind – was jedoch bei einem sehr niedrigen Einkommen nicht so sehr ins Gewicht fällt. Die Abzüge in der Klasse 3 hingegen sind eher niedrig, sodass der gut verdienende Partner davon profitieren kann und mehr Netto vom Brutto behält. Ob sich für Sie eine Eingruppierung in die Klassen 5 und 3 lohnt, kann Ihnen zum Beispiel ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater sagen.

Wie hoch ist der Jahresfreibetrag in der Steuerklasse 5?

Die Antwort ist ganz einfach: Es gibt keinen. Anders als in den weiteren Steuerklassen ist für die Steuerklasse 5 kein Jahresfreibetrag vorgesehen. Trotz fehlendem Jahresfreibetrag können aber auch Arbeitnehmer, die zur Steuerklasse 5 gehören, einen Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 Euro sowie einen Pauschbetrag von 36 Euro für Sonderausgaben geltend machen. Außerdem steht ihnen unter Umständen ein Vorsorge-Pauschalbetrag zu, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens richtet. Steuerpflichtige der Klasse 5 erhalten übrigens nicht nur keinen Jahresfreibetrag, sondern auch keinen Kinderfreibetrag. Diesen erhält dann der Partner, der zur Steuerklasse 3 gehört.

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